Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.906/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_906/2019

Urteil vom 13. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Besuchsrecht im Rahmen der Ehescheidung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 30. September 2019 (LY190046-O/Z01).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die Eltern der 2013 geborenen C.________ und
stehen seit Oktober 2018 vor dem Bezirksgericht Uster in einem
Scheidungsverfahren. Die Mutter übt die Obhut über das Mädchen aus und der
persönliche Verkehr mit dem Vater bildet zur Zeit den Hauptstreitpunkt.
Aufgrund einer Vereinbarung der Parteien finden bzw. fand zweimal pro Monat ein
begleiteter Besuchstreff statt.

Die Kindesvertreterin von C.________ stellte am 9. Mai 2019 ein Begehren um
Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte, dass zwischen C.________ und
dem Vater schrittweise ein unbegleitetes Besuchsrecht zu installieren sei. Mit
Entscheid vom 13. September 2019 ordnete das Bezirksgericht für die weitere
Dauer des Verfahrens das Besuchsrecht des Vaters gegenüber C.________ an wie
folgt: Von Oktober bis Dezember 2019 am ersten und dritten Samstag pro Monat
von 10 bis 18 Uhr, von Januar bis Juni 2020 an den geraden Wochenenden von
Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 16 Uhr, und ab Juli 2020 von Freitagabend, 18
Uhr, bis Sonntag, 16 Uhr.

Hiergegen erhob die Mutter beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Zudem
stellte sie für die Dauer des Berufungsverfahrens Gesuche um aufschiebende
Wirkung und Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, welche das Obergericht
mit Verfügung vom 30. September 2019 abwies.

Gegen diese Verfügung hat die Mutter am 6. November 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht. Sodann verlangt sie auch für das
bundesgerichtliche Verfahren die aufschiebende Wirkung. Ferner stellt sie ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist im doppelten Sinn eine vorsorgliche Massnahme: Im
Berufungsverfahren geht es insgesamt um vorsorgliche Massnahmen; zudem stellt
der Entscheid über die aufschiebende Wirkung unabhängig vom zugrunde liegenden
Verfahren eine vorsorgliche Massnahme dar (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197;
Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/2019 9. Juli 2019). Somit
gelten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nur die
Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, sondern überdies auch die
Kognitionsbeschränkungen von Art. 98 BGG: Es können nur verfassungsmässige
Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S.
372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich in der gesamten
Beschwerde ausschliesslich in appellatorischer Weise. Weder wird explizit die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht, noch erfolgen der Sache
nach Verfassungsrügen.

3. 

Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend
begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5. 

Mangels tauglicher Begründung konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg
beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli