Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.807/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_807/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Oktober 2019 (SCBES.2019.101).

Erwägungen:

1. 

Am 24. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Sie
verlangte die Revision der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 16.
September 2019 im Verfahren OGZPR.2019.1272 und die Revision der Pfändung Nr.
xxx. Mit Urteil vom 2. Oktober 2019 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde
ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin durch die
Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen, mit der ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme in einem vom Kanton Jura angehobenen Rechtsöffnungsverfahren
geboten werde, nicht beschwert sei. Eine Überweisung an die zuständige
Zivilkammer des Obergerichts erübrige sich.

Die Beschwerde gegen die Pfändung sei verspätet, da die Pfändungsverfügung mit
Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsurkunde bereits am 13. Februar 2019
und 13. März 2019 zugestellt worden seien. Im Übrigen erhebe die
Beschwerdeführerin keine Rügen gegen die Existenzminimumsberechnung und über
den Bestand der Forderung dürfe weder das Betreibungsamt noch die
Aufsichtsbehörde entscheiden.

4. 

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Es
genügt nicht, bloss zu behaupten, die Fristen eingehalten zu haben. Sie
behauptet ferner, die Steuerveranlagung sei rechtswidrig. Sie geht jedoch nicht
darauf ein, dass der Bestand bzw. die Rechtmässigkeit der in Betreibung
gesetzten Forderung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht
überprüft werden kann. Soweit sie ihre finanziellen Schwierigkeiten darlegt,
setzt sie sich nicht damit auseinander, dass sie vor der Aufsichtsbehörde keine
Rügen gegen die Existenzminimumsberechnung erhoben hat.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg