Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.862/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_862/2019

Urteil vom 4. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsam t Zürich 1.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 15. Oktober 2019 (PS190173-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit einer als "Strafanzeige gegen: B.________ / C.________, Betreibungsamt 1,
Zürich" bezeichneten Eingabe vom 15. September 2019 gelangte der
Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht nahm die
Eingabe als Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1 entgegen und trat
darauf mit Entscheid vom 18. September 2019 nicht ein, da die Beschwerde
ungenügend begründet sei sowie - hinsichtlich Einwänden gegen die
obligatorische Krankenversicherung bei der D.________ - mangels sachlicher
Zuständigkeit.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 15. Oktober
2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte
Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs.
1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der
Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und
detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche
rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264
E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer müsste demnach vor Bundesgericht darlegen, weshalb das
Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Zwar scheint er -
soweit überhaupt nachvollziehbar - geltend machen zu wollen, er habe seinen
Standpunkt genügend begründet. Dabei scheint er sich aber zumindest teilweise
gar nicht auf seine Beschwerde an das Obergericht zu beziehen, auf die es
vorliegend einzig ankommt. Dass seine Beschwerde an das Obergericht genügend
begründet gewesen wäre, müsste er mit präzisen Hinweisen auf die Akten
aufzeigen, was er jedoch nicht tut. Weshalb das Obergericht weitere
Informationen hätte einholen müssen, legt er nicht dar. Im Wesentlichen
schildert er bloss in unzulässiger Weise den Sachverhalt aus eigener Sicht und
wendet sich gegen den Abschluss des Krankenversicherungsvertrags. Soweit er das
Nichteintreten des Obergerichts für nicht nachvollziehbar hält, weil klare
Widerhandlungen gegen einen korrekt handelnden Bürger vorlägen, stützt er sich
ebenfalls bloss auf appellatorische Sachverhaltsbehauptungen.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg