Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.87/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_87/2019

Urteil vom 26. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.A.________, vgt.,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

U.________.

Gegenstand

Anordnung eines Gutachtens / Familienbegleitung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
3. Dezember 2018 (VWBES.2018.337).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 2008) ist die Tochter von A.A.________. Diese verfügt
über die alleinige elterliche Sorge; der Vater von B.A.________ ist im Jahr
2016 verstorben.

A.b. Nach einem notfallmässigen Aufenthalt von A.A.________ in einer
psychiatrischen Klinik entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________ (KESB) der Mutter am 11. Mai 2018 superprovisorisch das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.A.________ und platzierte diese im
Kinderhaus C.________ in V.________. Am 18. Mai 2018 bestätigte die KESB ihren
Entscheid vom 11. Mai 2018, ordnete indes die Platzierung des Kindes im
Kinderhaus D.________ in W.________ an.

A.c. Mit Entscheid vom 19. Juli 2018 übertrug die KESB A.A.________ wiederum
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter und hob die Unterbringung im
Kinderhaus D.________ auf. Sodann gab die KESB eine kinderpsychiatrische
Abklärung von B.A.________ bei der E.________ in Auftrag. Sie präzisierte, dass
A.A.________ Gelegenheit zu geben sein werde, sich zu den vorgesehenen
Gutachtern und zum Fragenkatalog zu äussern. Sodann ordnete die KESB für
B.A.________ eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von 20
Stunden pro Monat an, die mindestens vier Monate dauern und von der F.________
GmbH (Zweigstelle X.________) durchgeführt werden solle. Die zuständige
Begleitperson wurde beauftragt, der KESB nach zwei sowie nach vier Monaten
einen Verlaufsbericht einzureichen.

B. 

Am 27. August 2018 erhob A.A.________ für sich und B.A.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragte, der Entscheid der
KESB sei mit Bezug auf die kinderpsychiatrische Abklärung und die Anordnung der
sozialpädagogischen Familienbegleitung aufzuheben, eventuell sei ihrer Tochter
und ihr eine Weisung betreffend die Durchführung einer systemischen
Familientherapie zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte A.A.________,
B.A.________ und sie seien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich
anzuhören. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, gewährte A.A.________
jedoch die nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
(Entscheid vom 3. Dezember 2018).

C. 

Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie
beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufzuheben,
das im Zentrum stehende Kind im Zuge der Entscheidfindung anzuhören und seine
Parteistellung festzustellen, den rechtserheblichen Sachverhalt, der zur
Anordnung der Kindesschutzmassnahme geführt hat, zu überprüfen und die
Kindsmutter persönlich anzuhören sowie bei einem allfälligen
kinderpsychiatrischen Gutachten die Gespräche zu Beweiszwecken mittels
Tonaufnahme festzuhalten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

D. 

Am 20. März 2019 verfügte die KESB, das Verfahren bzw. die Begutachtung von
B.A.________ werde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des
Bundesgerichts sistiert.

Erwägungen:

1.

1.1. Es bleibt letztlich unklar, ob A.A.________ allein für ihre Tochter
B.A.________ Beschwerde führt oder auch für sich selbst. Aus der ersten Seite
ihrer Eingabe an das Bundesgericht wäre auf Ersteres zu schliessen, während
sich der Begriff Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung teils auf die
Tochter, teils auf die Mutter bezieht. Als alleinige Inhaberin der elterlichen
Sorge ist A.A.________ berechtigt, im Namen ihrer Tochter Beschwerde zu führen
(Art. 304 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als Beschwerde
sowohl von A.A.________ als auch ihrer Tochter entgegen. Damit sind Mutter und
Tochter Parteien im Verfahren. Das Rubrum wird insofern von Amtes wegen
berichtigt. Der besseren Verständlichkeit wegen wird nachfolgend A.A.________
als Mutter oder Beschwerdeführerin bezeichnet und B.A.________ als Tochter.

Vor Bundesgericht prozessieren die Parteien ohne Anwalt, was zulässig ist (Art.
40 BGG e contrario). 

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
BGG) über Kindesschutzmassnahmen, der teils als Endentscheid
(sozialpädagogische Familienbegleitung; Art. 90 BGG), teils als
Zwischenentscheid (kinderpsychiatrische Abklärung; Art. 93 Abs. 1 BGG) zu
qualifizieren ist, wobei Letzterer rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Urteile 5A_557/2017
vom 16. Februar 2018 E. 1.1; 5A_940/2014 vom 30. März 2015 E. 1; 5A_211/2014
vom 14. Juli 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der
Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit
Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Mutter und Tochter sind zur
Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist
insofern zulässig.

1.3. Die Rechtsbegehren sind nicht leicht verständlich, denn die
Beschwerdeführerin beantragt nicht einfach, auf die angeordneten Massnahmen zu
verzichten. Vielmehr verlangt sie, dass die Tochter und sie selbst angehört
werden und dass der rechtserhebliche Sachverhalt überprüft werde. Soweit sie
damit meint, das Bundesgericht habe Mutter und Tochter persönlich anzuhören und
den Sachverhalt zu überprüfen, kann darauf nicht eingetreten werden. Das
Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann von einer Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Mit anderen Worten ermittelt das Bundesgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht selbst und führt demnach auch kein Beweisverfahren durch.

Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren
heranzuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen), ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen im
Zusammenhang mit den getroffenen Massnahmen geltend macht. Erwiesen sich diese
Rügen als begründet, müsste das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid
tatsächlich aufheben und an das Verwaltungsgericht zurückweisen. Unter diesen
Kautelen kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.4. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf das Begehren, bei einem
allfälligen kinderpsychiatrischen Gutachten die Gespräche zu Beweiszwecken
mittels Tonaufnahme festzuhalten, denn dieses ist neu und damit unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG).

2. 

Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Tochter hätte betreffend ihre Begutachtung durch die E.________ angehört
werden müssen. Da der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsste, wenn
sich der Einwand als begründet erwiese, ist dieser vorab zu behandeln (BGE 142
II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen).

2.1. Dazu hielt das Verwaltungsgericht fest, die Tochter sei bezüglich ihrer
Platzierung am 17. Mai 2018 persönlich durch ein Mitglied der KESB angehört
worden. Sodann habe gemäss Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018 die abklärende
Person persönlich mit ihr gesprochen. Mit Bezug auf die kinderpsychiatrische
Abklärung erwog das Verwaltungsgericht, ein Kind im Alter von zehn Jahren
verfüge nicht über die kognitiven Fähigkeiten, um sich zu diesen Fragen eine
Meinung zu bilden und die Folgen solcher Massnahmen abzuschätzen. Ausserdem
werde sich die Tochter gerade im Rahmen der angeordneten Abklärung, die zur
weiteren Ermittlung des Sachverhalts diene, ausführlich äussern können.

2.2. Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder
durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört,
soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Dabei
gilt es zwei Aspekte der Kindesanhörung zu unterscheiden: Einerseits geht es -
auch und namentlich im Sinne von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) - um einen Gehörsanspruch im
Sinne eines persönlichen Mitwirkungsrechts. Dieses steht indes nur dem Kind zu,
das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5).
Daneben dient die Anhörung des Kindes unabhängig von dessen Alter und
Urteilsfähigkeit der Ermittlung des Sachverhalts (BGE 131 III 553 E. 1.1 mit
Hinweisen).

2.3. Der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach ein zehnjähriges Kind
nicht über die kognitiven Fähigkeiten verfüge, um sich zu Fragen rund um die
Anordnung einer kinderpsychiatrischen Abklärung eine Meinung bilden zu können,
widerspricht die Beschwerdeführerin nicht direkt. Sie meint aber, das
Verwaltungsgericht verkenne den Zweck der Anhörung; diese sei ein beobachtendes
und fragendes Gespräch, in welchem das Gewicht der Vorgänge und Äusserungen
entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes und im Kontext der Umstände
individuell bewertet werden müsse. Die Garantie der Kindesanhörung fliesse aus
Art. 12 KRK.

Die Beschwerdeführerin vermischt die beiden Aspekte der Kindesanhörung, wie sie
soeben (E. 2.2) dargelegt wurden. Art. 12 KRK räumt nur dem urteilsfähigen Kind
ein persönliches Mitwirkungsrecht ein. Vorliegend behauptet die
Beschwerdeführerin nicht, ihre Tochter sei mit Bezug auf die Begutachtung durch
die E.________ und die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung
urteilsfähig. Damit wurde auch Art. 12 KRK nicht verletzt.

Ist das Kind mit Bezug auf die zu entscheidenden Fragen - wie vorliegend -
nicht urteilsfähig, reduziert sich die Anhörung auf den Aspekt der
Sachverhaltsermittlung. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die
Tochter in dem vom Verwaltungsgericht angegebenen Umfang (E. 2.1) angehört
worden ist. Sie ist hingegen der Auffassung, die Tochter hätte aufgrund
verschiedener Vorkommnisse zusätzlich nochmals persönlich angehört werden
müssen. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Sachverhaltsbehauptungen,
die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, so dass diese neu und
daher für das Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1
BGG). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3. 

Hinsichtlich der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin selbst führt das
Verwaltungsgericht aus, der Anspruch, persönlich vor Gericht angehört zu
werden, bestehe nur unter bestimmten Bedingungen. Daher obliege es der Partei,
die sich darauf berufe, darzulegen, inwiefern es unter den gegebenen Umständen
entscheidend sei, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über sie
gewinnen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag indes nicht weiter
begründet und es lägen auch keine offensichtlichen Gründe vor, die für eine
persönliche Anhörung sprechen würden. Bei der angeordneten Begutachtung handle
es sich um eine Abklärungsmassnahme und bei der sozialpädagogischen
Familienbegleitung um eine niederschwellige Massnahme, die nicht besonders
stark in die Rechte der Beschwerdeführerin bzw. der Tochter eingriffen.

Zu diesen Erwägungen, die sich im Übrigen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung stützen (BGE 142 I 188 E. 3), äussert sich die
Beschwerdeführerin nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4. 

Die Beschwerdeführerin hält die Anordnung einer kinderpsychiatrischen
Begutachtung der Tochter für unverhältnismässig.

4.1. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der Begutachtung unter Hinweis
auf den Entscheid der KESB damit begründet, laut Abklärungsbericht bestünden
diverse Faktoren, die bei den involvierten Fachleuten Sorge betreffend das Wohl
und die Entwicklung der Tochter hätten aufkommen lassen. Bis anhin sei keine
Einschätzung vorhanden, welche konkreten Auswirkungen die psychische Verfassung
der Mutter auf die psychische Entwicklung und Entfaltung der Tochter habe.
Angesichts des stark auffälligen und ambivalenten Verhaltens der Mutter müsse
davon ausgegangen werden, dass die Tochter einer hohen Belastungssituation
ausgesetzt sei. Um eine gesunde Entwicklung zu unterstützen, müssten gesicherte
Aussagen zur Entwicklung und Verfassung der Tochter gemacht werden. Soweit die
Beschwerdeführerin diese Massnahme nicht für erforderlich halte, verhalte sie
sich widersprüchlich, nachdem sie gemäss Abklärungsbericht anlässlich des
Hausbesuchs vom 30. April 2018, der Anhörung durch die KESB am 11. Juli 2018
und schliesslich eines Telefongesprächs am 17. Juli 2018 damit einverstanden
gewesen sei, dass die Situation der Tochter abgeklärt und allfällig notwendige
Unterstützungsmassnahmen ergriffen werden. Hinsichtlich der zu beauftragenden
Institution habe die Beschwerdeführerin erklärt, die G.________ komme nicht
infrage, demgegenüber sei die E.________ gut. Wenn sie vor Verwaltungsgericht
die E.________ mit der Begründung ablehne, die Tochter verbinde den Begriff
"Psychiatrie" generell mit dem Tod ihres Vaters, verhalte sich die
Beschwerdeführerin widersprüchlich, zumal die Tochter bei den H.________ eine
tiergestützte Psychotherapie besuche. Daher sei die Begutachtung der Tochter
durch die E.________ zumutbar. Sodann verfüge die E.________ über eine
spezialisierte Abteilung für die Begutachtung von Kindern und Jugendlichen und
sei damit fachlich geeignet, die Untersuchung durchzuführen. Schliesslich
erachtete das Verwaltungsgericht die kinderpsychiatrische Abklärung der Tochter
als dringend erforderlich. In den IV-Akten werde bezüglich der Mutter die
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit passiv-abhängigen,
narzisstischen und infantilen Charakterzügen festgestellt. Therapeutische
Unterstützung lehne sie ab. Im Abklärungsbericht beschreibe die abklärende
Person die äusserst eindrückliche Wechselhaftigkeit der jeweiligen emotionalen
Verfassung der Beschwerdeführerin. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies
die Tochter belaste und sich negativ auf ihre persönliche Entwicklung auswirke.
Diese und weitere Umstände zeigten auf, dass das Wohl der Tochter gefährdet
erscheine; es gebe sogar Anhaltspunkte, dass sich die Krankheit der
Beschwerdeführerin bereits auf die psychische Entwicklung der Tochter
ausgewirkt habe. Es müsse deshalb dringend abgeklärt werden, was die Tochter
brauche, um sich gesund entwickeln zu können. Insgesamt sei die
kinderpsychiatrische Abklärung der Tochter in der E.________ erforderlich,
zumutbar und verhältnismässig.

4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, das Verwaltungsgericht habe die
Akten, auf die es sich bezieht (IV-Akten, Abklärungsbericht), falsch gewürdigt.
Die weitschweifigen und nur teilweise kohärenten Ausführungen der
Beschwerdeführerin sind vielmehr dahin zu verstehen, dass sie bestreitet,
psychisch krank zu sein; daher sei sie auch keine Gefahr für den Zustand und
die Entwicklung der Tochter. Abgesehen davon, dass sie dabei auf einen
Sachverhalt abstellt, der sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den
Akten ergibt und für das Bundesgericht unbeachtlich bleibt, zielt diese
Argumentationslinie an der Sache vorbei. Nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts gibt es Anhaltspunkte für eine ungesunde psychische
Entwicklung der Tochter (symbiotische Beziehung zwischen Mutter und Tochter;
Tendenz zu einem eher depressiven Attributionsstil; auffälliges Verhalten
anlässlich einer Besprechung bei der IV-Stelle: die Tochter habe sich die ganze
Zeit unter einer Decke versteckt und apathisch gewirkt). Diese Anhaltspunkte
sind die Grundlage für den Abklärungsauftrag an die E.________. Freilich
versucht die Beschwerdeführerin den Beobachtungen eine andere Bedeutung zu
geben, wobei sie sich wiederum auf Tatsachen bezieht, die sich nicht aus den
Akten ergeben und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge steht überhaupt nicht fest, ob die
Tochter einer irgendwie gearteten Unterstützung Dritter bedarf oder nicht.
Dieser Bedarf ist zunächst einmal - gutachterlich - abzuklären.

5. 

Schliesslich geht es auch noch um die Anordnung einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung.

5.1. In diesem Zusammenhang lassen sich dem angefochtenen Entscheid folgende
Erwägungen entnehmen: Der Beschwerdeführerin sei das im Mai 2018 entzogene
Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht deshalb wieder erteilt worden, weil sich ihr
psychischer Zustand nach dem Klinikeintritt wesentlich verbessert hätte.
Vielmehr habe die Institution, in welcher die Tochter platziert war, ihren
pädagogischen Auftrag nicht erfüllen können, weil die Mutter die Empfehlungen
der Fachpersonen nicht befolgt und selbst bestimmt habe, wann sie ihre Tochter
zu sich genommen und wieder ins Heim zurückgebracht habe. Deshalb habe sich die
Tochter auch nicht auf die Massnahme einlassen können. Das wechselhafte
Verhalten der Beschwerdeführerin und deren labiler psychischer Zustand liessen
sich nicht nur aus den Akten entnehmen, sondern würden auch durch Telefonanrufe
und E-Mail-Nachrichten an das Verwaltungsgericht deutlich. In dieser Situation
könne die Tochter nicht ohne weiteres in die Obhut und Verantwortung ihrer
Mutter zurückgegeben werden, ohne dass die Behörde eine Möglichkeit habe, das
Familiensystem und das Befinden der Tochter im Auge zu behalten. Die
Beschwerdeführerin habe sich vehement gegen die Einsetzung einer
Beistandsperson ausgesprochen. Daher habe die KESB das mildere Mittel einer
niederschwelligen sozialpädagogischen Familienbegleitung angeordnet. Das von
der Beschwerdeführerin gewählte Helfernetzwerk vermöge das Wohl der Tochter
nicht genügend zu schützen, da es kaum Einblick in das Familiensystem erhalte
und bei einer allfälligen Verschlechterung der Situation nicht gewährleistet
wäre, dass eine entsprechende Meldung an die Behörde erfolgen und weitere
erforderliche Massnahmen ergriffen werden könnten. Die Massnahme einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung sei deshalb zwingend erforderlich.

5.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die sozialpädagogische
Familienbegleitung sei im Abklärungsbericht empfohlen worden und zwar mit dem
Ziel, das Kind bei der Rückführung zu seiner Mutter zu begleiten und im
Hinblick auf den Wohnorts- und Schulwechsel die Familie zu unterstützen.
Tatsache sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, sämtliche organisatorischen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Umzug, dem Schulwechsel sowie der Ab-
und Anmeldung bei Behörden und Ämtern alleine bewältigt, die Tochter trotz
Umzugsvorbereitungen bei sich betreut und an wichtigen Schulanlässen
teilgenommen habe. Es habe nie ein Bedarf nach einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung bestanden. Die Anordnung dieser Massnahme sei
unverhältnismässig.

5.3. Wie diese Ausführungen zeigen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit
den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander; sie begnügt sich vielmehr
damit, andere Tatsachenbehauptungen aufzustellen und ihre Sicht der Dinge
darzulegen. Damit vermag sie den angefochtenen Entscheid nicht als
bundesrechtswidrig auszuweisen.

6. 

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Grundsätzlich werden die Beschwerdeführerinnen dadurch
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Verhältnisse wird
indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird auch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

In Anbetracht der konkreten Situation wird die KESB prüfen müssen, ob für die
Fortsetzung des Verfahrens die Anordnung einer Vertretung im Sinne von Art.
314a bis ZGB erforderlich ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller