Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.889/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_889/2019

Urteil vom 8. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22.
Oktober 2019 (KES.2019.67).

Sachverhalt:

A.________ war seit den 90er Jahren wiederholt in der Psychiatrischen Klinik
B.________ hospitalisiert. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Hausarztes
errichtete die KESB Frauenfeld im Jahr 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung.

Am 10. Oktober 2017 wurde er erneut mit ärztlicher Einweisung und sodann
gestützt auf ein Fachgutachten durch die KESB zufolge der diagnostizierten
paranoiden Schizophrenie fürsorgerisch untergebracht. Im Rahmen der Überprüfung
wurde die Unterbringung mehrmals verlängert.

Zwecks weiterer Überprüfung erfolgte am 25. September 2019 eine erneute
Begutachtung und gestützt darauf ordnete die KESB mit Entscheid vom 10. Oktober
2019 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung im Wohn- und
Pflegezentrum C.________ an.

Im Rahmen der hiergegen erhobenen Beschwerde bestätigte das Obergericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 die Weiterführung der
fürsorgerischen Unterbringung, wies die KESB indes an, diese nach sechs Monaten
wiederum zu überprüfen.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 7. November 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde besteht aus der Aussage: "Do dämit isch äs ä schriftliche
Beschwärdä gägä das was vorfallt gägä mich. Da ganzi isch ä unverschämti
Ufwiegelig gägä mini Person." Damit lässt sich keine Rechtsverletzung dartun.
Im 19-seitigen Entscheid des Obergerichtes wird der Schwächezustand sowie das
selbstgefährdende Verhalten, die jedenfalls noch für die nächsten sechs Monate
gegebene Erforderlichkeit der Weiterführung der Unterbringung zur weiteren
Stabilisierung des Zustandes und die Eignung der Institution unter Bezugnahme
auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht
verletzt hätte.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Frauenfeld und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli