Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.881/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_881/2019

Urteil vom 7. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 11,

Gegenstand

Zustellung des Zahlungsbefehls usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 15. Oktober 2019 (PS190111-O/U).

Sachverhalt:

In der für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 von Fr. 10'393.95 gegen
A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 11
wurde am 22. Juni 2018 der Zahlungsbefehl im SHAB und im Amtsblatt des Kantons
Zürich publiziert. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 erhob A.________
Rechtsvorschlag.

Mit Urteilen des Bezirksgericht vom 26. September 2018 bzw. des Obergerichts
vom 28. Februar 2019 wurde Rechtsöffnung erteilt; auf die betreffende
Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5D_93/2019 vom 21. Mai
2019).

Am 21. März 2019 reichte A.________ beim Bezirksgericht erneut seine
Stellungnahme vom 1. September 2019 im damaligen Rechtsöffnungsverfahren ein;
er bestritt das Vorliegen einer betreibungsrechtlichen Schuld und machte
geltend, der Zahlungsbefehl sei mangels rechtskonformer Zustellung nichtig. Mit
Entscheid vom 17. Juni 2019 wies das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab und mit Urteil vom
15. Oktober 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere
Aufsichtsbehörde die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 3. November 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass fünf erfolglose
Zustellungsversuche stattfanden und auch die anschliessenden polizeilichen
Zustellungsversuche erfolglos blieben, und erwogen, dass die Voraussetzungen
für eine Publikation des Zahlungsbefehles gegeben waren. Sodann wurde aus der
umgehend auf die Publikation gegenüber dem Betreibungsamt abgegebenen Erklärung
des Rechtsvorschlages geschlossen, dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis
erhielt. Ferner stellte das Obergericht im Zusammenhang mit dem Ersuchen des
Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 um Vorlage der Beweismittel im Sinn von Art.
73 SchKG fest, dass das Betreibungsamt ihn mit Einschreiben vom 11. Juli 2018
und erneut mit A-Plus-Sendung vom 16. August 2018 zur Einsichtnahme auf dem Amt
aufgefordert hatte, indes das Einschreiben nach Ablauf der Abholfrist mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" an das Betreibungsamt retourniert wurde.

2. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Sie besteht aus
appellatorischen Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers (er habe sich
der Zustellung nicht entzogen; er habe von der Publikation des Zahlungsbefehles
keine Kenntnis gehabt; er habe keine Akteneinsicht erhalten) und der Erneuerung
des sinngemässen Vorbringens, die Voraussetzungen für eine Publikation seien
nicht gegeben und das Rechtsöffnungsverfahren sei unhaltbar gewesen, ohne sich
mit den diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides
sachgerichtet auseinanderzusetzen. Die Zulässigkeit des
Rechtsöffnungsverfahrens kann im Übrigen nicht im Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 17 ff. SchKG thematisiert werden, wie dem Beschwerdeführer bereits
kantonal beschieden wurde.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11, dem
Kanton Zürich und der Stadt Zürich, beide vertreten durch das Steueramt der
Stadt Zürich, Abteilung 3, sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli