Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.850/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://31-10-2019-5A_850-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1771 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_850/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus:

1. B.A.________,

2. C.A.________,

3. D.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand

Festlegung des Verfahrens zur Verwertung eines Anteils an
Gemeinschaftsvermögen; Verweigerung der Entgegennahme von Zahlungen,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und
Konkurs Basel-Landschaft vom 20. August 2019 (420 19 108 vo4).

Erwägungen:

1.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft von A.A.________ sind Gesamteigentümer der
Liegenschaft Nr. xxx in U.________. Gegen einen der Erben, B.A.________
(Beschwerdeführer 1), machten diverse Gläubiger Forderungen geltend. Sie
veranlassten die Pfändung seines Liquidationsanteils an der Liegenschaft und
stellten Verwertungsbegehren.

Am 4. September 2018 ersuchte das Betreibungsamt den Regierungsrat als
administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Festlegung
des Verfahrens der Verwertung des Gemeinschaftsanteils an der Liegenschaft. Am
15. Februar 2019 meldete der Schuldner dem Regierungsrat, er habe beim
Betreibungsamt einen Geldbetrag einzahlen wollen, doch sei die Entgegennahme
verweigert worden, weil er den Betrag für eine bestimmte Gläubigerin habe
einzahlen wollen. Mit Beschluss vom 30. April 2019 ordnete der Regierungsrat
die Auflösung der Erbengemeinschaft nach den Vorschriften des Erbrechts und die
Versteigerung der Liegenschaft an.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Erben Beschwerde beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 20. August 2019 wies das Kantonsgericht die
Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 27. Oktober 2019
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Die Beschwerdeführer haben ihrer Eingabe ihre Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2019
an das Kantonsgericht beigelegt. Sofern sie diese als Teil der Beschwerde an
das Bundesgericht auffassen möchten, kann darauf von vornherein nicht
eingetreten werden, da eine blosse Wiederholung des vorinstanzlich
Vorgetragenen keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darstellt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).

Im Übrigen führen die Beschwerdeführer bloss aus, das Entscheidprotokoll
entspreche weder ihren schriftlichen Aussagen noch der Realität. Ihre Aussagen
seien vom Gericht manipuliert worden. Welche Aussagen manipuliert worden sein
sollen bzw. inwiefern das Entscheidprotokoll (gemeint wohl: der angefochtene
Entscheid) nicht der Realität entsprechen soll, legen sie nicht dar. Es fehlt
jegliche Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zur
Notwendigkeit der Versteigerung der Liegenschaft und dazu, dass der Schuldner
nicht einzelne Gläubiger bevorzugen bzw. die von ihm begünstigten Gläubiger
nicht selbst auswählen dürfe.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde
Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg