Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.860/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_860/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik C.________ AG.

Gegenstand

Unterbringung in der psychiatrischen Klinik; Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 22. Oktober 2019 (PA190035-O/U).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wohnt seit längerem aufgrund einer behördlich angeordneten
fürsorgerischen Unterbringung im Alters- und Pflegeheim B.________. Am 19.
August 2019 ordnete die Heimärztin notfallmässig die Verlegung des
Beschwerdeführers in die Akutpsychiatrie an. In der Folge hielt er sich zur
Krisenintervention und medikamentösen Einstellung in der Psychiatrischen Klinik
C.________ AG auf. In diesem Zusammenhang kam es zu Gerichtsverfahren (Urteile
5A_760/2019 vom 27. September 2019 und 5A_785/2019 vom 9. Oktober 2019).

Am 7. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Meilen um
Entlassung aus der Klinik C.________ und um Aufhebung der Zwangsmedikation. Am
8. Oktober 2019 trat er aus der Klinik C.________ aus. Mit Verfügung vom 10.
Oktober 2019 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als gegenstandslos ab,
ohne dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. und 14. Oktober 2019
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 22. Oktober
2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert sei und es ihm deshalb an
einem schützenswerten Interesse an der Beschwerde fehle. Das Obergericht erhob
keine Kosten.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019
(Postaufgabe 29. Oktober 2019) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Der Beschwerdeführer geht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen ein. Er
legt nicht dar, weshalb das Obergericht seine Beschwerde hätte behandeln
müssen, obschon er aus der Klinik C.________ ausgetreten ist und in der Folge
dort auch keine Zwangsmedikation mehr stattfindet (vgl. zur Zwangsmedikation
bereits Urteil 5A_785/2019 vom 9. Oktober 2019).

Stattdessen führt der Beschwerdeführer aus, was ihm angeblich vorgeworfen werde
(Ambivalenz; er ecke überall an; er anerkenne keinen Unterschied zwischen Arzt
und Patient etc.) und er kommentiert dies (dann würden alle Menschen an
paranoider Schizophrenie leiden). Sodann wirft er dem Heim B.________ und der
Klinik C.________ Finanzbetrug vor. Er kritisiert namentlich die finanzielle
Belastung durch die Beistandschaft bzw. die Sozialen Dienste und er macht
geltend, er habe von 1987 bis 2003 etwa Fr. 250'000.-- Selbstbehalte gehabt,
obschon nicht bewiesen worden sei, dass er paranoid-schizophren sei. Am Rande
bestreitet er schliesslich, dass die Medikamente induziert seien. All diese
Ausführungen haben keinen Bezug zur einzigen, sich vor Bundesgericht stellenden
Frage, nämlich, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde gegen die
Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem Beistand, der Psychiatrischen
Klinik C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg