Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.803/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_803/2019

Urteil vom 3. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6.
September 2019 (10/2019/2).

Sachverhalt:

A. 

A.________ und B.________ hatten 2001 in U.________ (TG) geheiratet. Die Frau
wohnt in V.________ (Spanien), der Mann in W.________ (SH).

B.

B.a. Am 10. April 2017 reichte B.________ beim Kantonsgericht Schaffhausen die
Scheidungsklage ein.

B.b. Mit Verfügung vom 7. September 2017 forderte das Kantonsgericht A.________
auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Am 3. Oktober 2017
wurde ihr diese Verfügung auf dem Rechtshilfeweg an ihrem Wohnsitz zugestellt.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 bezeichnete A.________ ihr
Zustellungsdomizil in der Schweiz wie folgt: "C.________". Ausserdem ersuchte
sie darum, ihr den Schriftverkehr auch per E-Mail zuzustellen.

B.c. Am 22. Januar 2018 fand vor dem Kantonsgericht eine Einigungsverhandlung
statt. B.________ beantragte, er sei zu nachehelichen Unterhaltszahlungen von
Fr. 1'800.-- pro Monat zu verpflichten, deren Erhöhung bzw. Reduzierung von
seinem jeweiligen Nettoeinkommen abhängig zu machen sei. Auf einen Ausgleich
der Guthaben der beruflichen Vorsorge sei zu verzichten, ebenso auf die
Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Frau stellte keine
Anträge und erklärte, sie werde sich einen Anwalt nehmen und in Kürze eine
andere Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen.

B.d. Die Schreiben und Verfügungen des Kantonsgerichts vom 22. November 2017,
23. Februar 2018 und 23. März 2018 konnten an der von der Beklagten in der
Schweiz bezeichneten Zustellungsadresse nicht zugestellt werden. Die Sendungen
waren wie folgt adressiert: "Frau A.________, bei C.________". Mit E-Mail vom
20. März 2018 wies die zuständige Gerichtsschreiberin am Kantonsgericht die
Beklagte darauf hin, dass die genannten Sendungen von der Post retourniert
worden seien, und bat sie, ihre Post zu organisieren, so dass sie auch
tatsächlich abgeholt werde. Mit E-Mail des Kantonsgerichts vom 17. April 2018
wurde A.________ erneut darauf hingewiesen, dass ein Schreiben des
Kantonsgerichts als nicht zustellbar retourniert worden sei und sie trotz
mehrfachen Hinweises keine andere gültige Zustelladresse angegeben habe. Die
Beklagte erhielt letztmals Gelegenheit, "umgehend" eine korrekte Zustelladresse
anzugeben", andernfalls in Zukunft sämtliche Schreiben an sie öffentlich
publiziert würden. Zugleich wurde ihr in der fraglichen E-Mail mitgeteilt, dass
eine Kontaktaufnahme per E-Mail nicht mehr stattfinden werde.

B.e. Am 26. April 2018 reichte B.________ die begründete Klage ein. Er erklärte
sich bereit, der Beklagten bis August 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von
Fr. 750.-- zu zahlen, solange sie Wohnsitz in der Schweiz oder der EU hat. In
güterrechtlicher Hinsicht beantragte er festzustellen, dass die Parteien
bereits auseinandergesetzt sind; weiter sei eine Teilung der Vorsorgeguthaben
vorzunehmen.

B.f. Am 25. Mai 2018 wurde A.________ per Publikation im Amtsblatt des Kantons
Schaffhausen aufgefordert, binnen zwanzig Tagen eine Klageantwortschrift
einzureichen. Am 20. Juli 2018 setzte ihr das Kantonsgericht hierzu wiederum
per amtliche Veröffentlichung eine Nachfrist von sieben Tagen an, welche die
Beklagte ungenutzt verstreichen liess.

B.g. Nachdem A.________ dem Kantonsgericht im September 2018 eine neue
Zustelladresse angegeben hatte, forderte das Kantonsgericht die Parteien mit
Schreiben vom 10. Oktober 2018 auf, im Hinblick auf einen allfälligen Verzicht
auf den Vorsorgeausgleich ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen. B.________
reichte diesbezügliche Urkunden ein; A.________ gab mit Schreiben vom 5.
November 2018 an, kein Eigentum sowie keine Arbeit zu haben.

B.h. Mit Urteil vom 16. November 2018 schied das Kantonsgericht die Ehe der
Parteien. Die Nebenfolgen regelte es entsprechend den Anträgen von B.________
(Bst. B.e).

C.

C.a. Nunmehr durch einen Anwalt vertreten, erhob A.________ Berufung beim
Obergericht des Kantons Schaffhausen. Sie beantragte, das erstinstanzliche
Urteil aufzuheben und die Sache zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Klageantwortschrift und anschliessenden Fortsetzung des erstinstanzlichen
Scheidungsverfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. "Für den Fall eines
reformatorischen Entscheids" stellte sie das Begehren, die Ehe der Parteien zu
scheiden und B.________ bis an ihr Lebensende zu monatlichem Unterhalt von Fr.
3'000.-- zu verurteilen. Neben der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben
forderte sie eine "angemessene Entschädigung", die sie einstweilen auf Fr.
37'271.15 bezifferte. Im Rahmen des ehelichen Güterrechts verlangte sie, den
bestehenden Ausstand an Unterhaltszahlungen festzuhalten, und behielt sich
weitere Anträge zum Güterrecht vor. Ausserdem beantragte sie, B.________ zu
Prozesskostenvorschüssen für das Berufungsverfahren von Fr. 7'000.--
(Anwaltskosten) und Fr. 5'000.-- (Gerichtskosten) sowie zur vorsorglichen
Leistung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 3'000.-- zu verpflichten.
Ebenso stellte sie für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

C.b. Das Obergericht wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche
Urteil. Auch die für das Berufungsverfahren gestellten Gesuche um Leistung
eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurden abgewiesen (Entscheid vom 6. September 2019).

D. 

Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin)
an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben,
und hält am vor der Vorinstanz gestellten Rückweisungsbegehren fest. Für den
Fall eines "eigentlich nicht möglichen" reformatorischen Entscheids wiederholt
sie "sicherheitshalber" und "einstweilen" die Gegenrechtsbegehren zur
Scheidungsklage, die sie im Berufungsverfahren gestellt hatte (Bst. C.a).
Weiter verlangt sie, ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids für das
Berufungsverfahren zu Lasten von B.________ (Beschwerdegegner) einen
Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'415.30 (Fr. 6'415.30 für Anwaltskosten und Fr.
2'000.-- für Gerichtskosten) zuzusprechen und eventualiter die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, subeventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an
das Obergericht zurückzuweisen. Für das hiesige Verfahren ersucht die
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch
keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als
oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Zivilsache entschieden hat (Art.
72 Abs. 1, 75 und 90 BGG). Der Streit dreht sich um vermögensrechtliche
Nebenfolgen einer Ehescheidung, ist also vermögensrechtlicher Natur und
erreicht hier die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Unter den gleichen Voraussetzungen steht die Beschwerde auch gegen die
Entscheide offen, mit denen das Obergericht das Gesuch abweist, den
Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das
Berufungsverfahren zu verurteilen, und der Beschwerdeführerin für dieses
Verfahren auch die unentgeltliche Rechtspflege versagt, denn das Obergericht
hat diese Entscheide nicht unabhängig von der Hauptsache gefällt (vgl. Urteil
5A_295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 III 113). Dass
das Obergericht mit Bezug auf diese Punkte nicht als Rechtsmittelinstanz im
Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden hat, steht der Zulässigkeit der
Beschwerde an das Bundesgericht nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426
f.).

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle
Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier
Kognition. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
ff. mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten
sein. Blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften
genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil 5A_313/2017 vom
14. Dezember 2017 E. 3.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen
über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und
erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den
Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Diesbezüglich kann die
Beschwerdeführerin nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien
offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden
auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der
Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135
I 19 E. 2.2.2 S. 22).

2.3. Was allein den Streit um den Prozesskostenvorschuss angeht, untersteht das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren Art. 98 BGG (Urteil 5A_422/2018 vom 26.
September 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Diesbezüglich kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung
der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für
alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).

3. 

Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Kantonsgericht sein Urteil fällen
durfte, obwohl die Beschwerdeführerin keine Klageantwort eingereicht hatte.

3.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge drohte das Kantonsgericht der
Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie kein Zustellungsdomizil in der
Schweiz bezeichnet, bereits in der rechtshilfeweise zugestellten Verfügung vom
7. September 2017 an, die Zustellungen an sie durch Veröffentlichung zu
vollziehen. In der Folge schildert das Obergericht, wie das Kantonsgericht
damit scheiterte, der Beschwerdeführerin gerichtliche Mitteilungen und
Verfügungen an die von ihr bezeichnete Zustelladresse zuzustellen, wie es die
Beschwerdeführerin per E-Mail aufforderte, die Abholung ihrer Post zu
organisieren, wie es der Beschwerdeführerin ankündigte, sämtliche Schreiben an
sie öffentlich zu publizieren und die Kontakte per E-Mail einzustellen, und wie
es ihr die Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort schliesslich durch
Publikation im Amtsblatt des Kantons Schaffhausen zur Kenntnis brachte (s.
Sachverhalt Bst. B.b bis B.f).

Die Vorinstanz konstatiert, dass alle drei von der Post retournierten Sendungen
an "A.________, bei C.________" adressiert gewesen seien. Diese Adressierung
entspreche den Instruktionen der Post zur korrekten Adressierung und auch der
Praxis anderer Gerichte. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin C.________ in
ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2017 (s. Sachverhalt Bst. B.b) als
Zustellungsdomizil und nicht als Vertreter im Sinne von Art. 137 ZPO
bezeichnet, wobei ein Vertretungsverhältnis ohnehin einer Vollmacht bedurft
hätte, die hier jedoch fehle. Die Adressierung des Kantonsgerichts sei demnach
korrekt gewesen. Daraus, dass das Kantonsgericht sie per E-Mail auf die
gescheiterten Zustellungsversuche hinwies und aufforderte, eine korrekte
Zustelladresse anzugeben, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten, zumal sie bereits mit Verfügung vom 7. September 2017
unmissverständlich auf die Folgen der Nichtbezeichnung eines
Zustellungsdomizils in der Schweiz aufmerksam gemacht worden sei. Weiter stellt
das Obergericht klar, dass unmassgeblich sei, ob die Beschwerdeführerin von der
(korrekten) Publikation im Amtsblatt tatsächlich Kenntnis genommen hat, da die
Kenntnisnahme in der gegebenen Konstellation von Gesetzes wegen unterstellt
werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege bei diesen Gegebenheiten
nicht vor. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die
Frist für die Klageantwort einschliesslich Nachfrist ungenutzt habe
verstreichen lassen. Daher sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das
Kantonsgericht das Urteil in der Folge gestützt auf Art. 223 Abs. 2 ZPO direkt
fällte.

3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, kein funktionierendes
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet zu haben. Das Kantonsgericht habe
die Aufforderung zur Einreichung der Klageantwort zu Unrecht durch Publikation
im kantonalen Amtsblatt zugestellt und in der Folge ein Säumnisurteil gefällt.
Der angefochtene Entscheid verletze Art. 137 i.V.m. Art. 140, Art. 141 Abs. 1
Bst. c (und allenfalls Bst. b) sowie Art. 222 i.V.m. Art. 223 ZPO. Auch eine
Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK) will die Beschwerdeführerin ausgemacht haben.
Infolge der amtlichen Publikation, die sie "selbstverständlich in Spanien"
nicht wahrgenommen habe, sei ihr die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig
eine Klageantwort einzureichen und im streitigen Teil ihres
Scheidungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, die fraglichen Sendungen
bei den gescheiterten Zustellungsversuchen nicht an den bezeichneten
Zustellungsempfänger ("C.________"), sondern unter der angegebenen Adresse des
Zustellungsempfängers an sie, die Beschwerdeführerin ("Frau A.________, bei
C.________"; vgl. Sachverhalt Bst. B.d), geschickt zu haben. Sie erinnert an
ihre Berufung vom 11. Februar 2019, in der sie dargelegt und belegt habe, dass
die Zustellung der an C.________ adressierten Post aufgrund des bestehenden
Nachsendeauftrags in der fraglichen Zeit grundsätzlich funktionierte. Dies
stelle die Vorinstanz "notabene nicht in Abrede". Unter Verweis auf
Literaturstellen argumentiert die Beschwerdeführerin, dass der
Zustellungsempfänger im Sinne von Art. 140 ZPO in Bezug auf die Zustellung von
Gesetzes wegen ein Vertreter der betreffenden Partei sei, ohne dass dafür eine
Vollmacht ausgestellt werden müsste. Die Vertretungsmacht dieses Vertreters
erschöpfe sich darin, gerichtliche Zustellungen für den Vertretenen in Empfang
zu nehmen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 137 ZPO, wonach die
Zustellung an die Vertretung zu erfolgen hat, falls eine Partei vertreten ist.
Nachdem auch im Fall von Art. 140 ZPO eine Vertretung vorliege, hätten
gerichtliche Zustellungen in (allenfalls analoger) Anwendung von Art 137 ZPO
direkt an den betreffenden Zustellungsempfänger als Vertreter zu erfolgen. Eine
Zustellung an die betreffende Partei selbst unter der genannten
Zustellungsadresse ergebe schon deshalb keinen Sinn, weil die betreffende
Partei im Ausland wohne und in der Schweiz nicht vor Ort sei. Damit die
Zustellung funktioniere, habe sie an den Zustellungsempfänger zu erfolgen,
genau gleich wie eine Zustellung direkt an einen Rechtsanwalt als
Parteivertreter und nicht an dessen Mandantschaft mit c/o-Adresse im
Anwaltsbüro erfolge. Die vom Obergericht angeführten Instruktionen der Post
seien irrelevant, da sie sich auf den Fall bezögen, dass die Sendungen nicht an
den Zustellungsempfänger als ihren Vertreter, sondern an sie, die
Beschwerdeführerin, zuzustellen gewesen wären. Im Ergebnis verletze die vom
Kantonsgericht vorgenommene Zustellung Art. 140 i.V.m. Art. 137 ZPO.

In der Folge erläutert die Beschwerdeführerin, weshalb das Kantonsgericht als
Folge der angeblich bundesrechtswidrigen Zustellung am Zustellungsdomizil auch
zu Unrecht zur öffentlichen Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt geschritten
sei und ein Säumnisurteil gefällt habe, womit nicht nur die diesbezüglichen
prozessrechtlichen Normen (Art. 141 Abs. 1 Bst. b und c sowie Art. 222 i.V.m.
Art. 223 ZPO), sondern auch ihr verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 und Art. 6 EMRK) verletzt seien. Es sei treuwidrig und
unzulässig, von einer Partei, die bereits eine Zustelladresse bezeichnet hat,
unter Androhung der öffentlichen Publikation weiterer Anordnungen ein anderes
Zustellungsdomizil zu verlangen, solange noch gar kein rechtskonformer
Zustellungsversuch an den bezeichneten Zustellungsempfänger unternommen wurde.
Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Aufforderung des
Kantonsgerichts, ein anderes Zustellungsdomizil zu bezeichnen, eine
prozessleitende Verfügung gewesen sei, die ihr gemäss Art. 138 ZPO auf dem
förmlichen Zustellungsweg unter Beachtung der massgebenden zwischenstaatlichen
Übereinkommen hätte übermittelt werden müssen. Per E-Mail habe das
Kantonsgericht diese Aufforderung nicht rechtswirksam vornehmen können. Auch
insoweit habe das Kantonsgericht an die unterbliebene Bezeichnung einer anderen
Zustelladresse nicht die Folge der öffentlichen Publikation knüpfen dürfen. Im
Übrigen stelle die Vorinstanz nicht in Abrede, dass sie die E-Mails des
Kantonsgerichts vom 20. März und 17. April 2018, wie in der Berufungseingabe
vom 11. Februar 2019 ausgeführt, gar nie erhalten habe. Schliesslich reklamiert
die Beschwerdeführerin, dass ihr zur Bezeichnung eines anderen
Zustellungsdomizils eine Frist hätte angesetzt werden müssen. Dies sei in der
E-Mail vom 17. April 2018 nicht geschehen; vielmehr habe das Kantonsgericht sie
aufgefordert, "umgehend" eine andere Zustelladresse zu bezeichnen. Auch unter
diesem Blickwinkel vertrage sich das Vorgehen des Kantonsgerichts nicht mit
Art. 140 ZPO.

3.3. Hat eine Partei Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so kann das Gericht diese
anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 ZPO).
Hat eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des
Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so erfolgt die
Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 Bst. c ZPO). In diesem Fall gilt die
Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die
gerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter
Androhung von Säumnisfolgen ist ein Hoheitsakt, der nach dem völkerrechtlichen
Prinzip der Souveränität nicht auf dem Gebiet eines anderen Staats vorgenommen
werden darf; die Zustellung solcher Verfügungen hat demnach grundsätzlich auf
dem Rechtshilfeweg zu erfolgen. Als Zustellungsdomizil muss eine Adresse in der
Schweiz bezeichnet werden, an die Zustellungen zukünftig erfolgen können. Die
an dieser Adresse empfangsberechtigte Person muss kein Anwalt sein. Lässt sich
eine Partei jedoch durch einen Anwalt vertreten, besteht an dessen
Geschäftsadresse immer auch ein Zustellungsdomizil (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 S.
32 mit Hinweisen).

Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art.
137 ZPO). Das heisst, dass die für die Partei bestimmte Urkunde dem Vertreter
zuzustellen ist (ADRIAN STAEHELIN, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl.,
2016, N 3 zu Art. 137 ZPO). Als Vertretung im Sinne dieser Norm gelten nach der
Rechtsprechung (BGE 143 III 28 E. 2.2.2 S. 32) sowohl die vertraglichen (Art.
68 ZPO) als auch die gesetzlichen (Art. 67 Abs. 2 ZPO) und die vom Gericht
bestellten Vertreter (Art. 69 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 Bst. c und Art. 299 ZPO).
Nach Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Zivilprozess
vertreten lassen. Als gewillkürter Vertreter kann grundsätzlich eine beliebige
Person bezeichnet werden, sofern diese nicht berufsmässig handelt (STAEHELIN/
SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N 3 zu Art. 68 ZPO).
Die gewillkürte Vertretung beruht auf einer Bevollmächtigung des Vertreters
durch den Vertretenen (Art. 32 ff. OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. Aufl., 2014, Rz. 1342 ff.). Für
die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Gericht gelten die Art. 68 Abs. 2
ZPO umschriebenen Einschränkungen. Nach Massgabe von Art. 68 Abs. 3 ZPO hat
sich der Vertreter sodann durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3
ZPO). Würden gerichtliche Urkunden direkt derjenigen Person zugestellt, deren
Zivilprozess von einem (vertraglichen, gesetzlichen oder gerichtlich
bestellten) Vertreter geführt wird, so hätte dies zur Folge, dass die
vertretene Person jede Urkunde ihrem Vertreter zur Kenntnis übermitteln müsste.
Aus diesem Grund enthält Art. 137 ZPO eine Regelung zum Zustellungsempfänger im
Falle der Vertreter (EVA-MARIA STROBEL, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 1 ff. zu Art. 137 ZPO). Von ihrem
Zweck her bezieht sich die fragliche Vorschrift mithin auf die umfassende
(aktive) Vertretung im Prozess im Sinne von Art. 68 ZPO, das heisst auf den
eigentlichen Parteivertreter, der im Namen des Vertretenen alle
Prozesshandlungen vornimmt, die zur Führung des Prozesses erforderlich sind.
Daneben kann sich die Vertretungsmacht im Sinne einer passiven Vertretung
darauf beschränken, als Zustellungsbevollmächtigter an der eigenen Adresse
Schriftstücke für den Vertretenen entgegenzunehmen und an diesen weiterzuleiten
(Art. 140 ZPO), so dass die Urkunde wie bei der Zustellung an den Adressaten
oder an die Parteivertretung (Art. 137 ZPO) als gehörig zugestellt gilt (s. BGE
143 III 28 E. 2.2.2 S. 33; LUKAS HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N 14 zu Art. 137
ZPO; JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Aufl., 2017, N 4 zu Art. 140 ZPO; ähnlich FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire
romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., 2019, N 7 zu Art. 140 ZPO;
STAEHELIN, a.a.O., N 2 zu Art. 140 ZPO).

3.4. Bezogen auf den konkreten Fall ergibt sich aus den vorigen Erwägungen, was
folgt: Nachdem die Beschwerdeführerin C.________s Adresse im erstinstanzlichen
Verfahren als Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist davon
auszugehen, dass C.________ bevollmächtigt war, an die Beschwerdeführerin
gerichtete Zustellungen aus dem hängigen Scheidungsverfahren für die
Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und an sie weiterzuleiten. Nicht zu
überzeugen vermag indessen die These der Beschwerdeführerin, wonach dieses
Vertretungsverhältnis von Gesetzes wegen, etwa direkt gestützt auf Art. 140
ZPO, zustande gekommen sein soll. Eine gesetzliche Vertretung greift im
Zivilprozessrecht grundsätzlich nur dort Platz, wo eine Person handlungsunfähig
ist (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Dass sie nicht fähig gewesen wäre, C.________ nach
Massgabe von Art. 32 ff. OR durch Rechtsgeschäft eine entsprechende
Ermächtigung zu erteilen, macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend und
ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin C.________ als
Zustellungsempfänger beauftragte (Art. 394 ff. OR), ist vielmehr davon
auszugehen, dass sie ihm (zumindest stillschweigend) auch die hierfür
erforderliche Vollmacht erteilte (Art. 396 Abs. 2 OR; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID,
a.a.O., Rz. 1352). Was es im Einzelnen damit auf sich hat, kann jedoch
offenbleiben. Das zeigen die folgenden Erwägungen:

Auch wenn die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils (Art. 140 ZPO) ein
Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C.________
impliziert, kann allein daraus nicht gefolgert werden, dass das Kantonsgericht
seine gerichtlichen Urkunden in (gegebenenfalls analoger) Anwendung von Art.
137 ZPO direkt C.________ als (Zustellungs-) Vertreter der Beschwerdeführerin
zustellen musste. Nach dem Gesagten ist Art. 137 ZPO auf den (Prozess-)
Vertreter zugeschnitten, der im Verfahren selbst aktiv auftritt, ja dieses
anstelle der vertretenen Partei führt. Dass dies hier der Fall gewesen wäre,
behauptet die Beschwerdeführerin nicht. C.________ hatte unbestrittenermassen
nichts anderes zu tun, als der Beschwerdeführerin seine Postadresse als
Zustellungsdomizil zur Verfügung zu stellen, die an sie gerichteten
Zustellungen des Kantonsgerichts für sie entgegenzunehmen und die Sendungen -
je nach interner Abmachung - an sie weiterzuleiten oder sie abholen zu lassen.
Als blosser Zustellungsempfänger und passiver Stellvertreter war er in keiner
Weise in die (aktive) Führung des hängigen Scheidungsverfahrens eingebunden. Er
war also nicht darauf angewiesen, direkt mit den Schreiben und Verfügungen
bedient zu werden, die das Kantonsgericht an die Beschwerdeführerin richtete.
Vielmehr konnte es C.________ letztlich gleichgültig sein, ob die für die
Beschwerdeführerin bestimmten gerichtlichen Zustellungen an ihn persönlich oder
mit der Zustellanweisung "bei" an die Beschwerdeführerin erfolgten.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin im Ausland
wohnt. Denn ob die Zustellung an C.________s Postadresse funktionierte, hing
nicht davon ab, wo die Beschwerdeführerin wohnte oder sich aufhielt.
Insbesondere ist es auch nicht unüblich oder gar unsinnig, eine Postsendung
direkt an eine Person zu senden, die an der angegebenen (Zustell-) Adresse
nicht "vor Ort" ist. Neben der hier gegebenen Situation des gerichtlich
angeordneten Zustellungsdomizils der im Ausland wohnhaften Prozesspartei sei
beispielsweise an den Fall erinnert, da der Empfänger seine Post an eine andere
Adresse umleiten lässt, weil an seiner eigenen Adresse während längerer Zeit
abwesend ist. Da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht angeschrieben
ist, bedarf es in solchen Fällen einer Zustellanweisung. Dass das
Kantonsgericht hierzu anstatt des gebräuchlichen Zusatzes "per Adresse" ("p.
A." oder "p. Adr.") einfach die Präposition "bei" verwendete, bemängelt die
Beschwerdeführerin als solches nicht. Soweit sie sich aber darauf beruft, dass
die für sie bestimmten Zustellungen des Kantonsgerichts direkt an C.________
hätten erfolgen müssen, vermag sie aus Art. 137 ZPO (in Verbindung mit Art. 140
ZPO) nichts für sich abzuleiten. Der angefochtene Entscheid verletzt diese Norm
nicht. Andere Gründe, weshalb das Kantonsgericht die für die Beschwerdeführerin
bestimmten Zustellungen an C.________ persönlich hätte richten müssen, nennt
die Beschwerdeführerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.

3.5. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass ihr die
Aufforderung, ein anderes Zustellungsdomizil zu bezeichnen, auf dem förmlichen
Zustellungsweg an ihre Wohnadresse in Spanien hätte übermittelt werden müssen.
Die entsprechende Benachrichtigung per E-Mail vom 17. April 2018 (s.
Sachverhalt Bst. B.d) sei nicht rechtswirksam; auch aus diesem Grund habe das
Kantonsgericht nicht zur amtlichen Publikation schreiten dürfen.

Das Obergericht erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. September 2017 (s. Sachverhalt Bst.
B.b) auf die Folgen der Nichtbezeichnung eines Zustellungsdomizils in der
Schweiz aufmerksam gemacht worden sei (E. 3.1). Damit setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Weder bestreitet sie, dass es mit der
Zustellung der Verfügung vom 7. September 2017 seine Richtigkeit hat, noch legt
sie dar, weshalb trotz dieser Verfügung erneut eine rechtshilfeweise Zustellung
nach Spanien erfolgen musste. Soweit sie sich darauf beruft, das
E-Mail-Schreiben vom 17. April 2018 (wie auch dasjenige vom 20. März 2018) gar
nicht erhalten zu haben, macht sie nicht geltend, dass die Vorinstanz den
(Prozess-) Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig (E. 2.2)
festgestellt hätte. Bloss zu behaupten, das Obergericht habe ihre
entsprechenden Vorbringen "nicht in Abrede gestellt", genügt nicht. Darüber
hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, das Kantonsgericht in ihrem
Schreiben vom 20. Oktober 2017 selbst darum gebeten zu haben, den
Schriftverkehr auch per E-Mail zuzustellen (s. Sachverhalt Bst. B.b).
Angesichts dessen setzt sich die Beschwerdeführerin dem Vorwurf
widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie dem Kantonsgericht nun ankreidet,
sich der elektronischen Post bedient zu haben. Solcherlei Verhalten verträgt
sich nicht mit der Vorschrift, wonach alle am Verfahren beteiligten Personen
nach Treu und Glauben zu handeln haben (Art. 52 ZPO).

3.6. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr
das Kantonsgericht zur Bezeichnung einer anderen Zustelladresse wiederum eine
Frist hätte ansetzen müssen und seine Aufforderung, "umgehend" ein anderes
Zustellungsdomizil zu bezeichnen, Art. 140 ZPO verletze. Die zitierte Norm sagt
nichts darüber aus, ob das Gericht einer Partei überhaupt Gelegenheit zur
Bezeichnung eines neuen Zustellungsdomizils geben muss, falls die Zustellung an
der zuerst bezeichneten Adresse nicht (mehr) "funktioniert" (vgl. in diesem
Sinne immerhin BOHNET, a.a.O., N 8 zu Art. 140 ZPO, nach dessen Ansicht das
Gericht der Partei zu diesem Zweck unter Androhung der Ediktalzustellung im
Unterlassungsfall eine neue Frist einzuräumen hat). Umso weniger lässt sich
Art. 140 ZPO eine Regel entnehmen, wonach das Gericht einer Partei zur
Bezeichnung eines neuen Zustellungsdomizils zwingend eine Frist ansetzen muss
und sich nicht mit der Aufforderung begnügen darf, "umgehend" ein korrektes
Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

Nach der Rechtsprechung hat die im Ausland wohnhafte Prozesspartei ohne neue
gerichtliche Aufforderung und unter Gewärtigung der ursprünglich angedrohten
Folgen ein (neues) Zustellungsdomizil zu bezeichnen, falls der von ihr
bevollmächtigte Anwalt in der Schweiz sein Mandat während des laufenden
Verfahrens niederlegt (Urteil 5P.73/2004 vom 4. Mai 2004 E. 2.3). Diese
Rechtsprechung bringt zum Ausdruck, dass es in der Verantwortung der Partei mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland liegt, ein funktionierendes Zustellungsdomizil zu
bezeichnen. Sie kommt auch dann zum Tragen, wenn die betreffende Partei davon
erfährt, dass die gerichtlichen Urkunden an der angegebenen Adresse nicht
zugestellt werden konnten und von der Post retourniert wurden: Auch in dieser
Situation hat die Prozesspartei ohne erneute Aufforderung ein neues, jedenfalls
aber ein funktionierendes Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Nach dem Gesagten
(E. 3.5) bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die
Beschwerdeführerin bereits mit E-Mail des Kantonsgerichts vom 20. März 2018
erfuhr, dass die gerichtlichen Zustellungen vom 22. November 2017 und vom 23.
Februar 2018 bei C.________ nicht zugestellt werden konnten. Angesichts dessen
kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass ihr das
Kantonsgericht im nachfolgenden Schreiben vom 17. April 2018 keine Frist
ansetzte, sondern sie aufforderte, "umgehend eine korrekte Zustelladresse
anzugeben". Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.

4. 

Im Ergebnis hat es sein Bewenden mit der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach
die Beschwerdeführerin entgegen der Anweisung des Kantonsgerichts kein
(funktionierendes) Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141
Abs. 1 Bst. c ZPO). Damit ist auch den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin,
wonach das Kantonsgericht zu Unrecht und in Verletzung ihres Gehörsanspruchs
zur öffentlichen Bekanntmachung geschritten sei und Säumnisurteil gefällt habe
(E. 3.2), der Boden entzogen. Diesbezügliche Erörterungen erübrigen sich.
Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus "sicherheitshalber" zur
Scheidungssache selbst äussert, begnügt sie sich mit einem pauschalen Verweis
auf ihre Berufungseingabe. Damit genügt sie den Anforderungen an die
Beschwerdebegründung im Verfahren vor Bundesgericht nicht (E. 2.1). Insofern
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. 

Zuletzt wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr die Vorinstanz für
das Berufungsverfahren keinen Prozesskostenvorschuss zu Lasten des
Beschwerdegegners zuspricht und ihr auch die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert.

5.1. Das Obergericht begründet seinen diesbezüglichen Entscheid damit, dass die
Gewinnaussichten im Berufungsverfahren erheblich geringer gewesen seien als die
Verlustgefahren. Deshalb seien die fraglichen Gesuche wegen Aussichtslosigkeit
der gestellten Hauptsachebegehren abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
widerspricht dieser Beurteilung. Zur Begründung, weshalb ihr vor der Vorinstanz
gestelltes Hauptbegehren (s. Sachverhalt Bst. C.a) nicht aussichtslos gewesen
sei, verweist sie auf ihre Ausführungen vor Bundesgericht (E. 3.2). Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein
Begehren als aussichtslos anzusehen ist, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht in Frage (s. dazu BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Ebenso
wenig bestreitet sie, dass auch ein Ehegatte im Scheidungsverfahren dem anderen
nur dann einen Prozesskostenvorschuss zu leisten hat, wenn die gegnerischen
Begehren nicht aussichtslos erscheinen.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht verschiedene Gründe
geltend, weshalb nicht sie, sondern das Kantonsgericht für das Scheitern der
Zustellungen an das von ihr bezeichnete Zustellungsdomizil verantwortlich sei.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, überzeugt keiner dieser Gründe. Der Vorwurf
der Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht die für sie bestimmten
Sendungen "falsch" zugestellt und die Auflage zur Erstattung der Klageantwort
in der Folge zu Unrecht auf dem Ediktalweg zugestellt habe, fusst auf einem
unzutreffenden, praxisfremden Verständnis der einschlägigen Normen der
Zivilprozessordnung. Soweit sie die Aussichtslosigkeit der vor der Vorinstanz
gestellten Anträge mit der Begründung in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht
bestreitet, vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung nicht
zu erschüttern.

6. 

Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist
abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht
gestellten Begehren als aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer
materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn