Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.908/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_908/2019

Urteil vom 13. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 21. Oktober 2019 (KES 19 762).

Sachverhalt:

Am 14. Oktober 2019 wurde A.________ von Dr. med. B.________ mit ärztlicher
Einweisung in den Universitäten Psychiatrischen Diensten fürsorgerisch
untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern an der
Verhandlung vom 21. Oktober 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. November 2019 eine Beschwerde
erhoben.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und es erfolgt auch keine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem der
Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten (akute Suizidalität,
Selbstverletzungen und Intoxikationen), die Erforderlichkeit der Unterbringung
und die Eignung der Klinik ausführlich behandelt werden. Es wird einzig
festgehalten, eine Vollmacht zugunsten seiner Mutter werde von den Ärzten nicht
akzeptiert, er bekomme keine Vertrauensperson und die Ärzte würden auf seine
Handschmerzen nicht eingehen; zudem habe er ein ärztliches Zeugnis, auf welche
Medikamente er allergisch reagiere. Damit ist keine Rechtsverletzung im
Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung darzutun und es ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen
Entscheid Recht verletzt hätte.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des
Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli