Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.786/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_786/2019

Urteil vom 28. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Bauhandwerkerpfandrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 28. August 2019

(Z2 2019 21).

Sachverhalt:

A.

Die B.________ AG ist die Alleineigentümerin des Grundstücks Grundbuch
U.________ (ZG) Nr. xxx. Ein Teil des Gebäudes, das auf diesem Grundstück
steht, ist an die C.________ AG vermietet. Die Mieterin ist zwischenzeitlich in
Konkurs gefallen. Am besagten Gebäude hat die A.________ AG Gipser- und
Malerarbeiten durchgeführt.

B.

B.a. Am 12. Februar 2019 ersuchte die A.________ AG den Einzelrichter am
Kantonsgericht Zug, das Grundbuchamt des Kantons Zug anzuweisen, zulasten des
erwähnten Grundstücks für die Pfandsumme von Fr. 125'280.20 nebst 5 % Zins seit
29. Januar 2019 vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Ausserdem
verlangte sie, diesem Begehren superprovisorisch zu entsprechen.

B.b. Das Kantonsgericht hiess den Antrag auf superprovisorische Massnahmen gut.
Es ordnete an, das Pfandrecht im besagten Umfang im Grundbuch vorzumerken.
Zugleich setzte das Kantonsgericht der B.________ AG Frist zur Einreichung
einer Vernehmlassung (Entscheid vom 13. Februar 2019). In ihrer Gesuchsantwort
vom 8. April 2019 schloss die B.________ AG auf kostenfällige Abweisung des
Gesuchs, verbunden mit dem Begehren, die Vormerkung im Grundbuch zu löschen.

B.c. Mit Eingabe vom 23. April 2019 äusserte sich die Gesuchstellerin zur
gegnerischen Vernehmlassung und reichte insbesondere Arbeitsrapporte ein, um
die bestrittene Einhaltung der gesetzlichen Eintragungsfrist zu belegen. Die
B.________ AG reagierte darauf am 6. Mai 2019. Sie erklärte, die Eingabe vom
23. April 2019 enthalte unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel. Die
A.________ AG bestritt dies (Stellungnahme vom 20. Mai 2019). In der Folge
erklärte die B.________ AG, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten.

B.d. Mit Entscheid vom 14. Juni 2019 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht
das Gesuch vom 12. Februar 2019 (Bst. B.a) ab. Er ordnete an, das
Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch zu löschen.

B.e. Die A.________ AG erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses
wies die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Das Urteil
datiert vom 28. August 2019 und wurde am 3. September 2019 an die Parteien
versandt.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. September 2019 wendet sich die A.________
AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und das Bauhandwerkerpfandrecht (s. Bst. B.a)
vorsorglich im Grundbuch einzutragen; eventualiter sei die Sache an das
Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen
Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der auf Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gestützte Entscheid, das
Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einer
Pfandsumme von Fr. 125'280.20 nebst Zins zu 5 % seit 29. Januar 2019
abzuweisen. Das ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 137 III 589
E. 1.2.2 S. 591) über eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher
Natur. Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Mindestgrenze von Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht,
das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75
BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

2.

Entscheide im Zusam menhang mit der vorläufigen Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) gelten als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile 5A_849/2016 vom 28. März 2017 E.
2.2; 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin kann vor Bundesgericht daher nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen. Aucheine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für
alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Das
bedeutet, dass der Schriftsatz die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

3.

Der Streit dreht sich um die Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts. Nach Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung bis
spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.

Anlass zur Beschwerde gibt die Weigerung der kantonalen Instanzen, die mit den
Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 23. April und 20. Mai 2019
aufgelegten Beweismittel zu berücksichtigen. Das Obergericht erklärt, im
summarischen Verfahren dürfe sich keine Partei darauf verlassen, dass das
Gericht nach der gesetzlich vorgesehenen einmaligen Anhörung einen zweiten
Schriftenwechsel oder eine Hauptverhandlung anordnet. Insofern hätten die
Parteien keinen Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Daraus
folge, dass die Gesuch stellende Partei bereits in ihrem Gesuch auf zu
erwartende Einwendungen und Einreden der Gegenseite eingehen muss. Eine
Ausnahme von dieser Regel sei gerechtfertigt, wenn in der Gesuchsantwort
überraschend Tatsachen und Umstände vorgetragen werden, mit denen weder
aufgrund der vorprozessualen Auseinandersetzung noch nach den Umständen
gerechnet werden musste; diesfalls sei nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 Bst. b
ZPO unverzüglich eine Noveneingabe einzureichen. Auch das verfassungsmässige
Replikrecht dürfe nicht dazu führen, unbeschränkt Noven zuzulassen.

Bezogen auf den konkreten Fall stellt das Obergericht fest, dass im
erstinstanzlichen Verfahren weder ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde
noch eine Verhandlung stattfand und die Beschwerdeführerin ihre weiteren
Stellungnahmen auf der Grundlage ihres verfassungsmässigen Replikrechts
einreichte. Der Aktenschluss sei nach dem ersten Schriftenwechsel eingetreten.
Dass das Kantonsgericht die am 23. April 2019 eingereichten neuen Beweismittel
nicht berücksichtigte, sei nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hätte
die nachgereichten Arbeitsrapporte und Fotos mit dem Gesuch einreichen können.
Auch ohne vorprozessuale Auseinandersetzung habe sie damit rechnen müssen, dass
die Gegenpartei die Einhaltung der Viermonatsfrist in Abrede stellen wird.
Entsprechend komme es nicht darauf an, ob sie von den mit der Gesuchsantwort
eingereichten Fotos oder der bei der D.________ GmbH eingeholten Offerte
Kenntnis hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich die
Nichtberücksichtigung der in den Stellungnahmen enthaltenen Noven kritisiere,
sei auf den Inhalt der Stellungnahmen an sich - unter Ausschluss der Noven -
nicht weiter einzugehen. An alledem ändere auch der Umstand nichts, dass das
Gesuch von einer rechtsunkundigen Person eingereicht wurde. Ebenso wenig könne
sich die Beschwerdeführerin auf die richterliche Fragepflicht berufen, denn
diese bestehe nur bezüglich rechtzeitig in den Prozess eingebrachter Vorbringen
und diene nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen.

Weiter äussert sich die Vorinstanz zum Standpunkt der Beschwerdeführerin,
wonach die mit dem Gesuch vom 12. Februar 2019 eingereichten Rechnungsbelege
zusammen mit den Beilagen der Gesuchsgegnerin die Einhaltung der
Eintragungsfrist nachzuweisen vermögen. Der angefochtene Entscheid erläutert
ausführlich, weshalb sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten
Fotos nicht folgern lässt, dass die Malerarbeiten Ende September 2018 noch in
vollem Gange gewesen waren. Die Aufnahmen würden vielmehr darauf hindeuten,
dass die wesentlichen Malerarbeiten Ende September 2018 abgeschlossen waren. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin keinerlei präzise Angaben zu den
vereinbarten Gipser- und Malerarbeiten gemacht, noch liege ein Werkvertrag im
Recht, der darüber Auskunft gibt. Auch aus diesem Grund lasse sich im Ergebnis
nicht beurteilen, wann die letzten für die Vollendung wesentlichen Arbeiten
ausgeführt wurden. Damit sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
Einhaltung der viermonatigen Eintragungsfrist im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB
glaubhaft darzulegen.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ihre
Stellungnahmen vom 23. April und 20. Mai 2019 bzw. die dazugehörigen
Beweismittel seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; mit diesen
Beweismitteln sei auch die Wahrung der Viermonatsfrist glaubhaft gemacht. Die
Beschwerdeführerin beteuert, dass sie mit den acht Fotos, welche die
Beschwerdegegnerin mit ihrer Gesuchsantwort einreichte, nicht habe rechnen
müssen. Die Aufnahmen würden von E.________, einem Verwaltungsrat der
C.________ AG (vgl. Sachverhalt Bst. A), stammen. Tatsächlich würden sie nicht
die von ihr, der Beschwerdeführerin, durchgeführten Endarbeiten abbilden,
sondern einen schlichtweg falschen Anschein erwecken. Die Beilagen, die sie als
Reaktion auf die Gesuchsantwort innerhalb der Replikfrist eingereicht habe,
hätten einzig dazu gedient, die irreführenden und unzutreffenden Vorbringen der
Beschwerdegegnerin zu widerlegen. Allein auf diese Tatsache bezögen sich die
von ihr neu eingereichten Fotos; weitere neue Beweismittel, die mit den
falschen Darstellungen der Beschwerdegegnerin nicht in Verbindung stehen, habe
sie nicht eingereicht. Nachdem sie auf die gegnerischen Fotoaufnahmen reagieren
durfte, habe sie "damit gleichsam glaubhaft zu machen" vermocht, dass die
Arbeiten am 15. Oktober 2018 - und somit innerhalb der viermonatigen Frist -
noch "voll im Gange waren". Diese Folgerung begründet die Beschwerdeführerin
damit, dass dies aus den Fotos ihres Mitarbeiters F.________ klar hervorgehe.
"Folgerichtig" werde mit diesen Aufnahmen zumindest glaubhaft gemacht, dass die
Arbeiten "bestimmt nicht" Ende August 2018 vollendet waren, wie die
Beschwerdegegnerin behaupte. Damit erweise sich die Eintragungsfrist gemäss
Art. 839 Abs. 2 ZGB "als klarerweise eingehalten". Die ebenfalls eingereichten
Protokolle würden dies zusätzlich belegen. Zum Schluss pocht die
Beschwerdeführerin darauf, dass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, ihr als
(damals noch nicht anwaltlich vertretener) rechtsunkundiger Person Gelegenheit
zur Klarstellung und Ergänzung zu geben, wenn es ihr Gesuch als unklar,
widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ansah. Werde dies
verneint, so wäre wenigstens die Frage der Zulässigkeit der Noven vor diesem
Hintergrund weniger restriktiv auszulegen gewesen.

5.

Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus
dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch folgt unter anderem das Recht einer
Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und
Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren
Stellen zu äussern ("Replikrecht"; s. BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 52 f. mit
zahlreichen Hinweisen). Das Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei
unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue und/oder wesentliche
Vorbringen enthält (BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118) und ob sie im Einzelfall
geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der
Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein
neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 192). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig
davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme
angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung
zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486).

6.

Die Beschwerdeführerin verkennt die formelle Natur des unbedingten
Replikrechts, wie es sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt: Das verfassungsmässige
Äusserungsrecht erschöpft sich gerade darin, sich Gehör zu verschaffen. Ist
dies geschehen, so ist dem Gehörsanspruch Genüge getan. Entgegen dem, was die
Beschwerdeführerin unterstellt, schreibt Art. 29 Abs. 2 BV der Behörde nicht
vor, wie sie auf die Äusserung der Partei mit Blick auf die Entscheidfindung zu
reagieren hat. So bewahrt das unbedingte Replikrecht eine Partei beispielsweise
nicht davor, ihre Anliegen in einer Weise zu begründen, die den prozessualen
Anforderungen genügt (Urteil 4A_213/2015 vom 31. August 2015 E. 2.1.2). Nichts
anderes gilt für die Beurteilung, ob ein bestimmtes Vorbringen ein prozessual
zulässiges Novum darstellt oder ob es materiell geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Ersteres prüft das Gericht anhand des anwendbaren Prozessrechts,
Letzteres ist eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung (Urteil 5A_688/2019
vom 6. November 2019 E. 5.3).

Wie das Obergericht zutreffend betont, verschafft der verfassungsmässige
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin also nicht die Möglichkeit, an den
Schranken der Zivilprozessordnung vorbei die prozessuale Zulässigkeit von
Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu erzwingen, indem sie ihre
Stellungnahmen vom 23. April und 20. Mai 2019 mit ihrem Replikrecht
rechtfertigt. Von einer Gehörsverletzung kann nicht die Rede sein. Das
Kantonsgericht hat die in der Stellungnahme enthaltenen Vorbringen gehört,
geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Kam es mit Bezug auf die in
den fraglichen Stellungnahmen vorgebrachten Noven zum Schluss, die
Vorgehensweise der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig, so beschlägt diese
Erkenntnis nicht das rechtliche Gehör, sondern die Sachebene, das heisst die
Rechtsanwendung, die das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 2). Dass die Vorinstanz die
gesetzlichen Vorgaben der Zivilprozessordnung im fraglichen Zusammenhang in
verfassungswidriger, insbesondere willkürlicher Weise angewendet hätte,
behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere geht sie mit keinem Wort
auf die zentrale vorinstanzliche Erkenntnis ein, wonach im Summarverfahren
grundsätzlich schon im Gesuch alle verfügbaren Angriffs- und
Verteidigungsmittel beizubringen sind (E. 3). Die Begründung ihres Einwandes,
dass sie mit den von der Prozessgegnerin vorgebrachten Tatsachen und
Beweismitteln nicht habe rechnen müssen, erschöpft sich in pauschalen,
unbegründeten Behauptungen. Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf
Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, tut sie nicht dar, inwiefern ihr die Europäische
Menschenrechtskonvention Rechte verschafft, die über den aus Art. 29 Abs. 2 BV
hergeleiteten Schutz hinausgehen. Im Übrigen äussert sich die
Beschwerdeführerin auch nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die
Einhaltung der gesetzlichen Eintragungsfrist gestützt auf die mit dem Gesuch
vom 12. Februar 2019 eingereichten Rechnungsbelege und die Beilagen der
Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft gemacht ist.

7.

Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, und dem Grundbuchamt des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn