Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.791/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_791/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,

B.________ AG.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 3. September 2019 (PA190023-O/U).

Sachverhalt:

Nach der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von A.________ am 28.
Dezember 2018 ordnete die KESB der Stadt Zürich mit Entscheid vom 6. Februar
2019 die fürsorgerische Unterbringung an und verlängerte diese mit Beschluss
vom 27. Juni 2019.

Die hiergegen erhobene Beschwerde zog A.________ nach Erstattung des Gutachtens
und seiner Anhörung an der Verhandlung zurück, worauf das Bezirksgericht Zürich
das Verfahren mit Verfügung vom 16. Juli 2019 abschrieb.

Am 26. Juli 2019 wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich,
welches die Eingabe als Beschwerde entgegennahm und sie umfassend in der Sache
prüfte, weil es von einem Formmangel und damit der Nichtigkeit der
Rückzugserklärung ausging, indem diese zwar im Protokoll vermerkt, dieses aber
von A.________ nicht unterzeichnet worden war; von einer Rückweisung an das
Bezirksgericht sah es ab, weil es die Sache als spruchreif erachtete. Deshalb
hob es mit Urteil vom 3. September 2019 in dahingehender Gutheissung der
Beschwerde den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Beschwerde gegen
den Entscheid der KESB der Stadt Zürich ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 4. Oktober 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Das Obergericht hat sich zum Schwächezustand sowie zum selbstgefährdenden
Verhalten, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und zur Eignung der Klinik
unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten geäussert.

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer äussert sich zum angefochten Entscheid nicht. Er hält
fest, dass er eine mehrwöchige entmutigende depressive Phase gehabt und ab
Februar 2019 alle Dokumente gesammelt habe. Die darin enthaltenen Verleumdungen
und Ehrverletzungen durch (näher bezeichnete) Ärzte hätten ihn hoffnungslos
gemacht. Er möchte eigentlich eine aussergerichtliche Schlichtung und niemanden
anzeigen. Im Übrigen wird den Behörden und dem Pflegepersonal Korruption
vorgeworfen. Die Botschaft der weiteren Ausführungen erschliesst sich nicht (es
ist von Millionenbeträgen in Schliessfächern, von ihm als 1998 reichstem Mann
der Erde, von Staatsanwaltschaft und Gericht sowie von Patientenkrieg,
Entschädigung und Wirtschaftskrise die Rede).

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass nicht zu sehen wäre, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Zürich, der
B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli