Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.872/2019
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5A_872/2019

Urteil vom 7. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Affoltern,

Bezirksrichter B.________,

Beschwerdegegner,

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis.

Gegenstand

Ausstandsbegehren (Kollokationsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
Rekurskommission, vom 27. September 2019 (KD190005-O/U).

Sachverhalt:

Im Rahmen des Konkurses über die D.________ AG sind verschiedene Verfahren
hängig, eines davon die Kollokationsklage zwischen der A.________ AG und der
C.________ AG, welches am Bezirksgericht Affoltern von Bezirksrichter
B.________ geführt wird, dessen Ausstand sowohl die A.________ AG als auch
deren Verwaltungsratspräsident E.________ verlangten.

Weil für das erstinstanzliche Verfahren noch die zürcherische
Zivilprozessordnung anwendbar ist, war hierfür die Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich zuständig, welche die Ausstandsgesuche je mit
Beschluss vom 23. August 2019 abwies.

Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies die Rekurskommission des Obergerichts
je mit Urteil vom 27. September 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen diese Entscheide haben am 1. November 2019 sowohl die A.________ AG
(vorliegendes Verfahren) als auch E.________ (paralleles Verfahren 5A_873/2019)
Beschwerde erhoben miteiner ganzen Reihe von Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1. 

Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Die
Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht
näher und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine theoretisch mögliche
Parteiverhandlung angezeigt sein sollte (Art. 57 BGG), zumal das Bundesgericht
als blosse Rechtskontrollinstanz keine "umfassende Untersuchung einschliesslich
Beweisverfahren" durchführt, wie dies ebenfalls verlangt wird. Ferner drängt
sich keine Vereinigung der beiden Verfahren auf, da sich daraus keine
Vereinfachung ergibt. Entbehrlich ist der ebenfalls beantragte Beizug der
kantonalen Akten, da bereits nach erster Lektüre der Beschwerde klar ist, dass
darauf nicht eingetreten werden kann. Kein Anlass besteht sodann, die
C.________ AG "als Streithelferin beizuladen".

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116).

Entgegen diesen Begründungsanforderungen erfolgt keine nähere
Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheides; vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf Polemik und
allgemeine Behauptungen (alle Entscheide der Vorinstanzen seien nichtig, weil
die Behörden im Kanton Zürich seit 20 Jahren die Amtspflichten verletzen
würden; B.________ wolle mit all seinen Handlungen Dritte begünstigen und ihr
wirtschaftlichen, moralischen und seelischen Schaden zufügen; B.________ sei
aufgrund früherer Entscheide vorbefasst und befangen). Damit ist keine
Rechtsverletzung darzutun; insbesondere ist die Mitwirkung an früheren
Verfahren für sich genommen kein Ausstandsgrund (BGE 129III 445 E. 4.2.2.2 S.
466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74). Soweit schliesslich dem Obergericht vorgeworfen
wird, keine Untersuchung durchgeführt zu haben, ist festzuhalten, dass es für
den Ausstand keines eigentlichen Beweises bedarf, sondern der objektiv
begründete Anschein von Befangenheit genügt, es aber an der Beschwerdeführerin
gewesen wäre, konkrete Befangenheitsgründe im Einzelnen darzulegen. Dies hat
sie nicht getan und sie setzt sich mit den dahingehenden Erwägungen des
kantonalen Entscheides auch nicht sachgerichtet auseinander, indem sie einfach
erneut in abstrakter Weise eine Befangenheit behauptet.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG und dem Obergericht des
Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli