Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.898/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-11-2019-5A_898-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1770 in global code Hauptinhalt
 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_898/2019

Urteil vom 13. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 3. Oktober 2019 (PQ190064-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern des inzwischen
17-jährigen C.________ (geb. 2002). Die elterliche Sorge steht dem Vater zu.

Im März 2018 musste C.________ jugendpsychiatrisch untergebracht werden.
Gestützt auf Anträge der Mutter regelte die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss
vom 20. Dezember 2018 die Kontakte zwischen ihr und C.________ neu. Die
hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil
vom 29. August 2019 ab, soweit er darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene
Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Oktober
2019 nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat die Mutter am 4. November 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Zum Besuchsrecht als solchem äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Wie
schon vor Obergericht wendet sich die Mutter in ihrer Beschwerde vielmehr gegen
die Unterbringung von C.________ und macht geltend, dieser werde unter
haarsträubenden Bedingungen gehalten und wolle unbedingt zu ihr. All dies steht
jedoch ausserhalb des Beschwerdegegenstandes, bei welchem es einzig um die von
der KESB vorgenommene Neuregelung der Besuchskontakte zwischen Mutter und Sohn
geht. Darüber hilft die Berufung auf die im kantonalen Verfahren geltende
Offizialmaxime nicht hinweg, denn Prozessmaximen kommen selbstredend nur
innerhalb des Verfahrensgegenstandes zum Tragen und erlauben es einer
Rechtsmittelbehörde nicht, nach freiem Ermessen über anderes als den
angefochtenen Gegenstand zu entscheiden. Insofern erweist sich die Beschwerde
von vornherein als unzulässig. Gleiches gilt für die allgemeine Polemik (das
Einsperren des Kindes diene nur den Machtgelüsten des verhassten Vaters und zur
Entfremdung von der Mutter; man nehme den Willen des fast volljährigen Kindes
nicht zur Kenntnis; das Kind werde als Objekt behandelt und gefangen gehalten;
die Selbstmordversuche seien erstelltermassen auf die verhasste Situation
zurückzuführen; das Kind werde ohne ihr Beisein zu Aussagen gezwungen bzw.
dessen Aussagen würden zugunsten des Heimes verfälscht).

2. 

Was sodann die Rüge der Gehörsverletzung anbelangt, setzt sich die
Beschwerdeführerin entgegen der betreffenden Begründungspflicht (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116) nicht mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides auseinander, wonach die KESB sie wie auch das Kind
angehört habe. Sie beschränkt sich darauf, ohne konkrete Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid erneut eine Gehörsverletzung zu behaupten, und im
Übrigen stellt sie auch keinen Zusammenhang zur Frage des Besuchsrechtes her.
Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich
unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb
auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten
Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli