Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.909/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_909/2019

Urteil vom 19. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, Bernstrasse 5, 3312
Fraubrunnen.

Gegenstand

Anordnung einer ambulanten Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Oktober 2019 (KES 19 784).

Sachverhalt:

A.________ ist die allein sorgeberechtigte Mutter der am 5. November 2007
geborenen B.________. Die KESB Mittelland Nord errichtete am 6. Februar 2019
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der Mutter
Weisungen. Am 25. April 2019 hob sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das
Kind auf und brachte dieses in der Blindenschule Zollikofen unter.

Aufgrund von Gefährdungsmeldungen ordnete die KESB am 16. Oktober 2019 gestützt
auf Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c und d KESG/BE eine
ambulante Massnahme an des Inhalts, regelmässige Termine mit der
Psychiatrie-Spitex wahrzunehmen und dieser Einlass in die Wohnung zu gewähren.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 30. Oktober 2019 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat Julia König am 13. November 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde scheitert in doppelter Hinsicht an den
Begründungsvoraussetzungen:

Zum einen müsste die Beschwerdeführerin darlegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit
der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116). Sie müsste sich deshalb mit den Nichteintretenserwägungen befassen und
sich wenigstens ansatzweise dazu äussern, inwiefern mit dem
Nichteintretensentscheid Recht verletzt worden sein soll.

Zum anderen ist zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber die ambulanten
Zwangsmassnahmen nicht selbst regelt, sondern die Kantone mit einem zuteilenden
Vorbehalt in Art. 437 Abs. 2 ZGB zu entsprechender Legiferierung ermächtigt.
Der Kanton Bern hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die
Massnahme ist gemäss dem angefochtenen Entscheid explizit auf die kantonale
Rechtsgrundlage von Art. 33 Abs. 1 lit. c und d KESG/BE abgestützt. Die
Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht indes nur im Zusammenhang
mit Verfassungsrügen prüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das
kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S.
231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). In der Beschwerde
werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen; insbesondere
erfolgt keinerlei Darlegung, dass und inwiefern das kantonale Recht willkürlich
angewandt worden sein soll.

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Die Beschwerdeführerin gelangt im Kontext mit der Erziehungsbeistandschaft in
diesem Jahr bereits zum dritten Mal an das Bundesgericht, weshalb im
Unterschied zum ersten Mal (5A_402/2019) und analog zur zweiten Beschwerde
(5A_528/2019) auch vorliegend Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli