Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.78/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_78/2019

Urteil vom 25. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Nyffeler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 27. November 2018 (ZOR.2018.34).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1983) und B.________ (geb. 1988) heirateten 2011 und
trennten sich 2015. Sie haben die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2010) und
D.________ (geb. 2013). A.________ hat einen weiteren Sohn, E.________ (geb.
2017), der bei ihm in Deutschland lebt.

A.b. Mit Entscheid vom 20. September 2017 schied das Bezirksgericht Aarau die
Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Soweit vor
Bundesgericht noch streitig, verpflichtete es A.________, B.________ an den
Barunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder bis zu deren Volljährigkeit
monatlich vorschüssig je Fr. 110.-- (zzgl. allfälliger Familien- und
Ausbildungszulagen) zu bezahlen, wobei der Unterhalt beim vorzeitigen Eintritt
in die volle Erwerbstätigkeit entfällt oder bis zum Abschluss einer
längerdauernden Erstausbildung fortdauert. Weiter stellte es fest, dass der
gebührende Unterhalt der beiden gemeinsamen Söhne damit nicht gedeckt ist und
zur Deckung desjenigen von C.________ Fr. 442.-- und von D.________ Fr.
2'033.-- (davon Fr. 1'690.-- Betreuungsunterhalt) fehlen.

B.

Dagegen gelangte B.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau.
In Gutheissung der Berufung verpflichtete es A.________ mit Entscheid vom 27.
November 2018, B.________ an den Barunterhalt der beiden Kinder bis zu deren
Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 335.-- (zzgl. allfälliger Familien-
oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Sodann wurde festgehalten, dass zur
Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder folgende Beiträge fehlen: für
C.________ Fr. 850.-- (davon Fr. 660.-- Betreuungsunterhalt); für D.________
Fr. 1'327.-- (davon Fr. 660.-- Betreuungsunterhalt; alles Dispositivziffer 1).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) am 28.
Januar 2019 ans Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositivziffer 1 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben und diese wie folgt neu zu fassen: Der
Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin an den
Barunterhalt der gemeinsamen Söhne C.________ und D.________ bis zu deren
Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 110.-- (zzgl. allfälliger Familien-
und Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass mit den
hievor genannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der beiden Söhne
wie folgt nicht gedeckt sei: für C.________ Fr. 1'075.-- (davon Fr. 660.--
Betreuungsunterhalt); für D.________ Fr. 1'552.-- (davon Fr. 660.--
Betreuungsunterhalt). Ferner sei festzustellen, dass das monatliche
Nettoeinkommen des Beschwerdeführers (inkl. 13. Monatslohn, exkl.
Kinderzulagen) Fr. 1'313.35 betrage. Schliesslich beantragte der
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen
Folgen einer Ehescheidung (Kindesunterhalt) und damit über eine Zivilsache nach
Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b
BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer
ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 zugestellt; unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien ist die Beschwerde vom 28. Januar 2019 rechtzeitig erhoben
worden (Art. 46 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Bundesgericht
befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2), was eine Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Entscheid erfordert. Es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE
142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). In der Begründung ist deshalb in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein
gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit
bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil
5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 144 V 173 E. 1.2; 140 III
264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im
Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Hierfür
gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Das bedeutet, dass das Bundesgericht
nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf
ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt
nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Ausserdem muss in der
Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Wenn die beschwerdeführende Partei den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sind
die Tatsachen und Beweismittel erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids
entstanden (sog. echte Noven), so sind sie vor Bundesgericht unzulässig (BGE
139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern
die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und
Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 143 I 344 E. 3).

2.

2.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe des vorinstanzlich berechneten
Kindesunterhalts (s. Sachverhalt Bst. B.). Konkret wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Beurteilung seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Dass sich die Berechnung des Kindesunterhalts nach Massgabe
des Schweizerischen Internationalen Privatrechts (Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m.
Art. 4 UStÜ [SR 0.211.213.01]) nach Schweizer Recht richtet (der
Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Deutschland, der gewöhnliche Aufenthalt der
Unterhaltsberechtigten ist in der Schweiz), ist unbestritten.

2.2. Der Unterhaltsbeitrag hat der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern zu entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1; 116
II 110 E. 3b; 118 II 97 E. 4; 120 II 285 E. 3a/cc). Die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und
seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa; Urteil 5A_129/2019 vom 10.
Mai 2019 E. 2.3). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich
vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen.
Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf
zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses
zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 2.3).

Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der
Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt Urteile 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2;
5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3). Ermessensentscheide dieser Art
überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn
die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch
gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erwiesen haben (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97
E. 11.2).

3.

Zentraler Streitpunkt bildet zunächst die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens durch die Vorinstanz.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, dass die
erstinstanzliche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vom
Beschwerdeführer dem Grundsatz nach anerkannt werde. Streitig sei einzig die
Berechnung des hypothetischen Einkommens. Auch werde vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet, dass hierfür grundsätzlich auf das im Rahmen seiner letzten
Anstellung bei der Fensterbaufirma F.________ GmbH in Deutschland erzielte
Einkommen abzustellen sei. Dieses habe in den Monaten April bis Mitte August
2017 im Monatsdurchschnitt netto Fr. 1'362.-- ([Euro 1'075.72 + 1'181.31 +
1'148.41 + 1'121.65 + 756.68] : 4.5 Monate = Euro 1'174.17 x 1.16
[unbestrittener Umrechnungsfaktor]) betragen. Vom Beschwerdeführer werde sodann
nicht in Abrede gestellt, dass er bei der Firma F.________ GmbH lediglich zu
einem Teilzeitpensum von 87.5 % angestellt gewesen sei, was sich auch aus den
im Recht liegenden Lohnabrechnungen ergebe. Es sei aber kein Grund ersichtlich,
weshalb dem Beschwerdeführer nicht die Ausübung eines vollen Erwerbspensums
zumutbar und möglich sein sollte. Die Vorinstanz rechnete ihm daher ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 1'556.-- an, was dem bei der Firma F.________
GmbH erzielten Einkommen von Fr. 1'362.-- für ein 100 %-Erwerbspensum
entsprechen soll (Fr. 1'362.-- : 87.5 x 100).

3.2.

3.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächliche Feststellung der
Vorinstanz wendet, wonach er die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
grundsätzlich anerkenne und auch nicht beanstande, dass dabei auf das im Rahmen
seiner letzten Anstellung bei der Firma F.________ GmbH erzielte Einkommen
abzustellen sei, genügen seine Vorbringen den strengen Anforderungen an eine
Sachverhaltsrüge nicht (s. E. 1.3). Insbesondere bringt der Beschwerdeführer
nicht substanziiert und unter Hinweis auf seine vorinstanzlichen Eingaben vor,
dass und mit welchen Argumenten er sich bereits vor der Berufungsinstanz gegen
die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf der Basis des bei der Firma
F.________ GmbH erzielten Verdienstes zur Wehr gesetzt hätte und damit nicht
gehört worden wäre. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten.

3.2.2.

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz verfalle in Willkür,
wenn sie gestützt auf die Lohnabrechnungen der Firma F.________ GmbH eine
Teilzeitanstellung mit einem Pensum von 87,5 % annehme. Die Vorinstanz übersehe
insbesondere die vom Beschwerdeführer geleisteten Über- und Feiertagsstunden,
die aus der Berufungsbeilage 11 (Lohnabrechnung 5/2017) und
Berufungsantwortbeilagen 1 bis 3 (Lohnabrechnungen 6/2017 bis 8/2017)
ersichtlich seien. Die Lohnabrechnungen von April bis August 2017 sowie die -
mit der Beschwerde vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 1 BGG neu vorgebrachten
- Monatsauswertungen für die gleiche Zeitperiode würden zudem belegen, dass er
bei der Firma F.________ GmbH effektiv mit einem 100 %-Erwerbspensum gearbeitet
habe. Die Vorinstanz verletze daher Bundesrecht, wenn sie das hypothetische
Einkommen mit der Formel Fr. 1'362.-- : 87.5 x 100 berechne. Sie gehe von mehr
als einem 100 %-Erwerbspensum aus, was nicht seiner Leistungsfähigkeit und
Leistungspflicht entspreche.

3.2.2.2. Diese Rüge des Beschwerdeführers stützt sich auf neue Tatsachen und
Beweismittel i.S.v. Art. 99 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass für diese neuen Vorbringen
geboten hat. Dies ist auch nicht ersichtlich: Gemäss dem angefochtenen
Entscheid war bereits vor Vorinstanz Prozessthema, welchem Erwerbspensum das
auf den Lohnabrechnungen der Firma F.________ GmbH ausgewiesene Gehalt
entspricht. So hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung beantragt, das
bei der Firma F.________ GmbH erzielte Gehalt des Beschwerdeführers auf 100 %
hochzurechnen, weil dieses "laut den Lohnabrechnungen einem Teilzeitpensum von
87.5 %" entspreche. Weder der angefochtene Entscheid noch die Berufungsantwort
des Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, dass er diesen Anträgen und
Ausführungen der Beschwerdegegnerin widersprochen hätte. Sodann macht der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend, die Vorinstanz habe
allfällige diesbezügliche Einwände bundesrechtswidrig übergangen. Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine anderen Gründe vor,
warum die Feststellungen durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein
sollten. Bei dieser Sachlage ist es nicht geradezu unhaltbar, wenn die
Vorinstanz davon ausgeht, dass der in der Periode April bis August 2017 bei der
Firma F.________ GmbH erzielte Lohn dem auf den entsprechenden Lohnabrechnungen
vermerkten Erwerbspensum von 87,5 % entspricht.

Vor diesem Hintergrund gibt die vorinstanzliche Berechnungsweise des
hypothetischen Einkommens auch in rechtlicher Hinsicht zu keinen Beanstandungen
Anlass. Der Beschwerdeführer muss sich grundsätzlich derart einrichten, dass er
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen vermag, und hierfür seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen (s. Urteile 5A_129/2019 vom
10. Mai 2019 E. 3.2.2.3; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2015 E. 3.1; 5A_636/2013
vom 21. Februar 2014 E. 3.4; 5A_340/2018 vom 15. Januar 2018 E. 4). Gerade mit
Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern sind besonders
hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III
118 E. 3.1 mit Hinweis). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der
Beschwerdeführer einem 100 %-Erwerbspensum nachgehen muss. Die Vorinstanz
verletzt mithin kein Bundesrecht, wenn sie den bei der Firma F.________ GmbH
erzielten Verdienst auf ein 100 %-Erwerbspensum hochrechnet bzw. die Erzielung
eines Einkommens von Fr. 1'556.-- als zumutbar und möglich erachtet.

4.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ferner vor, Bundesrecht verletzt zu
haben, indem sie in seinem Bedarf keine Auslagen für ein Privatfahrzeug
berücksichtigt hat.

4.1. Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdeführer gestützt auf Ziff. II der
Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach
Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) für den
Arbeitsweg Euro 72.-- bzw. Fr. 83.50 (Euro 72.-- x 1.16 [Umrechnungsfaktor; s.
E. 3.1]) monatlich an. Dieser Berechnung liegen die Kosten für die Benutzung
der öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in Theisa
zum Sitz der Firma F.________ GmbH zu Grunde. Anders als die erste Instanz
spricht die Vorinstanz dem Privatauto des Beschwerdeführers den
Kompetenzcharakter ab. Es sei ihm in der vorliegenden Mankosituation durchaus
zumutbar, eine Reisezeit von je 53 Minuten für den Hin- und Rückweg statt den
mit dem Auto (ohne Stau mindestens) benötigten 25-28 Minuten auf sich zu
nehmen. Abgesehen davon stehe es dem Beschwerdeführer frei, sein Einkommen an
einem seinem Wohnort näher gelegenen Arbeitsort zu erzielen.

4.2. Vor Bundesgericht moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in
Willkür verfalle, wenn sie seinem Automobil den Kompetenzcharakter abspreche.
Bei der unbestrittenen, vorinstanzlich festgestellten Zeitersparnis von 56
Minuten (53 Minuten./. 25 Minuten x 2) pro Tag sei es der pflichtigen Person
selbst in einer Mankosituation nicht zumutbar, für den Arbeitsweg die
öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Hinzu komme, dass er gemäss den der
Beschwerde neu beigelegten Monatsauswertungen rund alle zwei Wochen bis
Mitternacht im Schichtdienst arbeiten müsse, was ihm die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel erschwere oder verunmögliche.

4.3.

4.3.1. Basis für die familienrechtliche Bedarfsberechnung sind die Positionen,
wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung gemäss
Art. 93 SchKG verwendet werden. Abzustellen ist mithin - insbesondere in
knappen Verhältnissen - auf die hierfür einschlägigen Richtlinien der Konferenz
der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009
S. 193 ff.), welche von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen
werden (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Urteil 5A_20/2018 vom 24. September 2018 E.
3.1.1; vgl. für den Kanton Aargau die Richtlinien des Obergerichts Aargau für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach
Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 [KKS.2005.7]). Gemäss diesen Richtlinien
sind die Auslagen für ein Privatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums
nur dann als Zuschlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn das betreffende
Automobil selbst im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar bzw. für
die Ausübung des Berufs notwendig ist. Verlangt wird demnach, dass dem
Privatfahrzeug sog. Kompetenzqualität zukommt (vgl. Urteile 5A_779/2015 vom 12.
Juli 2016 E. 5.3.3.1; 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.2). Andernfalls ist der
Auslagenersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen.

Ob ein Arbeitnehmer tatsächlich auf ein Fahrzeug angewiesen bzw. ob dieses für
die Ausübung des Berufs notwendig ist, beschlägt eine Tatfrage, die vom
Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 1 BGG). Die erfolgreiche Anfechtung setzt mithin - aufgrund des
hierfür geltenden Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG; s. E. 1.3) - eine
entsprechend substanziierte Willkürrüge voraus (Urteil 5A_280/2009 vom 29. Mai
2009 E. 8). Ob ein Arbeitsweg von je 53 Minuten für den Hin- und Rückweg dem
Arbeitnehmer als zumutbar erscheint bzw. den Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs
zu begründen vermag, ist hingegen eine Rechtsfrage. Die kantonalen Gerichte
verfügen bei dieser Beurteilung - wie bei der Festsetzung des Kindesunterhalts
insgesamt - über ein Ermessen (Art. 4 ZGB; E. 2.2).

4.3.2. Die Einwände des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Kompetenzcharakter
seines Privatfahrzeugs sind weitestgehend appellatorischer Natur und vermögen
den an eine Willkürrüge zu stellenden Anforderungen nicht zu genügen (s. E.
1.3; vgl. Urteil 5A_280/2009 vom 29. Mai 2009 E. 8). Namentlich hält der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es ihm durchaus
zumutbar erscheine, für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel zu
benützen bzw. für den Hin- und Rückweg je 53 Minuten aufzuwenden, nichts
Substantielles entgegen. Vielmehr begnügt sich der Beschwerdeführer mit der
abstrakten Behauptung, wonach es "der pflichtigen Person" bei einer
Zeitersparnis von rund einer Stunde oder mehr bei Benutzung des Privatfahrzeugs
auch in einer Mankosituation nicht mehr zumutbar sei, den Arbeitsweg mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, weil ihr eine angemessene
Erholungszeit zu Hause bei der Familie zuzugestehen sei. Damit hat der
Beschwerdeführer aber noch keine Willkür dargetan. Soweit sich der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals auf seine angeblichen Schicht- bzw.
Nachtdienste beruft, ist er nicht zu hören, zumal es sich hierbei um ein
unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; s. E. 1.4). Der
Beschwerdeführer rügt auch hier nicht, er habe diese Einwände bereits vor
Vorinstanz zur Sprache gebracht und sei damit zu Unrecht nicht gehört worden
(vgl. BGE 104 III 73 E. 2b). Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer mit
der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es ihm frei stehe, eine Arbeitstätigkeit
in der Nähe seines Wohnsitzes auszuüben, gar nicht erst auseinander.

Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht kein Anlass, um in die
vorinstanzliche Ermessensausübung bei der Bestimmung des Existenzminimums des
Unterhaltspflichtigen einzugreifen (s. E. 2.2); hat sich die Vorinstanz doch an
die hierfür von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze gehalten,
wonach bei der Bestimmung des familienrechtlichen Bedarfs nur Ausgaben für
Privatfahrzeuge mit Kompetenzcharakter im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG
bedarfsseitig zu veranschlagen sind, was insbesondere in der vorliegenden
Mankosituation gilt (s. E. 4.3.1; vgl. z.B. Urteil B.170/1990 vom 23. Oktober
1990 E. 3a; GEORGES VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 23 zu Art. 92 SchKG, wonach der
Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs bei einer Zeitersparnis von zwei Stunden pro
Tag zu bejahen ist). Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als
unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5.

Schliesslich möchte der Beschwerdeführer den Grundbedarf für seinen bei ihm
lebenden jüngsten Sohn E.________ in seinem Bedarf angerechnet wissen.

5.1. Die Vorinstanz hat bei ihrer Unterhaltsberechnung dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Söhnen C.________ und
D.________, sondern auch dem mit ihm zusammenlebenden jüngsten Sohn E.________
(Halbbruder von C.________ und D.________) Unterhalt schuldet. Um dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der drei (Halb-) Geschwister Nachachtung zu verschaffen,
hat sie zunächst den Bedarf der Kinder ermittelt. Für E.________ resultierte
dabei ein ungedeckter Barbedarf von rund Fr. 46.-- (Barbedarf à Fr. 307.-- [=
um die tieferen Lebenshaltungskosten in Ostdeutschland bzw. um 40 % reduzierter
Grundbetrag à Fr. 240.-- + Wohnkosten à Fr. 67.--]./. Kindergeld à Fr. 261.--),
für C.________ und D.________ ein solcher von je Fr. 725.--. In der Folge hat
die Vorinstanz den Überschuss beim Beschwerdeführer von Fr. 690.--
(hypothetisches Einkommen Fr. 1'556.--./. Existenzminimum des Beschwerdeführers
allein Fr. 864.50) im Verhältnis der Barunterhaltsbedürfnisse der drei Söhne
(also exklusiv Betreuungsunterhalt und Fremdbetreuungskosten) gleichmässig auf
diese verteilt. Damit resultierte für C.________ und D.________ ein
Barunterhalt von je - gerundet - Fr. 335.-- (Fr. 690.-- : [Fr. 725.-- + 725.--
+ 46.--] x Fr. 725.--) und für E.________ ein solcher von Fr. 20.--.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorgehensweise der Vorinstanz verletze
Recht und sei willkürlich. Sie übersehe, dass ihm für seinen bei ihm und der
Kindsmutter lebenden Sohn E.________ tatsächlich Grundbedarfskosten anfallen
würden, die er aus seinem Erwerbseinkommen zu bestreiten habe, währenddem die
Grundbedarfskosten seiner beiden Söhne in der Schweiz aus der Ehe mit der
Beschwerdegegnerin über seinen von ihm zu bezahlenden Barunterhalt sowie über
die von der Beschwerdegegnerin bezogenen Kinderzulagen bzw., im Manko, über
Sozialleistungen in der Schweiz gedeckt würden. Der Beschwerdeführer beantragt
dem Bundesgericht unter Hinweis auf seine Berufungsantwort, in seinem
Existenzminimum für den Grundbedarf des Sohnes E.________ einen Betrag von Fr.
120.-- einzurechnen.

5.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Rüge auf seine
Berufungsanwort verweist, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach und ist
nicht zu hören (s. E. 1.2). Auch so schlägt die Rüge des Beschwerdeführers
fehl: Wie die Vorinstanz treffend ausführt, folgt nach der Rechtsprechung aus
Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils
im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln
sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Urteil 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E.
3.2.1). Soweit es um die Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen geht, folgt
daraus, dass der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nur für seine eigene Person
die Sicherung der Existenz beanspruchen kann (BGE 140 III 337 E. 4.3). Er ist
also lediglich im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen
Existenzminimum zu schützen (BGE 144 III 502 E. 6.5; 137 III 59 E. 4.2.1 f.).
Die minderjährigen Kinder stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe und
müssen sich einen allfälligen Überschuss beim Unterhaltspflichtigen nach
Massgabe ihrer objektiven Bedürfnisse teilen (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB).

Vor diesem Hintergrund würde die durch den Beschwerdeführer beantragte
(teilweise) Anrechnung des Grundbetrags von E.________ in seinem
Existenzminimum dem besagten Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister
zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen
Erwägungen nicht auseinander bzw. bezeichnet sie lediglich als willkürlich, was
nicht genügt (E. 1.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich
direkt (bzw. "tatsächlich") für die im Grundbetrag berücksichtigten
Bedarfskosten von E.________ aufkommt. Die entsprechenden Ausgaben sind - wie
bei den beiden anderen Söhnen - im Barbedarf des Kindes berücksichtigt (für
welchen nota bene auch die Kindsmutter aufzukommen hat) und werden durch den
auf den Beschwerdeführer entfallenden Barunterhalt in der Höhe von Fr. 46.--
für E.________ abgegolten.

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich
aus dem Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ in
der Schweiz (im Unterschied zum Unterhaltsbeitrag für den Sohn E.________ in
Deutschland) durch Sozialleistungen gedeckt bzw. bevorschusst werden. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass ihm im Hinblick auf seine
Kindesunterhaltspflichten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird,
welches er zu erwirtschaften verpflichtet ist (s. E. 3). Öffentliche Gelder
werden subsidiär zu den familienrechtlichen Unterhaltsleistungen ausgerichtet,
sie befreien ihn mithin nicht von seiner Unterhaltspflicht. Für allfällige
bevorschusste Alimente ist der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig (vgl.
Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 143 III 177 E. 6).

6.

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorstehenden Erwägungen
zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler