Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.888/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_888/2019

Urteil vom 8. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Obwalden.

Gegenstand

Mitteilung von Pfändungsanschlüssen,

Beschwerde gegen den Entscheid der Obergericht des Kantons Obwalden vom 29.
Oktober 2019 (SK 19/019).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 erteilte das Obergericht Obwalden dem Kanton,
vertreten durch die Finanzverwaltung, in der gegen A.________ eingeleiteten
Betreibung Nr. xxx definitive Rechtsöffnung.

Am 3. Juli 2019 teilte das Betreibungsamt Obwalden der Schuldnerin in der am
Vortag in der Betreibung Nr. xxx vollzogenen Pfändung drei Pfändungsanschlüsse
mit (ebenfalls Betreibungen des Kantons Obwalden).

Die hiergegen beim Betreibungsamt erhobene und an das Obergericht Obwalden als
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
weitergeleitete Beschwerde wurde von diesem mit Entscheid vom 29. Oktober 2019
abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. November 2019 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Falsch ist die Behauptung, das Betreibungsamt habe nicht das Recht gehabt, in
laufende Verfahren einzugreifen und die Beschwerde an das Obergericht
weiterzuleiten. Jenes war zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 17
Abs. 1 SchKG) und das Betreibungsamt traf eine Weiterleitungspflicht (Art. 32
Abs. 2 SchKG).

2. 

In der Sache hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in
gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen
Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides auseinander, wonach die Pfändungsanschlüsse zufolge Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung auf rechtskräftigen Zahlungsbefehlen beruhen, sondern
sie macht erneut sinngemäss geltend, sie schulde nichts, alles sei nicht wahr,
und sie werde gewissermassen als Verbrecherin hingestellt. Damit ist ebenso
wenig eine Rechtsverletzung darzutun wie mit der Aussage, das Volk habe ihre
Erbschaft für steuerfrei erklärt, man habe ihr 13 Jahre ihres Lebens gestohlen
und man wirke zerstörerisch auf sie ein.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Obwalden und der
Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli