Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.77/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_77/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri,
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Januar 2019 (OG SK
18 3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 14. Juni 2018 eröffnete das Landgericht Uri den Konkurs über die
B.________ AG mit Sitz in U.________; es ordnete das summarische Verfahren an.
Zuständig ist das Konkursamt des Kantons Uri (LGP 18 179). Der stellvertretende
Konkursbeamte C.________ befasst sich mit der Sache, nachdem der Konkursbeamte
D.________ in den Ausstand getreten ist.

A.b. A.________ ist Aktionär und Gläubiger der B.________ AG. Mit Eingabe vom
1. August 2018 gelangte er wegen Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung durch das Konkursamt an das Obergericht des Kantons Uri als
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. In seiner
Beschwerde stellte er verschiedene Anträge betreffend die Amtsführung des
Konkursamtes (Anträge Ziff. 1-3, 10 und 11) und verlangte den Ausstand des
stellvertretenden Konkursbeamten (Anträge Ziff. 4-9).

B.

Das Obergericht eröffnete aufgrund der Eingabe von A.________ zwei Verfahren.
Mit Entscheid vom 17. Januar 2019 wies es das Ausstandsbegehren gegen den
stellvertretenden Konkursbeamten (Anträge Ziff. 4-9) ab (Verfahren OG SK 18 3).
Ebenfalls am 17. Januar 2019 wies es die Beschwerde (Anträge Ziff. 1-3, 10 und
11) ab (Verfahren OG SK 18 2).

C.

Am 28. Januar 2018 hat A.________ zwei gleichlautende Beschwerden in
Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der beiden
obergerichtlichen Entscheide und stellt insgesamt 13 Anträge zur Sache. Die
Anträge in Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden
Konkursbeamten werden im vorliegenden Verfahren behandelt. Soweit sie die
Amtsführung des Konkursamtes betreffen, werden sie in einem eigenen Verfahren
geprüft (5A_76/2019).

Im Verlaufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer verschiedentlich Eingaben
an die Vorinstanz gemacht, welche diese dem Bundesgericht zur Kenntnisnahme
weiterleitete. Gemäss einer Mitteilung des Konkursamtes vom 13. Mai 2019 hat
das Landgericht mit Entscheid vom 19. April 2019 das Konkursverfahren über die
B.________ AG mangels Aktiven eingestellt.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die über
das Ausstandsgesuch gegen einen stellvertretenden Konkursbeamten befunden hat.
Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72
Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer als Gläubiger im Konkursverfahren ist vom
angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Obwohl das Konkursverfahren gegen die B.________
AG inzwischen mangels Aktiven eingestellt worden ist, besteht nach wie vor ein
aktuelles Interesse an der Prüfung des Ausstandsgesuchs gegen den
stellvertretenden Konkursbeamten, der dieses Verfahren geführt hat.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die dem Bundesgericht von
der Vorinstanz zugestellten Eingaben des Beschwerdeführers werden nicht
berücksichtigt, da sie im Wesentlichen ein anderes Verfahren vor der kantonalen
Aufsichtsbehörde betreffen. Zudem sind sie nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und stellen - soweit sie das
vorliegende Verfahren betreffen - unzulässige Noven dar (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Ebenso wenig werden die tatbeständlichen Weiterungen des Beschwerdeführers
berücksichtigt.

1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 142 III 363 E. 2.4). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt
den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung der Beschwerde auf weiten
Strecken nicht, insbesondere soweit darin zwei separate Entscheide der
Vorinstanz angefochten und die dagegen erhobenen Rügen teilweise vermengt
werden.

2.

2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz sind keine Gründe für eine Befangenheit des
stellvertretenden Konkursbeamten ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich das
Konkursamt in den selben Räumlichkeiten wie die Anwaltskanzlei befinde, deren
Mitarbeiter die Konkursitin vertreten habe, stelle die Unabhängigkeit des
stellvertretenden Konkursbeamten noch nicht in Frage. Dieser habe seinen
Arbeitsplatz im Betreibungsamt, dem er vorstehe. Sie wies das Ausstandsgesuch
des Beschwerdeführers ab.

2.2. Demgegenüber betont der Beschwerdeführer, der stellvertretende
Konkursbeamte könne auf die (verdeckten) Dienste dieser Anwaltskanzlei zählen,
wenn es um die Beratung in Rechtsfragen und die Abfassung von Schriftsätzen
gehe. Es bestehe ein Anschein von Befangenheit, und daher sei es opportun, wenn
sich der stellvertretende Konkursbeamte in den Ausstand begebe.

3.

Anlass zur Beschwerde gibt das Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden
Konkursbeamten.

3.1. Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter dürfen
keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache sowie in Sachen von ihnen aus
persönlichen oder rechtlichen Gründen nahestehenden Personen (Art. 10 Abs. 1
Ziff. 1-3 SchKG). Zudem dürfen sie in Angelegenheiten nicht tätig sein, in
denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4
SchKG). Der letztgenannte Tatbestand erfasst weitere, nicht typisierte
Interessenkonflikte. Er soll die Unabhängigkeit der mit der Zwangsvollstreckung
betrauten Personen sichern. Im Unterschied zu den andern Ausstandsgründen ist
keine konkrete Beurteilung nötig, da der Anschein der Befangenheit genügt. Die
Ausstandspflicht bezieht sich nicht auf ein Amt, sondern immer auf einzelne
Personen. Liegt ein Ausstandsgrund vor, so ist die betroffene Person
verpflichtet, von sich aus in den Ausstand zu treten (MÖCKLI, in: Kurzkommentar
SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 3, 8 zu Art. 10; CHAIX, Récusation et actes interdits,
JdT 2016 S. 58; DALLÈVES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005,
N. 8 zu Art. 10; PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 3, 11 zu Art. 10).

3.2. Im vorliegenden Fall führt C.________, Betreibungsbeamter des Regionalen
Betreibungsamtes V.________, als stellvertretender Konkursbeamter das
Konkursverfahren über die B.________ AG. Der Konkursbeamte, der mit der
Angelegenheit befasst war, musste in den Ausstand treten, weil er zuvor als
Anwalt die Interessen der Konkursitin in einem Verfahren gegen eine ehemalige
Geschäftspartnerin wahrgenommen hatte. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz
befindet sich das Anwaltsbüro, für welches der Konkursbeamte ebenfalls tätig
ist, in den gleichen Räumlichkeiten wie das Konkursamt in U.________, und hat
der stellvertretende Konkursbeamte hingegen seinen Arbeitsplatz im
Betreibungsamt V.________ und arbeitet nicht für die Anwaltskanzlei.

3.3. In Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden
Konkursbeamten stellt der Beschwerdeführer eine Reihe von Anträgen (Ziff.
6-12).

3.3.1. Vorerst kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine
Anträge (Ziff. 4 und 9) unvollständig wiedergegeben habe. Im angefochtenen
Entscheid hat die Vorinstanz den Antrag Ziff. 4 wie folgt wiedergegeben: "Das
Gericht möge prüfen, ob Herr C.________ vom Konkursamt Uri nach SchKG 10 Absatz
4 in den Ausstand treten müsse [...]". Mit dieser Schreibweise gibt die
Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie nicht den gesamten Text des Antrages
wiedergegeben hat. Dies ist durchaus zulässig, da es sich bei der ausgelassenen
Passage um die Schilderung des Interessenkonfliktes und damit die Begründung
und nicht den Antrag als solchen handelt. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht
dar, welchen Nachteil ihm durch diese Schreibweise entstanden ist. Beim Antrag
Ziff. 9 ging es um die Pflicht des Konkursamtes und des beantragten "neuen
Insolvenzverwalters", bestimmte Straftatbestände zur Anzeige zu bringen. Auch
hier hat die Vorinstanz den Antrag teilweise wiedergegeben und die Auslassung
mit "[...]" bezeichnet. Dass die Vorinstanz die insgesamt 25 Straftatbestände,
die hier gemeint sind, nicht einzeln aufgeführt hat, ist nicht zu beanstanden.
Weder wird hieraus ein Nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich, noch wird
dargelegt, inwiefern die Vorinstanz dem Beschwerdeantrag nach Treu und Glauben
einen anderen Sinn hätte geben müssen (vgl. BGE 99 III 4 E. 1).

3.3.2. In der Sache führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Wortwahl, des
Satzbaus und der Ausdrucksweise sei davon auszugehen, dass ein Jurist mit
Anwaltspatent die Schreiben des stellvertretenden Konkursbeamten verfasst habe.
Es bestehe ein erheblicher Unterschied zur Ausdrucksweise der gleichen Person
in ihrer Funktion als Betreibungsbeamter. Dieser Umstand erwecke den Anschein,
dass die Anwaltskanzlei eine verdeckte Rechtsberatung vorgenommen und verdeckte
Autorendienste erbracht habe. Daher erweise sich der Ausstand des
stellvertretenden Konkursbeamten als opportun. Zudem sei das Konkursamt
räumlich und personell von der Anwaltskanzlei zu trennen.

3.3.3. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer auf die Feststellung der
Vorinstanz nicht ein, dass sich der Arbeitsplatz des stellvertretenden
Konkursbeamten in den Lokalitäten des Betreibungsamtes befindet, dem er
vorsteht. Damit stellt sich die Frage einer räumlichen Trennung von Konkursamt
und Anwaltskanzlei gemäss Antrag Ziff. 8 des Beschwerdeführers im konkreten
Fall nicht. Um die Befangenheit des stellvertretenden Konkursbeamten zu
begründen, werden vom Beschwerdeführer allgemeine Vermutungen über dessen
Arbeitsweise und seine beruflichen Fähigkeiten angestellt, für die sich keine
Anhaltspunkte im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt finden. Es ist auch
kein Zusammenhang zwischen dem Vorwurf der Befangenheit des stellvertretenden
Konkursbeamten und der Frage, ob dieser dem Beschwerdeführer das angeforderte
Konkursprotokoll aushändigen muss, zu erkennen. Nicht nachvollziehbar ist
schliesslich, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Anfrage des
Beschwerdeführers hätte abklären sollen, ob die im kantonalen Verfahren vom
stellvertretenden Konkursbeamten unterzeichnete und eingereichte Replik
tatsächlich von ihm stamme. Insoweit geht der Vorwurf, dass die Vorinstanz
rechtserhebliche Umstände übergangen habe, fehl. Dem Antrag Ziff. 7 des
Beschwerdeführers, wonach der stellvertretende Konkursbeamte in den Ausstand
treten muss, kann daher nicht entsprochen werden.

3.4. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht
vorgeworfen werden, weil sie das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen
den stellvertretenden Konkursbeamten abgewiesen hat. Bei diesem Ergebnis
erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anträge (Ziff. 9-12) des
Beschwerdeführers, die sich auf die Einsetzung und die Tätigkeit eines
"neutralen Insolvenzverwalters" beziehen, zumal es hierzu ohnehin an jeder
Begründung fehlt.

4.

Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden; sie ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri,
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, und dem Konkursamt Uri
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante