Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.83/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_83/2019

Urteil vom 23. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Shabo,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Genossenschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sohm,

2. C.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen,

D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte

Michael Budliger und Andrin Gantenbein,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5.
Dezember 2018 (HG170232-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt F.________ schloss die A.________ AG
einen Vertrag mit der von den Projekteigentümern beauftragten E.________ AG ab.
Angestellte der A.________ AG erledigten in der Folge Arbeiten auf der
Baustelle. Die E.________ AG bezahlte die von der A.________ AG gestellten
Rechnungen nicht und fiel am 12. April 2017 in Konkurs.

A.b. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 liess das Handelsgericht des Kantons
Zürich zu Gunsten der A.________ AG provisorisch drei Bauhandwerkerpfandrechte
auf Grundstücken der Genossenschaft B.________ bzw. der C.________ AG für
Pfandsummen von gerundet Fr. 630'000.-- eintragen.

B.

Am 4. Dezember 2017 reichte die A.________ AG ihre Prosequierungsklage gegen
die Genossenschaft B.________ und die C.________ AG ein. Die D.________ AG nahm
als Nebenintervenientin am Prozess teil. Das Handelsgericht des Kantons Zürich
wies die Klage am 5. Dezember 2018 wegen fehlender Aktivlegitimation der
Klägerin ab.

C.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 wendet sich die A.________ AG
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, ihre
Aktivlegitimation sei zu bejahen und die Sache zur materiellen Beurteilung
ihrer Klage an das Handelsgericht zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur
Feststellung der Aktivlegitimation und zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Urteil über die definitive Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts für
die Forderungen der Handwerker und Unternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche
Angelegenheit, wobei der gesetzliche Mindeststreitwert überschritten wird (Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG). Angefochten ist das Urteil eines Fachgerichts als
letzter kantonaler Instanz (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), das die
Beschwerdeführerin als unterliegende Klägerin in ihren schutzwürdigen
Interessen trifft (Art. 76 BGG) und das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG).
Zulässig sind die Beschwerdegründe gemäss Art. 95-97 BGG. Auf die im Weiteren
rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) erhobene
Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.

Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht gemäss Art. 837
Abs. 1 ZGB " für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem
Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau,
zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein
geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer,
einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere
am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben " (Ziff. 3).

In rechtlicher Hinsicht erwog das Handelsgericht unter Hinweis auf sein Urteil
HE160403-O vom 31. Januar 2017, welches seinerseits auf Schumacher, Das
Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, Rz 514, verweist,
Dienstverschaffungsunternehmen seien nicht dazu berechtigt, ein
Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Die Beschwerdeführe-rin beanstandet diese
Aussage nicht.

3.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Schlussfolgerung des Handelsgerichts, im
Zusammenhang des Bauprojekts F.________ lediglich Leistungen als
Dienstverschaffungsunternehmerin erbracht zu haben.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht hielt das Handelsgericht fest, selbst wenn die
Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Replik zu relativieren versucht
habe, habe sie in ihrer Klageschrift zugestanden, lediglich als
Dienstverschaffungsunternehmerin fungiert zu haben. Sie habe lediglich Arbeiter
gestellt, aber keinen direkten, eigenen Einfluss auf die Erstellung des Werkes
auf den Grundstücken der Beschwerdegegnerinnen gehabt. Namentlich habe die
Beschwerdeführerin in ihrer Klage was folgt ausgeführt:

" Zu Beginn wurde der E.________ AG ca. 10-12 Arbeiter zur Verfügung gestellt.
Danach verlangte diese immer mehr Arbeiter, so dass zu Spitzenzeiten ca. 20
Arbeiter der Klägerin in Regie für die E.________ AG tätig waren. Dabei hatte
die Klägerin auf die Einsätze keinen Einfluss. Es war die E.________ AG, welche
die Arbeiter einsetzte, wo sie benötigt wurden. Die Arbeiter der Klägerin
füllten ihre Arbeitsrapporte aus und liessen diese von der E.________ AG
unterzeichnen. Diese Rapporte erhielt dann die Klägerin, welche dementsprechend
ihre Rechnungen an die E.________ AG stellt für ihr Honorar. " und " Die
Arbeiter der Klägerin wurden im Auftrag der E.________ AG gemäss deren
Weisungen auf der Baustelle F.________ eingesetzt. "

Daraus folgerte das Handelsgericht, die Beschwerdeführerin habe Leistungen als
Dienstverschaffungsunternehmerin erbracht und sei folglich nicht
aktivlegitimiert, ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen.

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit
Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Hierfür gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369
E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend
substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht
eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Ausserdem muss in der Beschwerde
aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III
226 E. 4.2 mit Hinweis).

3.3. In der Überschrift Ziff. 8 auf S. 13 der Beschwerde kündigt die
Beschwerdeführerin an, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend zu
machen. Was danach aber folgt sind Ausführungen zur Willkür in der
Rechtsanwendung [sic] und zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Eigentliche Sachverhaltsrügen erhebt sie nicht. Wohl legt sie über mehrere
Seiten hinweg dar, wie die genauen Vorgänge auf der Baustelle gewesen seien.
Wer sich aber, wie die Beschwerdeführerin, damit begnügt, seine Sicht der Dinge
darzulegen, kommt den strengen Begründungsanforderungen nicht nach. Selbst wenn
das Handelsgericht die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer
Replik einigermassen pauschal als einen Versuch bezeichnete, die Ausführungen
in der Klage relativieren zu wollen, kann sich die Beschwerdeführerin nicht
darauf beschränken, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen.
Vielmehr hätte sie die aus ihrer Sicht relevanten, in der Replik behaupteten,
vom Handelsgericht (angeblich) unbeachtet gelassenen Tatsachen einzeln benennen
und aufzeigen müssen, inwiefern diese für den Ausgang relevant sein könnten.
Das hat die Beschwerdeführerin nicht getan, so dass auf ihre diesbezüglichen
Ausführungen nicht näher einzugehen ist.

4.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das Handelsgericht habe die
erforderlichen Abklärungen "nicht vorgenommen", sie habe nicht "weitergehend
geprüft". Was genau die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen bezweckt,
bleibt letztlich unklar. Soweit sie damit meint, das Handelsgericht habe den
relevanten Sachverhalt nicht abgeklärt, so ist sie daran zu erinnern, dass es
ihr obliegt, die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen und
die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Verhandlungsmaxime).

5.

Hinsichtlich der Rechtsanwendung wendet die Beschwerdeführerin ein, die
Subsumtion des Handelsgerichts, wonach die Ausführungen in der Klage (" Es war
die E.________ AG, welche die Arbeiter einsetzte, wo sie benötigt wurden. "
bzw. " Die Arbeiter der Klägerin wurden im Auftrag der E.________ AG gemäss
deren Weisungen auf der Baustelle F.________ eingesetzt. ") für einen
Personalverleih und gegen einen Werkvertrag sprächen, sei schlicht falsch, ja
gar aktenwidrig [sic]. Sie begründet ihren Einwand indes auf der Grundlage des
von ihr vorgetragenen Sachverhalts. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als willkürlich
auszuweisen (E. 3.3), hat das Bundesgericht darauf abzustellen (E. 3.2).
Folglich zielen die Einwendungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei.

6.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen sind mangels Einholens einer
Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Damit ist
keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der D.________ AG und dem Handelsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller