Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.802/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_802/2019

Urteil vom 18. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt,

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt, vom 16. September 2019 (BEZ.2019.50).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 trat die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
betreffend Pfändung nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 16. September
2019 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die
Beschwerdeführerin den von ihr wegen möglicher Mutwilligkeit verlangten
Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht bezahlt hatte.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Darin hat sie um eine
zehntägige Verlängerung der Frist ersucht, um ihre Beschwerde zu begründen. Am
9. Oktober 2019 hat ihr das Bundesgericht mitgeteilt, dass eine Erstreckung der
Frist nicht möglich ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 10. Oktober 2019 (Postaufgabe)
hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit zwei zusätzlichen Eingaben
ergänzt. Am 11. Oktober 2019 (Postaufgabe) hat sie eine weitere Eingabe
eingereicht. Das Bundesgericht hat den Track & Trace-Auszug für den
angefochtenen Entscheid und den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
beigezogen.

2.

Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist der angefochtene
Entscheid der Beschwerdeführerin am 28. September 2019 zugestellt worden. Die
zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) endete somit am
Dienstag, 8. Oktober 2019. Einzig die erste der insgesamt vier Eingaben der
Beschwerdeführerin erfolgte somit fristgerecht. Die übrigen sind verspätet.

Die Beschwerdeführerin stellt in ihren Eingaben kein ausdrückliches
Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG). Ein solches müsste denn auch
abgewiesen werden: Die Beschwerdeführerin war nicht generell an fristgerechter
Beschwerdeerhebung gehindert, sondern - nach eigenen Angaben - nur daran, die
Beschwerde rechtzeitig zu begründen. Sie macht geltend, sie habe Beschwerden an
den Händen aus zwei Unfällen in den Jahren 2012 und 2015, sie habe ihre Hände
wiederholt bei Hilfestellungen für ihre Mutter überlastet und sie sei durch die
Einnahme von Allergiemedikamenten beeinträchtigt. Die angeblichen
Handbeschwerden waren ihr somit seit langem bekannt, so dass sie sich
rechtzeitig um Hilfe bei der Abfassung von Rechtsschriften hätte bemühen
können. Die angeblichen Hilfestellungen für ihre Mutter bleiben unbelegt,
ebenso die Medikamenteneinnahme und ihre Auswirkungen. Im Übrigen ist dem
Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass die Beschwerdeführerin
trotz ihrer behaupteten Beschwerden in der Lage ist, in hoher Kadenz teilweise
weitschweifige Eingaben zu verfassen und dabei Beschwerdefristen grundsätzlich
auch zu wahren.

Es bleibt demnach dabei, dass einzig die Eingabe vom 8. Oktober 2019 zu
beachten ist. Sie enthält jedoch (neben dem Antrag um Fristverlängerung mit
Begründung) einzig einen teilweise unverständlichen Antrag in der Sache. Daraus
ergibt sich zwar, dass sie mit der Erhebung eines Kostenvorschusses nicht
einverstanden ist. Weshalb das Appellationsgericht mit der Vorschusserhebung
jedoch gegen Recht verstossen haben soll, legt sie nicht dar. Sie genügt damit
den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg