Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.792/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_792/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ SA,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 6. September 2019 (ZK 19 196, ZK 19 195).

Erwägungen:

1. 

Mit zwei Entscheiden vom 18. März 2019 wies das Regionalgericht Berner
Jura-Seeland die Gesuche der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung
gegenüber den Beschwerdeführern ab.

Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdegegnerin am 29. März 2019
Beschwerden beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 6. September
2019 vereinigte das Obergericht die beiden Verfahren. Es hiess die Beschwerden
teilweise gut und hob die Entscheide des Regionalgerichts auf. Es erteilte der
Beschwerdegegnerin in den Betreibungen Nr. sss (betreffend A.________) und Nr.
ttt (betreffend B.________) des Betreibungsamtes Berner Jura die provisorische
Rechtsöffnung für den Betrag von jeweils Fr. 635'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
dem 1. November 2018 sowie für das Pfandrecht (Schuldbriefe Nr. uuu, Nr. vvv,
Nr. www und Nr. xxx, alle lastend auf den Grundstücken U.________ Gbbl. Nr. yyy
und Nr. zzz). Soweit weitergehend wies das Obergericht die Beschwerden und die
Rechtsöffnungsgesuche ab.

Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer, vertreten durch D.________,
am 7. Oktober 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit
Verfügungen vom 8. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung eines
Gerichtskostenvorschusses von Fr. 9'000.-- und zur eigenhändigen Unterzeichnung
der Beschwerde aufgefordert. Am 14. Oktober 2019 hat A.________ einen
Schuldschein über Fr. 9'000.-- ausgestellt, worin er bestätigte, dem
Bundesgericht den genannten Betrag zu schulden, und hat ihn dem Bundesgericht
zusammen mit einem Begleitschreiben eingereicht. Am 18. Oktober 2019 hat sich
A.________ nochmals zum Schuldschein geäussert. Ebenfalls am 18. Oktober 2019
(Postaufgabe) haben die Beschwerdeführer dem Bundesgericht die eigenhändig
unterzeichnete Beschwerde eingereicht. Zudem haben sie sich zur
Mängelbehebungsverfügung vom 8. Oktober 2019 geäussert. Am 1. November 2019 hat
das Bundesgericht den Beschwerdeführern Nachfrist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses angesetzt. Am 13. November 2019 (Postaufgabe) hat sich
A.________ dazu geäussert. Ebenfalls am 13. November 2019 ist der
Kostenvorschuss bezahlt worden. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75,
Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Vor Bundesgericht können Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG gerügt werden.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann
die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9
BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende
Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie
substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein
sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.
18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer kritisieren zunächst, dass das angefochtene Urteil
einzig vom referierenden Oberrichter Niklaus und nicht auch von den
beisitzenden Oberrichtern Hurni und D. Bähler unterzeichnet worden ist.

Die Kritik ist unbegründet: Gemäss Art. 238 lit. h ZPO enthält ein Entscheid
die Unterschrift des Gerichts. Die Organisation der Zivilgerichte und der
Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 3 ZPO). Das kantonale Recht legt in diesem Sinne namentlich
fest, wer einen Entscheid zu unterzeichnen hat (Urteile 4A_184/2017 vom 16. Mai
2017 E. 2; 4A_615/2013 vom 4. April 2014 E. 4 mit Hinweis). Bundesrecht
verlangt demnach keine Unterzeichnung durch alle beteiligten Richter. Die
Verletzung des in diesem Bereich massgebenden kantonalen Rechts kann vor
Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 95 f. BGG) und die Beschwerdeführer
machen auch nichts Entsprechendes geltend.

3.2. Die Beschwerdeführer verlangen, die Beschwerdegegnerin zur Vorlage der
Originale des Hypothekardarlehensvertrags, der Sicherungsübereignung und der
Schuldbriefe zu verpflichten. Eine alte Kopie sei ein ungenügender Beweis. Sie
hegen den Verdacht, die Beschwerdegegnerin habe diese Dokumente anderweitig
verwertet.

Vor Obergericht hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, die Vereinbarungen
hätten keine Gültigkeit, solange nicht der Originalvertrag vorgelegt werde. Für
das Obergericht blieb unklar, ob damit der Rahmenvertrag, die
Sicherungsübereignung oder die Schuldbriefe gemeint seien. Dass die
eingereichten Kopien nicht den Originalen entsprechen würden, hätten die
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.
Weshalb die eingereichten Kopien keinen genügenden Beweis erbringen sollen,
legen sie nicht dar. Dass die Beschwerdeführer bereits vor Obergericht
behauptet hätten, die Beschwerdegegnerin habe die Dokumente weiterverwertet,
ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht und wird von den
Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Ihre Behauptung ist demnach als
neu und deshalb unzulässig zu erachten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin handelt es
sich bloss um eine unbelegte Vermutung bzw. Unterstellung, die den
Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht genügt.

3.3. Die Beschwerdeführer verlangen, ihre unter Eid bzw. Affidavit gemachte
Erklärung sei als unwiderlegte Wahrheit und absolute Beweisgrundlage
anhandzunehmen.

Jegliche Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung fehlt, wonach
das Affidavit vom 24. Dezember 2018 aufgrund des Novenverbots nicht
berücksichtigt werden könne und es ohnehin nur eine Parteibehauptung darstelle.

3.4. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, D.________ habe mit
Schreiben vom 5. Juni 2019 an das Obergericht eine Ehrenzahlung gemäss Art.
1054 ff. OR angeboten, was nicht beachtet worden sei.

Sinngemäss wollen sich die Beschwerdeführer damit wohl auf Tilgung berufen.
Weshalb vorliegend Wechselrecht anwendbar sein soll, legen die Beschwerdeführer
nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Insbesondere erläutern sie nicht, weshalb
die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin eine solche Form der Tilgung akzeptieren
müsste. Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten
Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Gesetzliche Zahlungsmittel sind die
vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank
ausgegebenen Banknoten und die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der
Schweizerischen Nationalbank (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999
über die Währung und die Zahlungsmittel [WZG; SR 941.10]). Wechsel und
dergleichen fallen nicht darunter. Es ist niemand gehalten, anstelle von
gesetzlichen Zahlungsmitteln einen Wechsel zu akzeptieren (Urteil 2C_705/2016
vom 10. November 2016 E. 4.3.2 und 4.3.3 mit Hinweisen).

3.5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden
kann.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). In
seiner Eingabe vom 13. November 2019 beruft sich A.________ am Rande auf die
unentgeltliche Rechtspflege, ohne jedoch einen entsprechenden Antrag zu
stellen. Ein entsprechendes Gesuch müsste denn auch abgewiesen werden, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wie die vorstehenden Erwägungen
zeigen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg