Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.882/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_882/2019

Urteil vom 7. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 21. Oktober 2019 (PS190176-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_468/2019 vom 7. Juni 2019
verwiesen werden.

Vorliegend geht es um die allgemeinen Anliegen von A.________ in der nämlichen
Betreibung, wonach die kriminellen Handlungen des Betreibungsamtes zu stoppen
und das Betreibungsamtspersonal sowie die Gebührentreiberei zu untersuchen
seien, etc. Das Bezirksgericht Zürich als untere sowie das Obergericht des
Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen wiesen die im Rahmen des Instanzenzuges erhobenen Beschwerden ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil vom 21. Oktober 2019 hat A.________ am 4.
November 2019 beim Bundesgericht eine 73-seitige Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Eine solche Darlegung enthält die Beschwerde nicht. Nebst allgemeiner Polemik
und Rundumschlägen gegen die beteiligten Behörden ist das Kernanliegen des
Beschwerdeführers, dass Betreibungen gegen Sozialhilfeempfänger, bei denen per
se nichts zu holen sei, illegal seien, ohne sich jedoch mit der zentralen
Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass das
Betreibungsamt nur die formellen Voraussetzungen der Betreibung, nicht aber die
materielle Begründetheit der Forderung prüfen dürfe. Im Übrigen hat jeder
Gläubiger das Recht, seine Forderungen einzutreiben und bei fehlendem
Vollstreckungssubstrat einen Verlustschein zu erwirken.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das sinngemäss
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem
Beschwerdeführer wird indes ausdrücklich angedroht, dass sich das Bundesgericht
vorbehält, querulatorische Eingaben in der Art der vorliegenden zukünftig ohne
Antwort abzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, dem
Betreibungsamt Zürich 4, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli