Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.893/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_893/2019

Urteil vom 8. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 3.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 21. Oktober 2019 (PS190169-O/U).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich als
unter Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs "Beschwerde gegen
pfändungsurkunde betreibungsamt". Er machte geltend, eine (nicht näher
bezeichnete) Pfändungsurkunde sei unpfändbar. Zudem habe er seit 2015 keine
Krankenkasse, aber das Recht, versichert zu sein. Schliesslich verlangte er die
Rückzahlung einer (nicht näher begründeten) Summe von Fr. 8'300.--. Das
Bezirksgericht forderte ihn zur Verbesserung der Beschwerde auf mit der
Androhung, dass ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Die entsprechende
Gerichtsurkunde holte A.________ nicht ab, worauf das Bezirksgericht auf die
Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2019 nicht eintrat.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als
obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 21. Oktober 2019 ab.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 5. November 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit den Begehren, beide Pfändungen des Betreibungsamtes
Zürich 3 für unpfändbar zu erklären, die Summen von Fr. 2'800.-- und Fr.
5'500.-- und Fr. 1'200.-- und Fr. 1'500.-- auf sein privates Konto zu
überweisen und ihn von der B.________ zu befreien.

Erwägungen:

1. 

Soweit der Beschwerdeführer ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegende
Begehren stellt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
Gleiches gilt für seine Ausführungen zu Nationalität und Arbeitslosigkeit.

Im Übrigen müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in
gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen
Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche
Auseinandersetzung erfolgt indes nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
auf pauschale Vorwürfe, wonach das Bezirksgericht lüge und das Betreibungsamt
ihm Geld wegnehme.

2. 

Angesichts der konkreten Umstände wird einmal mehr auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das sinngemässe
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Angesichts der in kurzer
Folge eingegangen Beschwerden, welche jeweils keinen konkreten Bezug zum
Betreibungsverfahren aufwiesen, wird dem Beschwerdeführer indes ausdrücklich
angedroht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben in der Art
der vorliegenden zukünftig ohne Antwort abzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli