Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.781/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_781/2019

Verfügung vom 16. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung der Betreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 5. September 2019 (PS190137-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 trat das Bezirksgericht Zürich auf ein Gesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, mit dem er eine Verlängerung der Einstellung
der Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb (je Betreibungsamt Zürich 7) um sieben
Monate verlangt hatte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2019 Beschwerde. Mit Urteil
vom 5. September 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde
ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2019
(Postaufgabe 2. Oktober 2019) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen (sofortige Aussetzung der Betreibung Nr. bbb) hat es
abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Postaufgabe 8. Oktober 2019) hat
sich der Beschwerdeführer zum Streitwert geäussert, die Höhe des
Kostenvorschusses kritisiert und nochmals um Aussetzung der Betreibung ersucht.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch
um Senkung des Kostenvorschusses abgewiesen (unter Hinweis auf die gesetzlichen
Grundlagen der Vorschusserhebung und die Streitwertangabe in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids). Zudem hat es das erneute
Gesuch um Aussetzung der Betreibung abgewiesen. Am 11. Oktober 2019 hat sich
der Beschwerdeführer nochmals zum Streitwert geäussert und ausgeführt, dass er
seinen Antrag vom 1. Oktober 2019 hiermit offiziell zurückziehe.

2. 

Mit seiner Erklärung zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Nichts
anderes ergibt sich aus der englischen Fassung seiner Eingabe vom 11. Oktober
2019. Die Rückzugserklärung ist bedingungslos und steht insbesondere nicht
unter Vorbehalt, dass sich das Bundesgericht noch einmal in der einen oder
anderen Weise zum Streitwert äussert.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt
abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, aufgrund des geringen entstandenen Aufwands
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg