Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.79/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_79/2019

Urteil vom 21. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Stadt Winterthur,

handelnd durch den Stadtrat, Pionierstrasse 7,

8403 Winterthur,

2. Gemeinde Flums-Dorf,

handelnd durch den Gemeinderat, Rathaus,

Marktstrasse 25, 8890 Flums,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,

Beschwerdegegnerinnen,

und

3. B.C.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter C.C.________ als
alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge,

verbeiständet durch Rechtsanwältin Jessica Rohner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anfechtung der Kindesanerkennung

(Einhaltung der Berufungsfrist),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 5. Dezember 2018 (LZ180024-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Jahrgang 1952, Schweizer Bürger) und C.C.________ (Jahrgang
1981, kosovarische Staatsangehörige) heirateten am 19. März 2004 im Kosovo. Die
Ehefrau reiste darauf in die Schweiz ein, wo sie sich ab dem Jahr 2000 bereits
einige Zeit als Asylbewerberin aufgehalten hatte, und erhielt daselbst zunächst
eine Aufenthalts- und am 17. August 2009 die Niederlassungsbewilligung.

A.b. Am 15. Oktober 2009 leitete A.________ im Kosovo das Scheidungsverfahren
ein. Mit Urteil des Amtsgerichts U.________/Kosovo vom 2. Februar 2010 wurde
die (kinderlose) Ehe geschieden.

A.c. C.C.________ gebar am xx.xx.2010 einen Knaben, dem sie den Vornamen
B.C.________ gab. A.________ anerkannte B.C.________ am 20. Oktober 2010 beim
Zivilstandsamt Winterthur als sein Kind. B.C.________ erhielt das Bürgerrecht
von Flums-Dorf.

A.d. Mit Verfügung vom 8. August 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von C.C.________. Die dagegen eingelegten
kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, doch hiess das Bundesgericht die
Beschwerde von C.C.________ gut. Es bestätigte zwar den Widerrufsgrund einer
Scheinehe zwischen C.C.________ und A.________, beliess C.C.________ aber das
Aufenthaltsrecht, weil ihr Sohn B.C.________ als Schweizer Bürger gilt, solange
keine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung stattgefunden hat,
und weil keine Gründe dafür bestanden, C.C.________ als sorgeberechtigter
Mutter eines Schweizer Kindes die Anwesenheit zu verweigern (Urteil 2C_303/2013
vom 13. März 2014).

A.e. Am 22. August 2012 ersuchten A.________ und C.C.________ um Durchführung
des Vorbereitungsverfahrens für eine erneute Eheschliessung. Das Zivilstandsamt
verweigerte seine Mitwirkung am Eheschliessungsverfahren. Die dagegen
eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_30/2014 vom 15. April
2014).

B.

B.a. Am 7. Oktober 2013 klagten das Gemeindeamt des Kantons Zürich, die Stadt
Winterthur und die Gemeinde Flums-Dorf gegen A.________ und B.C.________ auf
Anfechtung der Anerkennung und verlangten insbesondere die Aufhebung des
Kindesverhältnisses zwischen A.________ und B.C.________.

B.b. Das Bezirksgericht Winterthur ordnete am 7. Februar 2014 ein DNA-Gutachten
zur Abklärung der genetischen Vaterschaft an. A.________ focht die
Beweisverfügung bis vor Bundesgericht an, das seine Beschwerde abwies, soweit
darauf eingetreten werden konnte (Urteil 5A_745/2014 vom 16. März 2015).

B.c. B.C.________ blieb dem Termin zur Begutachtung unentschuldigt fern.
A.________ verweigerte seine Mitwirkung an der DNA-Begutachtung ausdrücklich
und wurde wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von
Fr. 200.-- bestraft (Strafbefehl vom 27. Juli 2015).

B.d. Nach Durchführung der Hauptverhandlung lehnte das Bezirksgericht weitere
Beweiserhebungen, insbesondere eine zwangsweise Vaterschaftsabklärung ab. Es
verneinte die Aktivlegitimation der Kläger und wies die Klage ab (Urteil vom
30. November 2015). Auf Berufung hin bejahte das Obergericht des Kantons Zürich
die Aktivlegitimation der Kläger, hielt hingegen eine zwangsweise Durchführung
der DNA-Begutachtung für ausgeschlossen und den Beweis auch sonst nicht für
erbracht, dass A.________ nicht der Vater von B.C.________ ist. Es wies die
Klage deshalb ab (Urteil vom 16. Juni 2016).

B.e. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich, die Stadt Winterthur und die Gemeinde
Flums-Dorf erhoben Beschwerde. Das Bundesgericht verneinte das Klagerecht des
Gemeindeamtes des Kantons Zürich und bestätigte ihm gegenüber die
Klageabweisung im Ergebnis. Es hiess hingegen die Beschwerde der Stadt
Winterthur und der Gemeinde Flums-Dorf gut, hob die kantonalen Urteile auf und
wies die Sache an das Bezirksgericht zurück mit der Weisung, ein DNA-Gutachten
zwecks Aufklärung des Kindesverhältnisses zwischen A.________ und B.C.________
unter Androhung der zwangsweisen Durchführung anzuordnen und im Weigerungsfall
einen Wangenschleimhautabstrich durch die kantonal zuständige Behörde
vollziehen zu lassen. Das Bundesgericht hielt dabei im Rahmen einer
Interessenabwägung fest, dass eine Vater-Kind-Beziehung nicht bewiesen ist und
folglich die Interessen des Kindes B.C.________ nicht gegen die Aufhebung des
Kindesverhältnisses zu A.________ sprechen, sollte sich dessen genetische
Vaterschaft aufgrund des DNA-Gutachtens als ausgeschlossen erweisen (Urteil
5A_590/2016 vom 12. Oktober 2017, teilweise veröffentlicht in: BGE 143 III
624).

C.

C.a. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Universität Zürich) vom 9.
Februar 2018 ergab, dass A.________ aufgrund der DNA-Befunde als Vater von
B.C.________ mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und seine Vaterschaft
genetisch nicht möglich ist. Die Betroffenen hatten sich der Begutachtung
freiwillig unterzogen.

C.b. Mit Urteil vom 30. August 2018 erklärte das Bezirksgericht die von
A.________ am 20. Oktober 2010 beim Zivilstandsamt Winterthur ausgesprochene
Anerkennung des Kindes B.C.________ für ungültig. Im Rubrum des Urteils waren
die Stadt Winterthur und die Gemeinde Flums-Dorf als Klägerinnen "vertreten
durch Stadt Winterthur, Departement Sicherheit und Umwelt" aufgeführt, doch
wurde das Urteil gemäss Dispositiv-Ziff. 5 für die Klägerinnen an Rechtsanwalt
Dr. Cantieni mitgeteilt. In seiner Rechtsmittelbelehrung verwies das
Bezirksgericht auf die Berufung innert dreissig Tagen an das Obergericht des
Kantons Zürich (Dispositiv-Ziff. 6).

C.c. Die Rechtsvertreterin von A.________ nahm das Urteil vom 30. August 2018
am 31. ds. in Empfang und ersuchte das Bezirksgericht im Hinblick auf die
Einlegung einer Berufung am 3. September 2018 um Zustellung der Akten.

C.d. Am 12. September 2018 teilte das Bezirksgericht den Parteien mit, dass im
Rubrum des Urteils vom 30. August 2018 irrtümlich der ursprüngliche Vertreter
der Klägerinnen anstelle von Rechtsanwalt Dr. Cantieni aufgeführt worden sei.
Es stellte den Parteien deshalb ein korrigiertes Urteil vom 30. August 2018 zu
und wies darauf hin, dass "die Rechtsmittelfrist ab Zustellung der korrigierten
Version des Urteils neu zu laufen beginnt" (Schreiben vom 12. September 2018).

C.e. Die Rechtsvertreterin von A.________ nahm die korrigierte Version des
Urteils vom 30. August 2018 und das Begleitschreiben vom 12. September 2018 am
13. ds. in Empfang.

D.

Am 15. Oktober 2018 liess A.________ durch seine Rechtsvertreterin Berufung
einlegen. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein mit der Begründung,
die Berufungsfrist habe ab der Zustellung des bezirksgerichtlichen Urteils am
31. August 2018 zu laufen begonnen und am 1. Oktober 2018 geendet, so dass die
am 15. Oktober 2018 zur Post gegebene Berufung verspätet sei (Beschluss vom 5.
Dezember 2018).

E.

E.a. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 beantragt A.________ (Beschwerdeführer)
dem Bundesgericht, den Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache an das
Obergericht zwecks materieller Beurteilung der Berufung zurückzuweisen. Zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt (Verfügung vom 29. Januar 2019).

E.b. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliessen
die Stadt Winterthur und die Gemeinde Flums-Dorf (Beschwerdegegnerinnen) auf
Abweisung der Beschwerde. Das Kind B.C.________ (Beschwerdegegner) stellt
Antrag auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei, und ersucht um
Befreiung von einer allfälligen Kostenauflage, eventuell um unentgeltliche
Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten. Die Parteien haben zu den
Vernehmlassungen und Eingaben je ihrer Gegenparteien Bemerkungen angebracht
bzw. die Möglichkeit dazu erhalten. Es sind die kantonalen Akten eingeholt
worden.

E.c. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten die
öffentliche Urteilsberatung für den 21. November 2019 angezeigt. Das Gesuch des
Beschwerdegegners um Ausschluss der Öffentlichkeit hat der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen (Verfügung vom 5.
November 2019).

E.d. Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung zu den Akten gegeben, wonach die
Mutter des Beschwerdegegners seit dem 1. Oktober 2019 nicht mehr von der
Sozialhilfe unterstützt ist.

E.e. Die Angelegenheit wurde an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts vom 21. November 2019 öffentlich beraten und das Urteil
anschliessend an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet.

Erwägungen:

1.

Der obergerichtliche Beschluss betrifft die Anfechtung einer Kindesanerkennung
(Art. 260a ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72
Abs. 1 BGG; BGE 138 III 537 E. 1.1 S. 539). Er ist kantonal letzt- und
oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers,
dessen Berufung er für verspätet erklärt (Art. 76 Abs. 1 BGG), und beendet das
kantonale Verfahren (Art. 90 BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m.
Art. 45 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten
werden. Da sie sich gegen einen Nichteintretensbeschluss richtet, genügt in
formeller Hinsicht der Antrag auf Aufhebung und Rückweisung (BGE 138 III 46 E.
1.2 S. 48). Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Bestätigung wurde erst nach
dem angefochtenen Beschluss erstellt und ist damit neu und unzulässig (Art. 99
Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.), im Übrigen aber auch nicht erheblich
für die Beurteilung der Streitfrage nach der Einhaltung der Berufungsfrist.

2.

2.1. Das Obergericht hat sich gefragt, ob das Vorgehen des Bezirksgerichts,
sein Urteil hinsichtlich des Vertreters der Beschwerdegegnerinnen zu
korrigieren und den Parteien eine korrigierte Ausfertigung zuzustellen, eine
Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO bedeute. Es hat die Frage verneint, weil
das Dispositiv des Urteils vom 30. August 2018 in keiner Weise geändert worden
sei. Mangels neuer Beschwer habe mit der Zustellung der "berichtigten"
Ausfertigung an den Beschwerdeführer am 13. September 2018 aber ohnehin keine
neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen können, und die Mitteilung des
Bezirksgerichts vom 12. September 2018, dass mit dieser Zustellung die
Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginne, sei mindestens in Bezug auf den
Beschwerdeführer klar unzutreffend (E. 2a S. 5).

Gestützt darauf hat das Obergericht festgehalten, es sei das
bezirksgerichtliche Urteil vom 30. August 2018 (in der ursprünglichen
Ausfertigung) dem Beschwerdeführer am 31. August 2018 zugestellt worden, die
Berufungsfrist von dreissig Tagen am 1. Oktober 2018 abgelaufen und die am 15.
Oktober 2018 zur Post gegebene Berufung damit verspätet (E. 2b S. 5).

Das Obergericht hat abschliessend geprüft, ob der Beschwerdeführer in seinem
Vertrauen auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu schützen sei. Denn das
Bezirksgericht habe in seinem Schreiben vom 12. September 2018 den Parteien
mitgeteilt, dass "die Rechtsmittelfrist ab Zustellung der korrigierten Version
des Urteils neu zu laufen" beginne, und diesfalls wäre die Berufungsfrist durch
Einreichung am 15. Oktober 2018 gewahrt. Das Obergericht ist davon ausgegangen,
schon für einen Laien sei erkennbar, dass die "berichtigte" Ausfertigung mit
der ursprünglichen, abgesehen vom Titelblatt, völlig identisch sei und dass
namentlich das Dispositiv des Urteils vom 30. August 2018 in keiner Weise
geändert worden sei. Die neue Ausfertigung enthalte denn auch keine Erwägung
zur Berichtigung. Damit sei dem Beschwerdeführer bzw. dessen Anwältin durch
blosse Konsultation des Gesetzestextes erkennbar gewesen, dass kein Fall einer
Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO vorliege, die eine Änderung des
Dispositivs bezwecke, und dass die "berichtigte" Ausfertigung des Urteils vom
30. August 2018 keine neue Beschwer mit sich gebracht habe. Der allgemeine
Rechtsgrundsatz, dass ohne (hier: neue) Beschwer kein Rechtsmittel möglich sei,
dürfe sodann bei Anwälten als bekannt vorausgesetzt werden. Insgesamt hätte
damit schon eine Grobkontrolle der im bezirksgerichtlichen Schreiben vom 12.
September 2018 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung erkennen lassen, dass diese
unzutreffend gewesen sei. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer könne sich
daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E. 2c S. 6 f.). Es bleibe nach
dem Gesagten dabei, dass die Berufung verspätet eingereicht worden sei. Auf sie
könne demzufolge nicht eingetreten werden (E. 2d S. 7 des angefochtenen
Beschlusses).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es obliege dem erstinstanzlichen Gericht,
wie und wann es einen Entscheid eröffne. Es habe also einzig in der Kompetenz
des erstinstanzlichen Gerichts gelegen, eine Neueröffnung und damit verbunden
eine (Neu-) Zustellung des Urteils vom 30. August 2018 mit korrigiertem Rubrum
vorzunehmen. Indem das Obergericht diese Neuzustellung ausblende und die
Berufungsfrist nicht ab der zweiten Zustellung des Urteils berechne, habe es
die Prozessleitungshoheit des erstinstanzlichen Gerichts verletzt (S. 9 f.
Ziff. II/1.1-1.2). Das Begleitschreiben vom 12. September 2018, in dem das
erstinstanzliche Gericht die Neueröffnung des Urteils vom 30. August 2018
erläutere und die Parteien darüber informiere, dass mit der Neuzustellung auch
die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginne, habe das Obergericht ignoriert und
deshalb die Zweitzustellung lediglich unter dem Konzept der Berichtigung gemäss
Art. 334 ZPO abgehandelt. Dass die Korrektur des Urteils keine Berichtigung
darstelle, sei richtig, doch habe es das Obergericht unterlassen, die
Zweitzustellung rechtlich zu qualifizieren. Auch seine Rechtsvertreterin sei
nicht von einer Berichtigung ausgegangen, sondern davon, dass die zweite
Zustellung die erste Zustellung ersetzt und somit eine Neueröffnung des Urteils
vom 30. August 2018 darstelle, was gezwungenermassen eine neue
Rechtsmittelfrist auslöse (S. 10 f. Ziff. II/1.3-1.4). Schliesslich habe das
Obergericht die Tragweite und Bedeutung der Bezeichnung der Parteien und ihrer
Vertretung (Art. 238 lit. c ZPO) im Entscheid übersehen. Das erstinstanzliche
Gericht sei mit Blick darauf berechtigt gewesen, das falsche Rubrum zu
korrigieren und das Urteil vom 30. August 2018 als Ganzes neu, d.h. richtig zu
eröffnen. Seine erste Zustellung sei somit mit der zweiten Zustellung hinfällig
gewesen (S. 11 f. Ziff. II/1.5-1.6).

Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) darin, dass ihm
das Obergericht nicht vorgängig des Nichteintretensbeschlusses die Gelegenheit
eingeräumt habe, sich zur Einhaltung der Berufungsfrist zu äussern. Aufgrund
der zweiten Zustellung des Urteils vom 30. August 2018 und der Erläuterungen
und Informationen des erstinstanzlichen Gerichts im Begleitschreiben zur
Neueröffnung des Urteils habe für ihn kein Anlass bestanden, sich in seiner
Berufung vertieft mit der Neueröffnung des erstinstanzlichen Entscheids und
somit den prozessualen Tiefen des Zivilprozessrechts auseinanderzusetzen. Auch
habe er nie behauptet und sei auch nie davon ausgegangen, es habe eine
Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO vorgelegen. Gleichwohl unterstelle ihm
das Obergericht, es sei für ihn und seine Anwältin erkennbar gewesen, dass kein
Fall einer Berichtigung vorgelegen habe. Das Obergericht hätte ihm das
rechtliche Gehör gewähren müssen, bevor es der Begründung solche Annahmen
zugrunde lege, die er zudem als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen rüge.
Die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör könne vor Bundesgericht
nicht geheilt werden, da der angefochtene Entscheid ein
Nichteintretensbeschluss sei (S. 12 ff. Ziff. II/2.1-2.4).

Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots resp. des
(allgemeinen) Vertrauensgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Willkürlich
sei, dass das Obergericht den Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts, die
Rechtsmittelfrist beginne ab Zustellung der korrigierten Version des Urteils
neu zu laufen, als falsche Rechtsmittelbelehrung erfasst habe. Denn es gebe
keinen formalen Berichtigungsentscheid und damit auch keine
Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts, sondern dessen
Klarstellung, dass es sich bei der zweiten Zustellung um eine Neueröffnung des
Urteils vom 30. August 2018 handle. In diese klarstellenden Äusserungen des
erstinstanzlichen Gerichts habe er zudem vertrauen dürfen. Es habe keine
Hinweise gegeben, weshalb die Mitteilung, dass die Rechtsmittelfrist neu zu
laufen beginne, fehlerhaft hätte sein sollen. Im Gegenteil. Das Schreiben vom
12. September 2018 sei unmissverständlich und habe nach erfolgter Korrektur des
Urteils bezweckt, Rechtsunsicherheiten mit Bezug auf den Fristenlauf zu
vermeiden. Die damit geschaffene Vertrauensgrundlage könne nur zerstört werden,
wenn er bzw. seine Rechtsvertreterin als Adressatin des Schreibens bösgläubig
gewesen wären, also mittels einfachem Blick ins Gesetz die Sache hätten klären
können. Die Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil das Gesetz den Fall einer
Neuzustellung nicht regle und weil es einen anerkannten Rechtsgrundsatz dazu
nicht gebe (S. 15 ff. Ziff. II/3.1-3.7).

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Feststellung des Sachverhalts als
qualifiziert unrichtig und willkürlich. Er wirft dem Obergericht vor, es habe
auf die Zweitzustellung in willkürlicher und falscher Weise Art. 334 ZPO
angewendet und damit die qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung
getroffen, dass das erstinstanzliche Gericht sein Urteil berichtigt habe.
Aktenwidrig sei auch die Sachverhaltsfeststellung, das erstinstanzliche Gericht
habe eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, da die Bemerkung des
erstinstanzlichen Gerichts, die Rechtsmittelfrist beginne ab Zustellung der
korrigierten Version des Urteils neu zu laufen, sowohl in inhaltlicher als auch
in formeller Hinsicht keiner Rechtsmittelbelehrung entspreche (S. 17 ff. Ziff.
III/ 1.1-1.4 der Beschwerdeschrift).

2.3. Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten die Darstellung des
Beschwerdeführers, es stehe im Belieben des Gerichts eine Rechtsmittelfrist
durch Neueröffnung eines Entscheids neu anzusetzen. Seine
Prozessführungsbefugnis berechtige das Gericht nicht dazu, die gesetzlichen
Bestimmungen über den Fristenlauf (Art. 142 ff. ZPO) zu ändern und damit die
gesetzlichen Rechtsmittelfristen entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 144 Abs.
1 ZPO zu erstrecken. Eine Neuansetzung der Rechtsmittelfrist komme hier einzig
unter den Voraussetzungen der Berichtigung in Frage (S. 5 Ziff. 9-11). Die
Beschwerdegegnerinnen führen weiter im Einzelnen aus, dass die Voraussetzungen
einer Berichtigung nicht erfüllt seien und weshalb sich der Beschwerdeführer
auf ein Vertrauen in die falsche Auskunft des Bezirksgerichts nicht berufen
könne (S. 6 ff.). Sie betonen insbesondere, das geltende Zivilprozessrecht sehe
im Falle einer Korrektur des Rubrums nicht vor, dass die Rechtsmittelfrist
bezüglich des ganzen Urteils neu zu laufen beginne, was die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers gewusst habe oder zumindest habe wissen müssen (S. 10
Ziff. 24). Zum Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör meinen die
Beschwerdegegnerinnen, das Bundesgericht könne und solle eine allfällige
Gehörsverletzung zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs heilen (S. 11
Ziff. 25 der Beschwerdeantwort).

2.4. Seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde begründet der Beschwerdegegner
im Wesentlichen damit, dass der Entscheid, ein Urteil neu zu eröffnen, nicht
allein unter die Prozessleitungshoheit des Gerichts falle, sondern nur unter
den gesetzlichen Voraussetzungen einer Berichtigung stattfinden könne, die hier
aber nicht erfüllt seien (S. 6 f. Ziff. 15-18). Gegen die gerügte
Gehörsverweigerung wendet der Beschwerdegegner ein, dass bei einem
Nichteintretensentscheid, der wie hier aus Sicht der Vorinstanz klar sei, ein
Einbezug von Stellungnahmen der beteiligten Parteien nicht nötig sei bzw. als
Teil der Prozessleitung im Ermessen des Gerichts liege (S. 7 Ziff. 19). Der
Beschwerdegegner bestreitet, dass eine Vertrauensgrundlage habe geschaffen
werden können, die von einer neu beginnenden Frist ausgehe, wenn gar keine
Berichtigung stattgefunden habe (S. 9 Ziff. 27 der Beschwerdeantwort).

2.5. In seiner Replik auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen hält der
Beschwerdeführer am bisherigen Standpunkt fest. Er sei Adressat des
bezirksgerichtlichen Schreibens vom 12. September 2018 gewesen, das er nicht
anders habe verstehen können und dürfen, als dass das Bezirksgericht das Urteil
allen Parteien neu zugestellt und allen Parteien damit die Frist zur
Einreichung einer Berufung neu angesetzt habe. An die Adresse der Beiständin,
die die Interessen des Beschwerdegegners zu wahren und zu vertreten hat,
repliziert der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es im
Interesse des Beschwerdegegners sein solle, dass das Obergericht auf die
Berufung gegen die Ungültigerklärung der Kindesanerkennung nicht eintrete,
riskiere der Beschwerdegegner doch damit seine endgültige Vaterlosigkeit.

2.6. Die Beiständin des Beschwerdegegners hat dessen Interesse an der Kenntnis
der biologischen Abstammung in einer weiteren Eingabe näher dargelegt.

3.

3.1. Ein verfassungsmässiger Anspruch der Partei, die selber ein Rechtsmittel
eingelegt hat, vorgängig des gerichtlichen Entscheids zur formellen
Zulässigkeit des Rechtsmittels angehört zu werden, kann ausnahmsweise dann
bestehen, wenn das Gericht Zweifel an der Nichterfüllung einer
Rechtsmittelvoraussetzung haben muss (z.B. wenn der Kostenvorschuss einen Tag
nach Ablauf der angesetzten Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde:
BGE 139 III 364 E. 3.2.3 S. 366 f.; 143 IV 5 E. 2.8 S. 8) oder wenn das Gericht
von Amtes wegen Abklärungen trifft, die für die Eintretensfrage wesentlich sind
(z.B. für die Wahrung der Rechtsmittelfrist: BGE 115 Ia 8 E. 2c S. 11; z.B. zur
Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses: BGE 94 I 15 E. 2 S. 17). In der Regel
aber ist es Sache der betreffenden Partei, sich in ihrer Rechtsmitteleingabe
zur formellen Zulässigkeit des von ihr erhobenen Rechtsmittels zu äussern, und
Sache des Gerichts nach Lage der Akten darüber zu entscheiden (ausführlich für
die Wahrung der Rechtsmittelfrist: Urteil 5A_28/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3.1.1
und E. 3.2, mit Hinweisen).

In tatsächlicher Hinsicht war bereits vor Obergericht aktenmässig erstellt und
unbestritten, dass das Bezirksgericht sein Urteil vom 30. August 2018 den
Parteien am Urteilstag und in einer korrigierten Version am 12. September 2018
schriftlich mitteilte und dass der Beschwerdeführer das Urteil vom 30. August
2018 am 31. ds. und die korrigierte Version des Urteils vom 30. August 2018 am
13. September 2018 in Empfang nahm und am 15. Oktober 2018 seine Berufung
einreichte.

Aufgrund der Akten hatte das Obergericht folglich nicht daran zu zweifeln, dass
die Frist zur Berufung gegen das am 30. August 2018 gefällte und den Parteien
zugestellte Urteil am 15. Oktober 2018 versäumt war. Dazu brauchte es die
Parteien deshalb nicht vorgängig anzuhören.

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht weiter geprüft, ob der Schutz
des guten Glaubens in die Zustellung einer korrigierten Version des Urteils vom
30. August 2018 am 12. September 2018 die Fristversäumnis zu beheben vermöge.
Diesbezüglich steht nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör in Frage, sondern
der verfassungsmässige Vertrauensschutz (ausdrücklich für die Wahrung der
Rechtsmittelfrist: Urteil 5A_599/2016 vom 21. November 2016 E. 3.2). Nach Lage
der Akten, über die auch der Beschwerdeführer verfügt hat, kann von einem -
unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV verpönten (BGE 114 Ia 97 E. 2a S.
99) - Überraschungsentscheid zudem keine Rede sein.

3.3. Neben seinem verfassungsmässigen Anspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) beruft sich
der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 53 ZPO, den das Bundesgericht indessen gleich auslegt (BGE 142 III 48 E.
4.1.1 S. 52 f.), und auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, aus
denen diesbezüglich nichts Weitergehendes abgeleitet werden kann (Urteil 5A_789
/2010 vom 29. Juni 2011 E. 3.1). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör erweist sich insgesamt als unbegründet.

4.

4.1. Was die Einhaltung der Berufungsfrist angeht, zeigt sich die
verfahrensrechtliche Ausgangslage unangefochten wie folgt:

4.1.1. Das Bezirksgericht hat sein Urteil vom 30. August 2018 am 30. August
2018 versendet. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat das Urteil am
31. August 2018 in Empfang genommen.

4.1.2. Das Bezirksgericht hat sein Urteil vom 30. August 2018 nachträglich im
Rubrum mit Bezug auf den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen korrigiert
und am 12. September 2018 das korrigierte Urteil versendet mit dem Hinweis in
einem an alle Parteien gerichteten Begleitschreiben, dass die Rechtsmittelfrist
ab Zustellung der korrigierten Version des Urteils neu zu laufen beginne. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat das Urteil vom 30. August 2018
(korrigierte Version) und das Begleitschreiben vom 12. September 2018 am 13.
September 2018 in Empfang genommen.

4.1.3. Für die Berechnung der Frist zur Berufung gegen das bezirksgerichtliche
Urteil vom 30. August 2018 hat das Obergericht auf den 31. August 2018
abgestellt (E. 4.1.1 oben), während der Beschwerdeführer auf den 13. September
2018 abstellen will (E. 4.1.2 oben). Der Unterschied ist entscheidwesentlich,
weil die am 15. Oktober 2018 zur Post gegebene Berufung im ersten Fall
verspätet und im zweiten Fall rechtzeitig eingereicht ist. Der Beschwerdeführer
bestreitet die Richtigkeit der obergerichtlichen Fristberechnung nicht. Er
beruft sich auf den Schutz seines Vertrauens in das bezirksgerichtliche
Begleitschreiben vom 12. September 2018, wonach die Rechtsmittelfrist ab
Zustellung der korrigierten Version des Urteils neu zu laufen beginne.

4.2. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine
Nachteile erwachsen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich
nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf die fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei
gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den
Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen
Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung
aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt dann, wenn die Partei oder ihr Anwalt
die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung
der massgebenden Verfahrensbestimmung hätten bemerken können. Dass sie neben
den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur
nachschlagen, wird hingegen nicht erwartet. Wann eine grobe prozessuale
Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den
Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Die gegenüber Anwälten gestellten
Anforderungen sind naturgemäss erhöht. Von ihnen wird in jedem Fall eine
"Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung erwartet (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53
f.; 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f. Urteil 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E.
5.1, zur Publikation vorgesehen).

4.3. Der Beschwerdeführer will die Rechtsprechung zur unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung nicht gelten lassen, weil im Schreiben vom 12. September
2018 keine Rechtsmittelbelehrung zu erblicken sei. Der Einwand ist insoweit
berechtigt, als das Bezirksgericht in dem Schreiben lediglich festgehalten hat,
"dass die Rechtsmittelfrist ab Zustellung der korrigierten Version des Urteils
neu zu laufen beginnt". In formeller Hinsicht mag es sich bei der Mitteilung
nicht um eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 238 lit. f ZPO gehandelt
haben. Gleichwohl wendet die Praxis auf derartige Auskünfte des Gerichts die
Rechtsprechung zur falschen Rechtsmittelbelehrung an (z.B. zur Auskunft über
eine Klagefrist: BGE 135 III 489 E. 4.2-4.4 S. 493 f.; allgemein: BEATRICE
WEBER-DÜRLER, Falsche Auskünfte von Behörden, ZBl 92/1991 S. 1 ff., Ziff. V/b
S. 15, und DIES., Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002 S.
281 ff., S. 290 bei/in Anm. 62 mit weiteren Beispielen).

4.4.

4.4.1. Die verfahrensrechtliche Ausgangslage für die "Grobkontrolle", die von
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erwartet werden durfte, besteht
unangefochten darin, dass das Bezirksgericht sein am 30. August 2018 gefälltes
und den Parteien mitgeteiltes Urteil nachträglich im Rubrum mit Bezug auf den
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen korrigiert und am 12. September 2018
in einer korrigierten Version versendet hat. Die für den Vertrauensschutz
entscheidende Frage lautet folglich dahin gehend, ob die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers nach Konsultierung des Gesetzes hätte erkennen müssen, dass
der bezirksgerichtliche Hinweis, die Rechtsmittelfrist beginne ab Zustellung
der korrigierten Version des Urteils neu zu laufen, unrichtig war.

4.4.2. Ein Blick in die Zivilprozessordnung zeigt, dass das Gericht in
Anwendung und unter den Voraussetzungen von Art. 334 ZPO befugt ist, auf ein
von ihm erlassenes und den Parteien mitgeteiltes Urteil zurückzukommen. Danach
nimmt das Gericht von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des
Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig
ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO; vgl. zum
hier nicht zutreffenden Fall der Aufhebung oder Abänderung einer Anordnung der
freiwilligen Gerichtsbarkeit: Art. 256 Abs. 2 ZPO).

Vom klaren Wortlaut der Bestimmung her beschränkt sich die Befugnis des
Gerichts, den von ihm erlassenen und den Parteien mitgeteilten Entscheid
nachträglich von Amtes zu korrigieren, auf das Dispositiv (Art. 238 lit. d ZPO)
und allenfalls auf die Entscheidgründe (Art. 238 lit. g ZPO). Alle anderen
Inhalte des Entscheids gemäss Art. 238 ZPO sind der Erläuterung und
Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO entzogen. Die Bestimmung berechtigt das
Gericht folglich nicht dazu, das von ihm erlassene und den Parteien mitgeteilte
Urteil nachträglich von Amtes wegen mit Bezug auf die Bezeichnung der Parteien
und ihrer Vertretung (Art. 238 lit. c ZPO) zu korrigieren.

Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die Voraussetzungen von Art. 334
ZPO nicht erfüllt sind. Er betont, dass er nie behauptet habe, die Korrektur
des Urteils vom 30. August 2018 im Rubrum mit Bezug auf den Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerinnen sei ein Anwendungsfall von Art. 334 ZPO. In Anbetracht
dessen kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob sich direkt dem Gesetz
entnehmen lässt, welche Rechtsmittelfrist mit der Eröffnung des erläuterten
oder berichtigten Entscheids (Art. 334 Abs. 4 ZPO) zu laufen beginnt.

4.4.3. Sein Vertrauen in die Belehrung des Bezirksgerichts gemäss Schreiben vom
12. September 2018 begründet der Beschwerdeführer mit der Prozessleitungshoheit
des Gerichts, die es in dessen Belieben stelle, selbst ein den Parteien
eröffnetes Urteil nachträglich zu korrigieren und neu zu eröffnen mit der
Folge, dass auch die Rechtsmittelfristen neu zu laufen begännen.

Die Zivilprozessordnung regelt die Prozessleitung in Art. 124 ff. ZPO. Keiner
dieser Bestimmungen lässt sich eine Befugnis des prozessleitenden Gerichts oder
Gerichtsmitglieds entnehmen, einen vom Gericht erlassenen und den Parteien
mitgeteilten Sachentscheid nachträglich von Amtes wegen im Rubrum mit Bezug auf
den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen zu korrigieren. Den gegenteiligen
Beleg einer ausdrücklichen Bestimmung bleibt der Beschwerdeführer denn auch
schuldig.

Es mag sein, dass die gerichtliche Prozessleitung im kantonalen Recht die
Befugnis umfasst hat, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler,
Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien, zu berichtigen. Ein
Blick in die einschlägigen Gesetzestexte verdeutlicht indessen, dass der
entsprechende § 166 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 13.
Juni 1976 durch das Gesetz über die Anpassung der kantonalen
Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen
an die neuen Prozessgesetze des Bundes auf den 1. Januar 2011 ersatzlos
aufgehoben wurde (OS 65, 566). Vertrauen in das Handeln des Bezirksgerichts war
somit auch auf der Grundlage des kantonalen Rechts nicht berechtigt.

4.4.4. Über das gesetzlich Vorgesehene hinaus kann es zu einer Korrektur eines
erlassenen und den Parteien mitgeteilten Urteils in Fällen von Nichtigkeit
kommen, die von Amtes wegen zu beachten ist und nach Beseitigung des Mangels zu
einer neuen Eröffnung des Urteils führt. Darauf scheint sich der
Beschwerdeführer zu beziehen, indem er die Bedeutung und Tragweite der
Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung unterstreicht.

Als nichtig erweisen sich Entscheide freilich erst dann, wenn der ihnen
anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil 5A_977/2018 vom 22.
August 2019 E. 4, zur Publikation vorgesehen).

Von einem eigentlichen Nichtigkeitsfall durfte der Beschwerdeführer nicht
ausgehen und ist er auch tatsächlich nicht ausgegangen. Ein einfacher Vergleich
zwischen dem Rubrum und dem Mitteilungssatz des Urteils vom 30. August 2018 in
seiner ursprünglichen Ausfertigung (Bst. C.b oben) verdeutlicht mit aller
Klarheit, dass es sich bei der nachträglichen Korrektur im Rubrum mit Bezug auf
den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen um die Beseitigung eines blossen
Kanzleiversehens gehandelt hat. Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich
selber nicht von einem Nichtigkeitsfall ausgegangen ist, belegt sein Gesuch um
Aktenzustellung am 3. September 2018 im Hinblick auf die Einlegung einer
Berufung gegen das Urteil vom 30. August 2018 (Bst. C.c oben). In diesem
Zeitpunkt hat er keinen offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren
Mangel festgestellt und das Urteil vom 30. August 2018 selber nicht als nichtig
betrachtet. Erst seit der bezirksgerichtlichen Korrektur vom 12. September 2018
behauptet der Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund, um seinen Anspruch auf
Vertrauensschutz zu rechtfertigen. Es kann ihm deshalb auch insoweit nicht
gefolgt werden.

4.4.5. Keine Hilfe ist dem Beschwerdeführer schliesslich die Rechtsprechung zum
Vertrauensschutz in Fällen wiederholter Zustellung ein und desselben Urteils
mit oder ohne Begleitschreiben (zuletzt: Urteil 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E.
4.4, in: Praxis 2019 Nr. 109 S. 1098). Der für den Vertrauensschutz
entscheidende Unterschied besteht darin, dass vorliegend nicht wiederholt das
gleiche Urteil versendet wurde, sondern das Urteil in seiner ursprünglichen
Ausfertigung am 30. August 2018 und in einer korrigierten Version am 12.
September 2018. Aufgrund der Tatsache, dass das Bezirksgericht sein erlassenes
und den Parteien mitgeteiltes Urteil nachträglich von Amtes wegen korrigiert
und in korrigierter Version nochmals mitgeteilt hat, und der massgebenden
Gesetzestexte hätte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erkennen
müssen, dass das Vorgehen des Bezirksgerichts unzulässig und dessen Belehrung
über den Fristenlauf unrichtig war.

4.5. Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass das
Obergericht die Berufung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf
Vertrauensschutz mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls
abgelehnt hat (vgl. zur Prüfung daheriger Ermessensentscheide durch das
Bundesgericht: Urteil 5A_962/2017 vom 29. März 2018 E. 5.3, für Art. 3 Abs. 2
ZGB).

5.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, soweit sie
zulässig ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um
Befreiung von einer allfälligen Kostenauflage, eventuell um unentgeltliche
Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten wird damit gegenstandslos. Den
Beschwerdegegnerinnen, die als Gemeinden in ihrem amtlichen Wirkungskreis
gehandelt haben, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3
BGG; BGE 134 II 117 E. 7 S. 118). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, da ihm von der zuständigen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde eigens eine Rechtsanwältin als Beiständin ernannt
wurde, die beim regionalen Rechtsdienst angestellt ist (vgl. BGE 97 I 314 E. 6
S. 320).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im
vereinfachten Verfahren, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten