Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.867/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_867/2019

Urteil vom 5. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 9. Oktober 2019 (PA190030-O/U).

Sachverhalt:

A.________ befindet sich zum sechsten Mal aufgrund einer fürsorgerischen
Unterbringung stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich,
jeweils wegen Selbstverletzungen und akuter Selbstgefährdung bzw. psychotischer
Dekompensation mit paranoiden Wahnideen vor dem Hintergrund einer
schizoaffektiven Störung (der letzte Aufenthalt war veranlasst, weil er sich
die Arterie des Fusses aufgeschnitten hatte, um nach eigenen Angaben mit seinem
Blut zu malen).

Auslöser der vorliegend angefochtenen Unterbringung vom 16. September 2019 war,
dass er auf einen Baukran geklettert war und sich in der Folge gegenüber der
Polizei bizarr und psychotisch gezeigt und angegeben hatte, er wolle nur
frische Luft schnappen; dies alles, nachdem er sich bereits am Vortag im Rahmen
des betreuten Wohnens ein Kabel um den Hals gelegt hatte.

Mit Entscheiden vom 19. September 2019 bzw. 9. Oktober 2019 wiesen das
Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich die gegen die
fürsorgerische Unterbringung eingereichte Beschwerde ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 31. Oktober 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet,
dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen
prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische
Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen
Begründung erfordert (BGE 140 III 115E. 2 S. 116).

2.

Die Beschwerde besteht zum grossen Teil aus appellatorischen Schilderungen von
Lebensepisoden aus eigener Sicht, namentlich im Zusammenhang mit dem betreuten
Wohnen. Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden; abgesehen davon
betreffen die Schilderungen auch nicht die relevanten
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid.

3.

In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den
ausführlichen Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid zum Schwächezustand
sowie zum (ausgehend vom nicht mit Willkürrügen angefochtenen Sachverhalt sich
ergebenden) selbstgefährdenden Verhalten, zur Erforderlichkeit der
Unterbringung und zur Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte
Gutachten. Die Ausführungen beschränken sich darauf, dass er ein Künstler sei,
der sich zuweilen an die Grenzen seines Ausdruckswillen begebe, was für das
anders geschulte Pflegepersonal nicht immer nachvollziehbar sei, und dass er
aufgrund seiner komplexen, sensiblen Persönlichkeitsstruktur ein Stabilität,
Sicherheit, Ruhe und Entfaltungsmöglichkeit bietendes Umfeld brauche, weshalb
ihm mit der fürsorgerischen Unterbringung ein Bärendienst erwiesen werde; die
dortigen Behandlungen und Diagnosen seien nämlich für sein Verhalten
verantwortlich. Damit ist indes (zumal vor dem Hintergrund der im angefochtenen
Entscheid enthaltenen ausführlichen Darlegung der gegebenen Voraussetzungen für
die erfolgte fürsorgerische Unterbringung) keine Rechtsverletzung darzutun.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli