Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.884/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://22-11-2019-5A_884-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1794 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_884/2019

Urteil vom 22. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,

Beschwerdegegnerin

C.________,

D.________,

Gegenstand

Fristansetzung zur Klageantwort (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. September 2019 (RB190029-O/U).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien stehen sich als Erbinnen des am 1. Februar 2014
verstorbenen E.________ in diversen Erbschaftsprozessen (Auskunftsklage,
Herabsetzungsklagen, Erbteilungsklage) vor dem Bezirksgericht Dielsdorf
gegenüber.

Im Erbteilungsprozess, in welchem die Ehefrau aus zweiter Ehe klagt, merkte das
Bezirksgericht mit Verfügung vom 22. August 2019 vor, dass die Doppel der
Klagebegründung den drei beklagten Töchtern bereits zugestellt worden seien,
und setzte diesen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klageantwort an.

Gegen diese Verfügung gelangte die eine Tochter und rubrizierte
Beschwerdeführerin an das Obergericht mit dem Begehren, die Verfügung sei
aufzuheben und auf später anzusetzen. Mit Beschluss vom 27. September 2019 trat
das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen wurde am 5. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit dem Begehren, der Beschluss sei aufzuheben, die
Rechtsmittelfrist wieder herzustellen und die Sache zu neuem Entscheid an das
Obergericht zurückzuweisen. Ferner wird die aufschiebende Wirkung verlangt.

Erwägungen:

1.

Ausgangspunkt bildet eine typische prozessleitende Verfügung im Sinn von Art.
124 Abs. 1 ZPO, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nicht
offensteht (Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 mit weiteren
Hinweisen). Allerdings bildete in jenem Fall direkt die Verfügung das
Anfechtungsobjekt, während vorliegend der obergerichtliche Beschluss
angefochten ist. Indes geht es um einen Nichteintretensbeschluss und sind die
kantonalen Instanzen davon ausgegangen, dass die prozessleitende Verfügung
nicht im Sinn von Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar ist. Weiterungen zur Frage,
inwiefern vor diesem Hintergrund gegen den obergerichtlichen
Nichteintretensbeschluss (unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG) die
Beschwerde in Zivilsachen offen steht, erübrigen sich insofern, als auf die
Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (dazu E. 3).

2.

Das Obergericht stellte fest, dass die prozessleitende Verfügung der
Beschwerdeführerin am 30. August 2019 zugestellt wurde, und erwog, mit der erst
am 23. September 2019 der Post übergebenen Beschwerde sei die 10-tägige
Beschwerdefrist ohnehin nicht eingehalten. Daran ändere nichts, dass die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2019 eine
Rechtsmittelbelehrung verlangt und ihr das Bezirksgericht mit Schreiben vom 12.
September 2019 mitgeteilt habe, dass prozessleitende Verfügungen nur dann mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen seien, wenn das Gesetz die
Anfechtbarkeit ausdrücklich vorsehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Sinn
einer subsidiären Eventualbegründung hielt das Obergericht sodann kurz fest,
weshalb selbst dann auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können,
wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre.

3.

Mit der Erwägung des angefochtenen Beschlusses, wonach die Beschwerdefrist
nicht eingehalten sei, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in
sachgerichteter Weise auseinander, weshalb die Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind (vgl. dazu BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
140 III 115 E. 2 S. 116). Sinngemäss stellt sie sich auf den Standpunkt, dass
mangels Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist (noch) nicht habe laufen
können. Mit den obergerichtlichen Erwägungen, wonach und weshalb die
prozessleitende Verfügung vorliegend nicht mit einer solchen zu versehen war,
setzt sie sich aber nicht auseinander. Untauglich ist ferner der Versuch, aus
der prozessleitenden Verfügung einen Zwischenentscheid konstruieren zu wollen
mit dem Argument, über die blosse Fristansetzung zur Klageantwort hinaus seien
detaillierte Modalitäten zur Erbteilung erfolgt, indem die Verfügung festhalte,
dass in der Klageantwort Anträge zu stellen und zu begründen, die
Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel genau zu bezeichnen und
ein Verzeichnis der Beweismittel und die verfügbaren Urkunden beizulegen seien:
Mit diesen Hinweisen zuhanden der Beklagten wurden keine formellen oder
materiellen Fragen vorab entschieden, weshalb offensichtlich kein
Zwischenentscheid vorlag. Nichts mit den Nichteintretenserwägungen zufolge
verpasster Beschwerdefrist haben schliesslich die Behauptungen in der Sache zu
tun (der Prozess sei unzulässig bzw. es fehle an den Prozessvoraussetzungen,
weshalb das Bezirksgericht gar nie eine Verfügung hätte erlassen dürfen und ein
ordnungsgemässer Prozessablauf nicht garantiert sei).

4.

Nach dem Gesagten würde sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet erweisen, soweit sie vor dem Hintergrund, dass bloss eine
prozessleitende Verfügung das Streitobjekt bildet, überhaupt zulässig wäre,
weshalb so oder anders auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident
im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. b BGG).

5.

Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

6.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli