Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.808/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_808/2019

Urteil vom 15. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Betreibungsauskunft); Rechtsverweigerung und
-verzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom
27. September 2019 (BEZ.2019.52).

Erwägungen:

1. 

Am 4. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Er verlangte, den
Vorsteher des Betreibungsamts aufzufordern, ihm umgehend, spätestens bis 10.
Juli 2019, eine Betreibungsauskunft ohne Einträge zuzustellen. Sodann seien
umgehend Fragen zu beantworten bzw. Nachweise zu erbringen, ob bzw. dass der
Vorsteher und seine Mitarbeiter Staatsbeamte seien, ob bzw. dass das SchKG für
Menschen gelte und ob bzw. dass das SchKG überhaupt gelte, weil es Staatsbeamte
/Betreibungsbeamte voraussetze. Mit Entscheid vom 9. Juli 2019 stellte die
untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zu
und wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 Beschwerde
an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 27.
September 2019 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Beschwerde sei ohne Unterschrift
gültig, da sie "von dem lebenden Mann :A.________ als Gläubiger/Begünstigter
verfasst" sei. Er irrt (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da er sich bewusst über das
Unterschriftserfordernis hinwegsetzt, ist darauf zu verzichten, ihm die
Beschwerde zur Behebung des Mangels zurückzuschicken (Art. 42 Abs. 5 BGG).
Bereits aus diesem Grunde ist auf sie nicht einzutreten.

3.

3.1. Sodann genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Soweit der angefochtene Entscheid
vorsorgliche Massnahmen betrifft, kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Diesbezüglich gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142
III 364 E. 2.4 S. 368).

3.2. Das Appellationsgericht hat erwogen, die untere Aufsichtsbehörde habe die
Beschwerde zu Recht einzig insofern als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
aufgefasst, als der Beschwerdeführer umgehend die Zustellung einer
Betreibungsauskunft ohne Einträge verlangte. Er habe nämlich behauptet, in
Kürze umziehen zu wollen. Dass die Beantwortung der weiteren Fragen bzw. die
Erbringung der Nachweise dringlich sei, sei nicht behauptet und erscheine
ausgeschlossen. Die untere Aufsichtsbehörde habe die Abweisung des Gesuchs
damit begründet, es sei nicht ersichtlich, dass eine Verletzung eines Anspruchs
des Beschwerdeführers vorliege oder drohe. Damit setze sich der
Beschwerdeführer vor Appellationsgericht nicht auseinander, weshalb eine
genügende Beschwerdebegründung fehle. Im Übrigen seien die Erwägungen der
unteren Aufsichtsbehörde zutreffend, so dass die Beschwerde abzuweisen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandete, dass das Betreibungsamt und die
untere Aufsichtsbehörde seine Fragen nicht beantwortet und die Nachweise nicht
erbracht hätten, hat das Appellationsgericht die Eingabe als
Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Es sei
jedoch nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde noch nicht über
diese Punkte entschieden habe.

3.3. Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer zwar auf Art. 6 EMRK
und Art. 29 Abs. 2 BV und er beharrt darauf, dass seine Fragen beantwortet und
die Nachweise erbracht werden müssten. Er setzt sich jedoch nicht mit den
soeben wiedergegebenen Erwägungen auseinander und er legt nicht dar, inwiefern
diese gegen das Gesetz oder gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen.
Er verkennt, dass die untere Aufsichtsbehörde noch über seine Anliegen befinden
wird.

4. 

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende
Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg