Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.785/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-10-2019-5A_785-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1786 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_785/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

c/o B.________ AG, U.________/ZH

z.Zt. Klinik C.________ AG, in V.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Klinik C.________ AG,

in V.________.

Gegenstand

Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 28. September 2019 (PA190028-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_760/2019 vom 27. September 2019
verwiesen werden.

Zwischenzeitlich hat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28.
September 2019 die gegen den Entscheid des Bezirksge-richts Meilen vom 12.
September 2019 erhobene Beschwerde von A.________ abgewiesen.

Dagegen hat A.________ am 3. Oktober 2019 beim Bundesgericht mit zwei Eingaben
Beschwerde erhoben. Am 4., 6. und 7. Oktober 2019 reichte er weitere Schreiben
nach.

Erwägungen:

1.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das Rügeprinzip
gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen
Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2.

In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht führte das Obergericht im
angefochtenen Entscheid unter Erwähnung der ernsthaften Gesundheitsgefährdung,
der Behandlungsbedürftigkeit und der betreffenden Urteilsunfähigkeit sowie des
Behandlungsplans unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten aus, dass für die
am 4. September 2019 während zwei Wochen angeordnete Zwangsmedikation mit
"Clopixol Acutard" die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB erfüllt
sind.

Im Zusammenhang mit dem Medikament "Xeplion" stellte das Obergericht fest, dass
dieses ebenfalls im Behandlungsplan vorgesehen, aber nicht zwangsweise
angeordnet ist, der Beschwerdeführer damit aber auch nicht zwangsbehandelt
wird, sondern er sich, wie dem Verlaufsbericht zu entnehmen sei, am 2.
September 2019 nach etwas Diskussion selbst auf das Bett gelegt und sich habe
spritzen lassen. Davon ausgehend hat das Obergericht erwogen, es liege eine
freiwillige Medikamenteneinnahme und keine faktische Zwangsmedikation vor.

Ferner hat das Obergericht die Feststellung getroffen, dass keine
Patientenverfügung bekannt sei, weder in der Klinik noch bei der Vorinstanz.

3.

In der einen Eingabe äussert sich A.________ überhaupt nicht zu diesen
Feststellungen und Erwägungen, sondern nur in ganz allgemeiner Weise (der
Rechtsstaat, das Militär und die Verarztung seien kriminell; das Gesetz
verbiete lügenhaften Charakteren das Richteramt; in der Schweiz habe der
psychiatrische Pöbel das Sagen; die Chefärzte seien alle ruchlos; die ETH klaue
Zähne von Kindern für die Forschung; das Schulsystem 21 verschleisse die
Kinder; Tiere würden kastriert; der Holocaust werde unaufhörlich fortgesetzt
und die Akten wegen Verjährung verheizt; auch seine Klinik schreddere die
Akten; debile Ärzte müssten wegen Schwachsinn und Geisteskrankheit eine
IV-Rente erhalten).

In der anderen Eingabe erwähnt A.________ ohne weitere konkretisierenden
Ausführungen "Androhung von Xeplion" und stellt die Frage, ob man ihn zerstören
wolle. Sodann behauptet er, es existiere eine Patientenverfügung. Die übrigen
Ausführungen sind allgemeiner Natur (für den psychiatrischen Holocaust gebe es
keine Entschuldigung; die Psychiatrie könne auf "überwältigende Erfolge" bei
der chemischen Kastration verweisen und die Pfleger würden sagen, Kastration
mache die Leute friedlich, während die Ärzte festhalten würden, dass gelitten
werde; die medizinische Wissenschaft sei zu eliminieren).

Auch die weiteren Schreiben vom 4., 6. und 7. Oktober 2019 enthalten ähnliche
allgemeine Aussagen (die Heimleitung habe gesunde und muntere Ziegen kastriert;
er werde vom Psychiatriepersonal bösartig und distanzlos behandelt; man wolle
ihn grundlos vernichten; der Schizophreniebegriff sei Mord; sein Bein sei in
den letzten Jahren durch die Spritzen schwer beschädigt worden und er sei
gehbehindert; die Ärzte würden kleine Bisswundentäter strafverfolgen und auch
Verkehrssünder ahnden; die Polizei verehre kranke Epileptiker-Ärzte).

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik C.________ AG, dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und D.________, Soziale
Dienste Bezirk W.________, Fachstelle Erwachsenenschutz, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli