Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.833/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_833/2019

Urteil vom 12. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Oktober 2019 (ABS
19 268).

Erwägungen:

1. 

Am 13. August 2019 verfügte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland,
dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx
verspätet sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. August 2019 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Am
28. August 2019 stellte sie sinngemäss ein Ablehnungsbegehren. Mit Entscheid
vom 16. Oktober 2019 trat das Obergericht auf das Ablehnungsbegehren nicht ein.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wies es ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2019
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie hat sich "weitere SV" und
"rechtliche Schritte" vorbehalten, doch sind innerhalb der Beschwerdefrist
keine weiteren Eingaben eingegangen.

2. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der "Unterzeichner" (gemeint wohl:
Oberrichter Studiger als Präsident der Aufsichtsbehörde) sei befangen und
unfähig, das Verfahren zu führen. Weshalb dies der Fall sein soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Mit keinem Wort setzt sie sich zudem damit
auseinander, dass sich ihr Ablehnungsgesuch im obergerichtlichen Verfahren
gegen keine bestimmte Person richtete und kein Ablehnungsgrund glaubhaft
gemacht worden war.

Im Übrigen macht sie "Sachverfälschung" und einen Verstoss gegen das rechtliche
Gehör geltend, ohne darzulegen, worin diese bestehen sollen. Schliesslich macht
sie geltend, sie habe keine Abrechnung erhalten, womit es an einer
Verfahrensvoraussetzung fehle. Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss
Rechtsvorschlag erheben will, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des Obergerichts zu den Gründen, weshalb die Rechtsvorschlagsfrist
nicht wiederhergestellt werden könne.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg