Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.804/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_804/2019

Urteil vom 18. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Bovey,

nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Erteilung der Willensvollstreckerbescheinigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Mai 2019 (810 19 26).

Sachverhalt:

A. 

Am 14. Juli 2017 verfasste die 2017 verstorbene B.________ eine öffentlich
beurkundete letztwillige Verfügung, in welcher sie C.________ als
Willensvollstrecker und die A.________ AG als Ersatzwillensvollstreckerin
einsetzte.

Gegen dieses Testament und die Auslieferung der Erbschaft erhob der
Vermächtnisnehmer D.________ mit Eingabe vom 25. September 2017 Einsprache beim
Erbschaftsamt Basel-Landschaft (im Folgenden: "Erbschaftsamt") und beantragte,
es sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

C.________ legte sein Mandat als Willensvollstrecker mit Schreiben vom 26. März
2018 nieder.

B. 

Die A.________ AG teilte dem Erbschaftsamt die Annahme des
Willensvollstreckermandats mit und erhielt am 3. April 2018 eine
Willensvollstreckerbescheinigung, auf welcher das Erbschaftsamt vermerkte, dass
gegen das Testament Einsprache erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 8. Mai
2018 ersuchte die A.________ AG das Erbschaftsamt, eine vorbehaltlose
Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen. Am 28. Juni 2018 stellte das
Erbschaftsamt eine neue Willensvollstreckerbescheinigung aus, auf welcher die
erhobene Einsprache nach wie vor festgehalten und zusätzlich eine allfällige
Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten wurde. Daraufhin ersuchte
die A.________ AG das Erbschaftsamt mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erneut um
Ausstellung einer vorbehaltlosen Willensvollstreckerbescheinigung. Die
Zivilrechtsverwaltung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft
teilte der A.________ AG mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit, dass die
gewünschte Änderung der Willensvollstreckerbescheinigung nicht vorgenommen
werde, und versah dieses Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Die A.________ AG erhob dagegen Beschwerde, die der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft mit Beschluss (RRB) Nr. xxx am 22. Januar 2019 abwies.

Die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
Basel-Land mit Urteil vom 29. Mai 2019 ab.

C. 

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 beantragt die A.________ AG (fortan:
Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht die Ausstellung einer vorbehaltlosen
Willensvollstreckerbescheinigung. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Ausstellung der
Willensvollstreckerbescheinigung, mithin eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 5 BGG). Das angefochtene Urteil schliesst das kantonale Verfahren
ab (Art. 90 BGG) und erging von einer letzten kantonalen Instanz, die als
oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG).
Angelegenheiten betreffend Willensvollstrecker sind grundsätzlich
vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 1.2). Ob
der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten und damit die Beschwerde in
Zivilsachen zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), kann offen bleiben, da
vorliegend ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
kann (E. 1.2 unten). Die Beschwerde ist von der bei der Vorinstanz unterlegenen
Partei rechtzeitig erhoben worden (Art. 76 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Folglich ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Die Weigerung, ein Willensvollstreckerzeugnis auszustellen, ist nach der
Praxis eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_635/2015
vom 21. Juni 2016 E. 2.1), worauf auch die Lehre ausdrücklich hinweist (NICOLAS
VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen, 2010, Rz. 679 am Ende; GRÉGOIRE
PILLER, in: Commentaire romand, 2016, N. 50 zu Art. 517 ZGB). Es kann deshalb
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Der Grundsatz der
gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kommt nicht
zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591; 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen und tritt auf rein appellatorische Kritik nicht ein (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Der blosse Verweis auf Ausführungen
in anderen Rechtsschriften (so auf S. 3 der Beschwerdeschrift) oder auf die
Akten genügt zur Begründung von Verfassungsrügen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1
S. 400; 141 V 416 E. 4 S. 421).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Weigerung der kantonalen Behörden, ihr
eine vorbehaltlose Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, als
willkürlich. Die Einsprache betreffe nicht die Willensvollstreckerin, sondern
die Erben, und die Ungültigkeitsklage lasse ihre Einsetzung als
Willensvollstreckerin unangefochten. Es sei willkürlich, in der
Willensvollstreckerbescheinigung alle Fälle von Einsprachen und
Ungültigkeitsklagen ungeachtet der Frage, ob die Einsetzung der
Willensvollstreckerin betroffen sei, vorzubehalten. Eine
Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalten werde von Banken als Ausweis
über die Verfügungsberechtigung nicht akzeptiert und mache die
Willensvollstreckung wirkungslos.

Das Kantonsgericht verweigerte demgegenüber eine vorbehaltlose Bescheinigung im
Wesentlichen mit dem Argument, die Transparenz erfordere eine vollständige
Darstellung des momentanen Standes der Sachlage und damit auch die Erwähnung
der Einsprache und einer allfälligen Anfechtung der letztwilligen Verfügung.

2.2. Die Willensvollstreckerin hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen,
die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige
Mehrung der Erbschaftswerte besorgt zu sein (vgl. Art. 517 und 518 ZGB; BGE 133
III 1 E. 3.3.2 S. 5 mit Hinweisen). Sie hat Anspruch auf eine behördliche
Legitimationsurkunde über ihre Stellung. Allerdings hat die sog.
Willensvollstreckerbescheinigung nur deklaratorischen Charakter. Die Befugnisse
der Willensvollstreckerin ergeben sich aus dem Gesetz und der Verfügung von
Todes wegen (MARTIN KARRER/NEDIM PETER VOGT/DANIEL LEU, in: Basler Kommentar,
2019, N. 18 zu Art. 517 ZGB; PILLER, a.a.O., N. 42 und 44 zu Art. 517 ZGB). Die
Bescheinigung hat grundsätzlich keine materielle Bedeutung (HANS RAINER KÜNZLE,
Berner Kommentar, 2011, N. 40 zu Art. 517-518 ZGB). Mit Annahme des Mandats
erlangt die Willensvollstreckerin ihre Rechtsstellung und kann ihr Amt ausüben,
unabhängig davon, ob sie von der Behörde eine Bescheinigung erhalten hat. Sie
muss nicht in ihr Amt eingesetzt werden (PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des
successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 1165e).

Eine Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalten ändert somit nichts an
der Verfügungsberechtigung der Willensvollstreckerin. Da sie im Rechtsverkehr
verwendet werden kann, erscheint die Ansicht nicht als willkürlich, dass die
Willensvollstreckerbescheinigung den tatsächlichen Sachverhalt auch richtig
wiedergeben muss. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in die
Bescheinigung die Hinweise aufgenommen hat, dass eine Anfechtung der
letztwilligen Verfügung noch möglich und eine Einsprache erfolgt ist (KARRER/
VOGT/ LEU, a.a.O., N. 19 zu Art. 517 ZGB; PILLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 517
ZGB; KÜNZLE, a.a.O., N. 38 zu Art. 517-518 ZGB).

2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, kann an diesem Ergebnis
nichts ändern. Es ist ihr zuzugestehen, dass dem von der Vorinstanz zitierten
Bundesgerichtsentscheid (BGE 91 II 177 ff.) insofern ein etwas anderer
Sachverhalt zugrunde lag als dem vorliegenden Fall, weil dort die Einsetzung
des Willensvollstreckers umstritten war. Daraus kann aber nicht geschlossen
werden, es sei willkürlich, eine Willensvollstreckerbescheinigung mit
Vorbehalten auszustellen. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden, wenn sie rügt, durch die Weigerung, eine vorbehaltlose
Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, sei das Institut des
Willensvollstreckers zur Bedeutungslosigkeit verurteilt. Wenn die Bank der
Bescheinigung eine Bedeutung beimisst, die ihr rechtlich gar nicht zukommt,
lässt sich das nicht durch eine andere Bescheinigung beheben. Vielmehr muss
sich die Bank damit abfinden, dass die Willensvollstreckerbescheinigung immer
nur deklaratorisch ist und bezüglich der Verfügungsbefugnis selber weder
Rechtswirkungen entfalten noch Rechtssicherheit schaffen kann.

Die Willkürrügen der Beschwerdeführerin erweisen sich insgesamt als unbegründet
(Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 144 III 145 E. 2 Abs. 2 S. 146). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3. 

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und wird
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten