Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.871/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_871/2019

Urteil vom 5. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 14. Oktober 2019 (ZSU.2019.189 /BB).

Sachverhalt:

Die B.________ AG betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des
Betreibungsamtes Wettingen für eine Forderung von Fr. 1265.-- nebst Zins.

Nachdem der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die
Gläubigerin das Konkursbegehren. Mit Entscheid vom 10. September 2019 eröffnete
das Bezirksgericht Baden über A.________ mit Wirkung am 10. September 2019, 10
Uhr, den Konkurs und betraute das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, mit
dessen Durchführung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 14. Oktober 2019 ab.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2.

Das Obergericht hat ausgeführt, dass sich die vorgelegte Quittung über eine
Einzahlung von Fr. 1'500.-- nicht zuordnen lasse und im Übrigen der zu tilgende
Betrag samt Zins und Kosten Fr. 1'956.35 betrage. Ferner habe der
Beschwerdeführer am 19. September 2019 bei der Obergerichtskasse Fr. 1'770.--
zugunsten der Gläubigerin hinterlegt. Auch damit sei aber die Schuld von Fr.
1'956.35 nicht gedeckt. Selbst wenn man die beiden Zahlungen zusammenrechnen
würde, könnte die Beschwerde aber nicht gutgeheissen werden, weil der
Beschwerdeführer entgegen der mehrfachen ausdrücklichen Belehrung keinerlei
Behauptungen und Belege zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit
aufgestellt bzw. eingereicht habe.

Mit diesen Ausführungen, namentlich mit der gesetzlich geforderten
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im kantonalen Rechtsmittelverfahren
(vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG), setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort
auseinander. Er legt einzig eine Kopie der Quittung über die Einzahlung von Fr.
1'770.-- zugunsten der Obergerichtskasse bei und hält fest, damit erachte er
die Beschwerde als ausreichend begründet.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wettingen, dem Konkursamt
Aargau, Amtsstelle Baden, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem
Grundbuchamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli