Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.818/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_818/2019

Urteil vom 31. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Leonard Toenz und/oder Rechtsanwältin Aline Wey
Speirs,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin,

1. Betreibungsamt der Stadt Zug,

2. Bank B.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonardo Cereghetti und/oder Rechtsanwalt Dr.
David Suter,

3. Konkursamt des Kantons Zug,

4. Handelsregisteramt des Kantons Zug,

5. Amt für Grundbuch und Geoinformation

des Kantons Zug,

6. Rechtsanwalt Dr. C.________.

Gegenstand

Nachlassstundung/Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

vom 12. September 2019 (BZ 2019 59).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ bezweckt laut Handelsregister
die Produktion und den Vertrieb von Fernsehsendungen und anderen
Medienprodukten in russischer Sprache. Sie ist Teil einer Unternehmensgruppe
mit Gesellschaften in verschiedenen Ländern. Ihre Muttergesellschaft ist die
D.________ Ltd mit Sitz in Gibraltar, die wiederum von der E.________ Ltd,
Cayman Islands, gehalten wird. Letztere hält als weitere Tochtergesellschaft
die F.________ Ltd, Cayman Islands.

A.b. Per Ende 2017 war die A.________ GmbH mit diversen offenen Forderungen
konfrontiert. Gegenüber der Bank B.________ SA, V._________, mit der sie im
Jahr 2013 einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hatte, war per Ende Dezember
2017 eine Amortisationszahlung von USD 3.75 Mio. zuzüglich Zins von USD
402'289.-- fällig. Da diese Schuld nicht beglichen wurde und aufgrund weiterer
Umstände verlangte die Bank B.________ SA mit Schreiben vom 15. Januar 2018 von
der A.________ GmbH, die gesamte noch offene Forderung aus dem
Finanzierungsvertrag in der Höhe von damals USD 9'596'920.-- zu begleichen.

B.

B.a. Auf Gesuch der A.________ GmbH vom 25. Januar 2018 bewilligte die
Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die provisorische Nachlassstundung für
drei Monate, das heisst bis 29. April 2018. Zur provisorischen Sachwalterin
ernannte sie die G.________ AG in W.________ (Entscheid vom 29. Januar 2018).

B.b. Nachdem die A.________ GmbH zunächst die Verlängerung der provisorischen
Nachlassstundung um einen Monat erwirkt hatte, beantragte sie mit Gesuch vom
14. Mai 2018 die Gewährung der definitiven Nachlassstundung für sechs Monate.
Die Einzelrichterin entsprach dem Gesuch und bewilligte die definitive
Nachlassstundung bis 29. November 2018 (Entscheid vom 23. Mai 2018).

B.c. Mit Entscheid vom 9. August 2018 wurde die G.________ AG auf eigenen
Antrag als Sachwalterin abberufen. Als neuer Sachwalter wurde Rechtsanwalt Dr.
C.________, W.________, ernannt. Laut dem Schlussbericht der Sachwalterin vom
26. Juli 2018 hatte am 8. Juni 2018 der Schuldenruf stattgefunden; bis zu
diesem Datum hatten demnach acht Gläubiger - darunter die Bank B.________ SA -
Forderungen von insgesamt Fr. 9'002'548.94 angemeldet.

B.d. In der Folge verlängerte die Einzelrichterin die definitive
Nachlassstundung zuerst um vier, dann um weitere zwei Monate bis zum 29. Mai
2019 (Entscheide 14. November 2018 und 15. März 2019). Laut Zwischenbericht des
Sachwalters vom 13. März 2019 fand am 28. Februar 2019 die Gläubigerversammlung
im Sinne von Art. 295b Abs. 2 SchKG statt, an der auch die Bank B.________ SA
teilnahm. Sodann sei mit Entscheid vom 11. Februar 2019 des Grand Court of the
Cayman Islands je ein gerichtliches Nachlassverfahren über die E.________ Ltd
und die F.________ Ltd (s. Bst. A.a) eröffnet worden.

B.e. Am 14. Mai 2019 beteiligte sich die Bank B.________ SA unaufgefordert am
Verfahren und beantragte, es sei über die A.________ GmbH der Konkurs zu
eröffnen.

B.f. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 erstattete der Sachwalter den sechsten
Zwischenbericht. Er ersuchte abermals um eine Verlängerung der definitiven
Nachlassstundung um vier, eventualiter um zwei Monate. In den Verfahren auf den
Cayman Islands sei der Konkurs eröffnet worden; die bisherigen Joint
Provisional Liquidators seien als Konkursliquidatoren eingesetzt worden. Zudem
hätten zwei Unternehmen aus der Gruppe der A.________ GmbH am Supreme Court of
the State of New York (USA) gegen die Bank B.________ SA eine Klage über den
Betrag von USD 250 Mio. eingereicht.

B.g. Nachdem am 27. Mai 2019 eine Verhandlung stattgefunden hatte, wies die
Einzelrichterin mit Entscheid vom 29. Mai 2019 den Antrag auf Verlängerung der
definitiven Nachlassstundung ab und eröffnete über die A.________ GmbH den
Konkurs. Das Handelsregisteramt Zug wurde angewiesen, Rechtsanwalt Dr.
C.________ als Sachwalter zu löschen; das Honorar des Sachwalters für die Zeit
vom 13. März bis 27. Mai 2019 wurde auf Fr. 46'511.70 festgesetzt.

C.

C.a. Die A.________ GmbH reichte beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde
ein und beantragte, ihr eine Verlängerung der definitiven Nachlassstundung bis
zum 29. November 2019 zu gewähren. Rechtsanwalt Dr. C.________ sei als
definitiver Sachwalter zu bestätigen und dessen Honorar von Fr. 46'511.70 für
den erwähnten Zeitabschnitt sei auszubezahlen.

C.b. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 erkannte das Obergericht der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu und verlängerte die Nachlassstundung bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Die dagegen von der Bank B.________ SA
erhobene Beschwerde schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos ab (Verfügung
5A_516/2019 vom 10. Dezember 2019). Am 17. Juli 2019 wies das Obergericht
sodann den Antrag der Bank B.________ SA ab, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu entziehen und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens das
Konkursverfahren durchzuführen. Auch diese Verfügung focht die Bank B.________
SA beim Bundesgericht an. Die Beschwerde wurde wiederum als gegenstandslos
abgeschrieben (Verfügung 5A_616/2019 vom 10. Dezember 2019).

C.c. Mit Urteil vom 12. September 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab
und bestimmte das Datum der Konkurseröffnung neu auf den 12. September 2019,
10.00 Uhr. Der Sachwalter wurde aufgefordert, dem Obergericht seine Honorarnote
für die Zeit vom 13. Juni bis 12. September 2019 zur Genehmigung zu
unterbreiten.

D.

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 wendet sich die A.________ GmbH
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, "entweder" sei ihr
eine Verlängerung der definitiven Nachlassstundung bis am 29. Januar 2019
[recte: 2020] zu gewähren, Rechtsanwalt Dr. C.________ als definitiver
Sachwalter zu bestätigen und das Konkursamt sowie das Handelsregisteramt
entsprechend zum Vollzug anzuweisen, "oder" es sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entsprechend dem Antrag der
Beschwerdeführerin erkannte das präsidierende Mitglied der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu. Die Nachlassstundung wurde einstweilen verlängert und
Rechtsanwalt Dr. C.________ blieb als Sachwalter eingesetzt (Verfügung vom 12.
November 2019). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten
überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid bestätigt den Entscheid, mit dem der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Verlängerung der definitiven Nachlassstundung abgewiesen
und über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde (Art. 296b Bst. b
SchKG). Das ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. Urteil 5A_866/2015 vom 2.
Mai 2016 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 142 III 364, betreffend die
mit der Konkurseröffnung verbundene Verweigerung der provisorischen Stundung)
einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin
(Art. 75 BGG) über eine Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG) befunden hat.
Die Beschwerde ist an keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG).
Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG). Von daher ist die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben.

2.

Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107
Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Partei darf sich deshalb grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen. Sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Ausnahmsweise reicht
ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer
Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134
III 379 E. 1.3 S. 383). Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen
bedingungsfeindlich. Das Gericht muss klaren verfahrensrechtlichen
Verhältnissen gegenübergestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als
Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich
im Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung
keine Unklarheit entsteht. So können Eventualbegehren gestellt werden für den
Fall, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (BGE 134 III 332 E. 2.2 S.
333). Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben
auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a S. 152), insbesondere im Lichte der dazu
gegebenen Begründung (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136).

Mit der Formulierung ihres Rechtsbegehrens "entweder... oder" (s. Sachverhalt
Bst. D) überlässt es die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, eine
Verlängerung der definitiven Nachlassstundung anzuordnen oder die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eine derartige
"Auswahlsendung" verträgt sich grundsätzlich nicht mit der erwähnten Pflicht
der Prozessparteien, hinsichtlich des Verfahrens klare Verhältnisse zu
schaffen. Eine Erklärung, weshalb bezüglich der Rangfolge der gestellten
Rechtsbegehren keine konkrete Angabe möglich sein soll, ist der
Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Trotzdem
lässt sich die unübliche Vorgehensweise der Beschwerdeführerin nach Treu und
Glauben nicht anders als dahin gehend verstehen, dass der Rückweisungsantrag
als (zulässiges) Eventualbegehren gemeint ist. In diesem Sinne ist auf die
Beschwerde einzutreten.

3.

Der Entscheid, mit dem der Richter das Gesuch um Verlängerung der definitiven
Nachlassstundung abweist und den Konkurs eröffnet, beschlägt keine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, sondern unterliegt dem ordentlichen
Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.3 S. 366 f. betreffend die mit
der Konkurseröffnung verbundene Verweigerung der provisorischen Stundung). In
diesem Verfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG
zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht
gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen
Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr
thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer
Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft
erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die
ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen
betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen
Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst
willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit
Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9.
Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten
Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art.
106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3
S. 30; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4.

Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Erkenntnis, dass offensichtlich
keine Aussicht auf eine Sanierung der Beschwerdeführerin besteht.

4.1. Nach Massgabe von Art. 296b Bst. b SchKG wird der Konkurs vor Ablauf der
Stundung von Amtes wegen eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht mehr auf
Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht. Die Feststellungen
über die konkreten Umstände, aufgrund derer das Gericht diese Aussicht
beurteilt, betreffen die Beweiswürdigung und beschlagen damit Tatfragen.
Diesbezüglich kann das Bundesgericht auf den angefochtenen Entscheid nur unter
den beschriebenen strengen Voraussetzungen zurückkommen (E. 3). Als Rechtsfrage
grundsätzlich frei zu prüfen ist hingegen, welche Umstände bei der Beurteilung
der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages in Betracht
fallen und ob diese Aussicht gestützt auf die festgestellten Tatsachen besteht
oder im Sinne der zitierten Norm offensichtlich nicht mehr gegeben ist.
Letzteres ist der Fall (und als Folge davon ist der Konkurs zu eröffnen), wenn
sich die bis anhin begründeten Hoffnungen zerschlagen haben und die dem Ziel
zugrunde liegenden Annahmen entfallen sind: Der rettende Investor ist
abgesprungen, die wichtigsten Kunden haben sich abgewandt, die
erfolgskritischen Leistungsträger verlassen das Unternehmen, die wichtigsten
Gläubiger erklären, einem Nachlassvertrag unter keinen Umständen zuzustimmen,
so dass das Quorum nach Art. 305 Abs. 1 SchKG nicht mehr erreicht werden kann.
Vermag ein Schuldner die finanziellen Mittel, die zur Restrukturierung und
Fortführung seiner Geschäftstätigkeit notwendig sind, nicht (oder nicht mehr)
aufzubringen oder kann er die für das Stundungsverfahren benötigte Liquidität
nicht mehr sicherstellen, so ist die Nachlassstundung im Interesse der
Gläubiger abzubrechen, wenn nicht unmittelbar realisierbare und konkrete
Massnahmen die Fortsetzung der Bemühungen rechtfertigen (THOMAS BAUER, in:
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, N 6 zu Art. 296b SchKG; UMBACH-SPAHN/
KESSELBACH, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.
Aufl. 2017, N 7 zu Art. 296b SchKG).

4.2. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, stellt das Obergericht fest, dass
die Beschwerdeführerin die im Liquiditätsplan vom 13. März 2019 in Aussicht
gestellten flüssigen Mittel von USD 700'000.-- zwar verbuchen konnte.
Allerdings seien ihr im September 2018 anstelle der prognostizierten USD
800'000.-- nur USD 588'900.- zugeflossen. Gemäss der Liquiditätsplanung vom
Oktober 2018 seien im November 2018 weitere Zahlungen der Hauptkundin von USD
2.4 Mio. und im Dezember 2018 von USD 5.32 Mio. vorgesehen gewesen. Dass diese
Zahlungen nicht in dieser Höhe eingegangen sind, bestreite die
Beschwerdeführerin nicht. Bei dieser Ausgangslage sei nicht zu beanstanden,
dass das Kantonsgericht gegenüber den zwischen Oktober 2019 und Januar 2020
erwarteten Zahlungen erhebliche Vorbehalte hat. Weiter legt die Vorinstanz dar,
dass die Zahlung von USD 4 Mio. an die Bank B.________ SA im Rahmen der
Liquidationsverfahren auf den Cayman Islands nicht derart gewiss sei, wie die
Beschwerdeführerin dies mit Hinweis auf ein Schreiben von H.________ vom 12.
März 2019 suggeriere. Die E-Mail von I.________ vom 28. August 2019 betreffend
die vorhandenen Barmittel im Liquidationsverfahren der E.________ Ltd, welche
die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe, sei
aufgrund des Novenverbots (Art. 326 ZPO) unbeachtlich.

Weiter geht das Obergericht auf den Vorwurf ein, das Kantonsgericht sei dem
Antrag des Sachwalters um Verlängerung der Nachlassstundung nicht gefolgt,
obwohl dieser überzeugend erklärt habe, dass jedenfalls im heutigen Zeitpunkt
nicht gesagt werden könne, es bestehe offensichtlich keine Aussicht auf
Sanierung. Laut Vorinstanz äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, auf
welche überzeugenden Argumente des Sachwalters sie sich stützt und inwiefern
das Kantonsgericht diese nicht zu entkräften vermocht habe; die Beschwerde
weise in diesem Punkt keine genügende Begründung auf, weshalb darauf nicht
einzutreten sei. "Abgesehen davon" - so die weiteren Erwägungen der Vorinstanz
- sei das Gericht nicht an den Antrag des Sachwalters gebunden. Dieser habe
seinen Verlängerungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er mehr Zeit
für weitere Abklärungen brauche. Ausserdem habe er wiederholt betont, dass
bezüglich der Verfahren auf den Cayman Islands viele Fragen offen seien. Die
Vorinstanz schildert neben dem Inhalt des Zwischenberichts vom 20. Mai 2019
auch die Aussagen des Sachwalters anlässlich der Verhandlung vom 27. Mai 2019.
Die Ausführungen des Sachwalters seien "sehr vage"; weshalb mit einem raschen
Abschluss des Verfahrens auf den Cayman Islands zu rechnen ist, gehe daraus
nicht hervor. Demgegenüber habe das Kantonsgericht nachvollziehbar begründet,
weshalb das ausländische Verfahren voraussichtlich nicht schon bald
abgeschlossen sein werde. Für eine lange Dauer der Liquidationsverfahren auf
den Cayman Islands spreche auch der Umstand, dass sich die Bank B.________ SA
mit allen Mitteln gegen eine Übernahme der Library zur Wehr setzen werde.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 296b Bst. b SchKG;
sie bestreitet, dass "offensichtlich" keine Aussicht mehr auf Sanierung
besteht. Was sie dem angefochtenen Entscheid entgegen hält, vermag jedoch nicht
zu überzeugen.

Zuerst macht die Beschwerdeführerin geltend, aus der Tatsache, dass sich die
angestrebten und prognostizierten Liquiditätszuflüsse in den Monaten September
bis Dezember 2018 nicht wie geplant eingestellt hätten, dürfe nicht gefolgert
werden, dass sie auch die für die Zukunft geplanten Umsatzziele gemäss
Liquiditätsplan nicht erreichen wird und daher offensichtlich keine Aussicht
mehr auf Sanierung besteht. Die Beschwerdeführerin schildert lediglich ihre
Sicht der Dinge. Ihre Erörterungen gipfeln in der pauschalen Behauptung, "da
müssten greifbarere Fakten vorgebracht werden können", was die Vorinstanz
"nicht gemacht" habe. Damit ist nichts gewonnen. Daran ändert auch der Vorwurf
nichts, dass die Vorinstanz nicht auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich eingehe, auf das sie, die Beschwerdeführerin, im kantonalen
Rechtsmittelverfahren verwiesen habe und dem zufolge der Schuldner lediglich
aufzeigen muss, dass realistischerweise mit gewissen Sanierungschancen
gerechnet werden kann, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, dass eine Sanierung
gelingt, deutlich geringer ist als die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns. Ob im
Sinne von Art. 296b Bst. b SchKG offensichtlich keine Aussicht mehr auf
Sanierung besteht, ist zwar eine Rechtsfrage. Trotzdem darf sich die
Beschwerdeführerin nicht damit begnügen, dem Bundesgericht abstrakte
Beschreibungen davon vorzulegen, wie andere kantonale Instanzen die fragliche
Norm auslegen. Weshalb die vom Obergericht des Kantons Zürich entwickelte
Rechtsprechung in ihrem konkreten Fall zu einer Verlängerung der definitiven
Nachlassstundung führen muss, erklärt die Beschwerdeführerin nicht, noch ist
ihrem Schriftsatz zu entnehmen, welche "greifbareren Fakten" die kantonalen
Instanzen bundesrechtswidrig nicht festgestellt oder nicht berücksichtigt haben
sollen. Überdies fusst die vorinstanzliche Beurteilung nicht allein auf den
verfehlten Umsatzzielen im Jahr 2018, sondern auch auf der Erkenntnis, dass
ungewiss ist, ob die Bank B.________ SA im Rahmen der ausländischen
Liquidationsverfahren mit einer Zahlung von USD 4 Mio. rechnen kann. Damit
setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Um einen
Ermessensentscheid umzustossen, genügt es jedoch nicht, bloss einzelne Elemente
zu beanstanden und andere Punkte aus der Begründung unangefochten stehen zu
lassen.

Die vorigen Erwägungen gelten sinngemäss, soweit die Beschwerdeführerin
bemängelt, wie das Obergericht der erstinstanzlichen Beurteilung der
Ausführungen des Sachwalters beipflichtet. Bloss zu behaupten, dass ausser der
eigenen Geschäftsführung niemand die Aussichten für eine Sanierung besser
einschätzen könne als der Sachwalter, genügt nicht. Im Übrigen meint die
Beschwerdeführerin, dass mit den Ausführungen des Sachwalters, wonach er mehr
Zeit für weitere Abklärungen brauche, bezüglich der Verfahren auf den Cayman
Islands viele Fragen offen seien und auch sonst Unsicherheiten bestünden,
nichts Einschlägiges über die Sanierungsaussichten gesagt sei. Auch diese
Einwände helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter. Denn zur selben Einsicht
kommt - wie ihre Erwägungen zeigen - die Vorinstanz, betont doch auch sie, dass
der Sachwalter vage geblieben sei und keine klare Aussage über das Verfahren
auf den Cayman Islands habe machen können (E. 4.2). Allein daraus, dass der
Sachwalter eine weitere Verlängerung der definitiven Nachlassstundung
beantragte, kann auch nicht der (Umkehr) Schluss gezogen werden, dass für den
Sachwalter am 29. Mai 2019 "sehr wohl noch Aussichten auf eine erfolgreiche
Sanierung" bestanden. Dem angefochtenen Entscheid zufolge begründete der
Sachwalter sein Gesuch hauptsächlich damit, dass er mehr Zeit für weitere
Abklärungen brauche. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen
will, fusst die vorinstanzliche Beurteilung, wonach am 29. Mai 2019
offensichtlich keine Aussicht mehr auf eine Sanierung bestand, also nicht auf
den Äusserungen des Sachwalters. An alledem ändern auch die Schilderungen
nichts, in denen die Beschwerdeführerin schliesslich auf ihre "besondere
Situation" zu sprechen kommt. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, den
Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt
sie sich (auch) in diesem Abschnitt nicht auseinander. Darauf ist nicht
einzutreten.

5.

Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Nachdem der Beschwerde an das Bundesgericht die
aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (s. Sachverhalt Bst. D), ist der
Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu festzusetzen (vgl. BGE 118 III 37 E. 2b S.
39; Urteil 5A_778/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4). Bei diesem Ausgang des
Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zug ist
keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Datum der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin wird neu auf 31.
Januar 2020, 11:00 Uhr, festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht des Kantons Zug,
Einzelrichterin, dem Betreibungsamt der Stadt Zug, der Bank B.________ SA, dem
Konkursamt des Kantons Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für
Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug, Rechtsanwalt Dr. C.________ und
dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Monn