Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.832/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_832/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt,

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Grundbuchauszug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Präsident, vom 16. September 2019 (VD.2019.145).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 3. September 2018 wies das Grundbuch- und Vermessungsamt des
Kantons Basel-Stadt ein Gesuch von B.________ um Einsichtnahme in das Grundbuch
Basel betreffend Grundstück xxx ab.

Dagegen erhob B.________ Beschwerde. Im Laufe des Verfahrens erklärte er, als
Vertreter von A.________ und C.________ zu handeln. Mit Entscheid vom 14.
Februar 2019 wies das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt die
Beschwerde ab und auferlegte die Kosten von Fr. 600.-- "dem Beschwerdeführer".

Dagegen erhob B.________ am 2. Juni 2019 im Namen von A.________ Beschwerde.
Das Präsidialdepartement überwies die Angelegenheit dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. September 2019 stellte das
Appellationsgericht fest, dass A.________ binnen Frist den Kostenvorschuss
nicht geleistet hatte. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter
trat es nicht ein. Das Verfahren schrieb es als erledigt ab.

Gegen diese Verfügung erhob B.________ im Namen von A.________ mit einer auf
den 10. Oktober 2019 datierten Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen
Botschaft in Tel Aviv am 16. Oktober 2019) Beschwerde an das Bundesgericht. Das
Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur durch dazu
berechtigte Anwälte und Anwältinnen vertreten werden (Art. 40 Abs. 1 BGG).
B.________ behauptet nicht, zum Kreis der zur Vertretung berechtigten Personen
zu gehören, und solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des Ausgangs des
Verfahrens kann auf eine Rückweisung zur Verbesserung (eigenhändige
Unterzeichnung der Beschwerde durch A.________) verzichtet werden (Art. 42 Abs.
5 BGG).

Der Beschwerdeführer ersucht um Einsetzung eines Anwalts in der Schweiz. Es ist
grundsätzlich Sache der Parteien, sich um eine anwaltliche Vertretung zu
bemühen. Dass eine Unfähigkeit zur Prozessführung gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG
vorliegen würde, bei der gegebenenfalls ausnahmsweise ein Anwalt oder eine
Anwältin bestellt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen
(Art. 39 Abs. 3 BGG). Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in Israel
genügt nicht.

2.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Der Beschwerdeführer müsste nach dem soeben Gesagten in Auseinandersetzung mit
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung dartun, weshalb das
Appellationsgericht das Verfahren hätte an die Hand nehmen müssen.

Nicht einzugehen ist demnach auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem angeblichen Recht auf Grundbucheinsicht, denn das Appellationsgericht
hat darüber nicht geurteilt. Kein erkennbarer Zusammenhang mit den
appellationsgerichtlichen Erwägungen besteht ausserdem insofern, als sich der
Beschwerdeführer auf ein angebliches, nicht erledigtes Revisionsgesuch vom 10.
März 2018 (recte wohl: 2019) beruft, mit dem er die Annullierung der Kosten von
Fr. 600.-- verlangt habe. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er
tatsächlich ein solches Revisionsgesuch gestellt hätte. Ebenso wenig legt er
dar, wie sich dieses angebliche Revisionsverfahren zum vorliegenden
Beschwerdeverfahren verhalten soll.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980
über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133). Dessen
Anwendbarkeit ist vom Appellationsgericht verneint worden, da es sich bloss auf
Zivilprozesse beziehe und Israel dem Abkommen nicht beigetreten sei. Der
Beschwerdeführer behauptet, das Appellationsgericht habe in diesem Zusammenhang
eine Eingabe von ihm vom 4. September 2019 übergangen. Das Appellationsgericht
hat diese Eingabe in seiner Verfügung vom 16. September 2019 jedoch erwähnt und
ist auf die Frage der Geltung des genannten Übereinkommens eingegangen. Dass
das Appellationsgericht eine andere Rechtsauffassung hat als der
Beschwerdeführer und allenfalls nicht jedes einzelne Argument des
Beschwerdeführers ausdrücklich widerlegt hat, ist jedenfalls nicht geeignet, um
einen Verfahrensmangel im Sinne eines Übergehens von Eingaben darzutun. Vor
Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, das Abkommen gelte für ihn (und
auch für B.________) trotz des fehlenden Beitritts Israels. Jegliche
Auseinandersetzung mit der vom Appellationsgericht erwähnten Beschränkung auf
Zivilprozesse fehlt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer
aus seinen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten will. Er scheint davon
auszugehen, die unentgeltliche Rechtspflege stehe ihm aufgrund des Abkommens
ohne weiteres zu. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der
appellationsgerichtlichen Erwägung, dass er seine Bedürftigkeit bloss
behauptet, aber durch nichts belegt habe, setzt er sich nicht auseinander.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung (hinsichtlich der Vollstreckung der
Kostenforderung über Fr. 600.--) gegenstandslos.

4.

Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, das sich sowohl auf den Beschwerdeführer wie auch
auf B.________ bezieht, wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Einsetzung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin wird
abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg