Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.913/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-11-2019-5A_913-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1783 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_913/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Wetzikon, 

Kanton Zürich,

handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons
Zürich,

Gegenstand

Arrestvollzug/Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 7. Oktober 2019 (PS190171-O/U).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin schuldet dem Kanton Zürich aus zahlreichen
Gerichtsverfahren Gebühren von rund Fr. 10'000.--. Das Bezirksgericht Hinwil
bewilligte dem Kanton Zürich die Arrestlegung auf einem Konto der
Beschwerdeführerin bei der Bank B.________ in Wetzikon. Der Kanton Zürich
prosequierte den Arrest mittels Betreibung. Die Zustellung des Zahlungsbefehls
auf dem Rechtshilfeweg misslang. Schliesslich liess das Betreibungsamt den
Zahlungsbefehl im Amtsblatt publizieren.

Eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019 nahm das Bezirksgericht
Hinwil als Beschwerde gegen das Betreibungsamt entgegen. Mit Urteil vom 27.
August 2019 wies es die Beschwerde ab.

Am 24. September 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des
Kantons Zürich. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 wies das Obergericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin
eine Busse von Fr. 800.--.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 8. November 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie wohne in V.________ (Italien), ihr
Postfach in W.________ sei aufgelöst, Post müsse nach V.________ gesandt werden
und die Weiterleitung vom Postfach nach Italien werde nicht verlängert. In
diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie in
bundesgerichtlichen Verfahren verpflichtet ist, in der Schweiz ein
Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Ansonsten können Mitteilungen an sie
unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt erfolgen (Art. 39 Abs. 3 BGG).

2.2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin setze sich mit den
sorgfältigen und umfassenden Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinander.
Ihre Darstellungen seien grösstenteils wirr und könnten gar nicht vernünftig
behandelt werden. Zur Richtigstellung offenkundiger Irrtümer hat das
Obergericht ihr die Abfolge von Arrest und Betreibung sowie die Bestimmung des
Betreibungsorts in der Schweiz erläutert und ihr des Weiteren
auseinandergesetzt, weshalb die Publikation des Zahlungsbefehls rechtens war,
nachdem die rechtshilfeweise Zustellung gescheitert war und sie der
Aufforderung des Betreibungsamts nicht nachgekommen war, eine korrekte
Zustelladresse anzugeben oder die Sendung auf dem Amt abzuholen. Wegen grober,
mehrfacher Verletzung des Anstands auferlegte das Obergericht ihr eine
Ordnungsbusse.

4. 

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in zielführender
Weise auseinander. Ihre Beschimpfungen tragen dazu nichts bei. Von vornherein
nicht einzugehen ist auf Ausführungen, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit
dem angefochtenen Entscheid haben. Nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war etwa die Akteneinsicht beim Betreibungsamt und erst recht nicht
ihr Scheidungsverfahren. Es stellt keine genügende Beschwerdebegründung dar,
die obergerichtlichen Erwägungen bloss zu bestreiten und den Sachverhalt aus
eigener Sicht darzustellen. Wenn sich die Beschwerdeführerin etwa gegen den
Vorwurf wendet, ihre Eingabe sei wirr gewesen, so genügt es nicht zu behaupten,
sie habe alles klar erklärt, das Gericht stelle sich strohdumm an und solle ihr
erklären, warum sie etwas besser (à la Kindergartenniveau) erklären soll.
Ebenso wenig genügt es, zu behaupten, sie habe dem Betreibungsamt und dem
Bezirksgericht ihre Postfachadresse mitgeteilt und es sei möglich, ihr den
Zahlungsbefehl dorthin uneingeschrieben zuzustellen. Soweit sie geltend macht,
"ihr Gericht" sei befangen, da es selber Gläubiger sei, ist unklar, gegen
welches Gericht sich der Vorwurf richtet. Um Betreibungen des Bundesgerichts
geht es im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht und Ablehnungsbegehren gegen
die kantonalen Instanzen sind verspätet. Die Beschwerdeführerin erhebt
schliesslich diverse Schadenersatzforderungen, weil sie sich beleidigt und
verleumdet fühlt, unter anderem im Zusammenhang mit der ihr auferlegten
Ordnungsbusse, die sich das Obergericht "gleich an den Arsch schmieren" soll.
Ihre Forderungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ihre
Ausführungen insbesondere nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der
Ordnungsbusse darzutun.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg