Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.775/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_775/2019

Urteil vom 27. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25.
Juli 2019 (3H 19 48/3U 19 54).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ leidet an geistigen und psychischen Beeinträchtigungen und war
aufgrund dessen bereits mehrfach in stationärer Behandlung.

A.b. Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Kreis U.________ (nachfolgend KESB) für A.________
eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne der Art. 426 ff. ZGB an und wies sie
in die Klinik V.________ ein.

A.c. Im Rahmen der periodischen Überprüfung bestätigte die KESB die
fürsorgerische Unterbringung am 21. Dezember 2018 und ordnete die Umplatzierung
von A.________ in die Stiftung W.________ in T.________ an.

A.d. Am 29. Mai 2019 verfügte die KESB die Rückplatzierung derselben in die
Klinik V.________.

A.e. Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 bestätigte die KESB im Rahmen der
periodischen Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik
V.________.

B. 

Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Kantonsgericht Luzern und beantragte die Entlassung aus der Klinik
V.________. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2019
ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. September 2019 wendet sich
A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zwecks
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin aus
der Klinik V.________ zu entlassen. Subeventualiter sei sie aus der Klinik
V.________ zu entlassen und in eine geeignete Einrichtung zu versetzen.
Ausserdem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.

C.b. Auf Einladung hin hat sich die KESB am 14. Oktober 2019 in der Sache
vernehmen lassen. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung, soweit darauf
einzutreten sei sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das
Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Replik vom 21.
Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest.

C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über ein Rechtsmittel entschieden
hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid bestätigt die fürsorgerische
Unterbringung der Beschwerdeführerin. Das ist ein öffentlich-rechtlicher
Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit.
b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76
Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell
ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364
E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die
vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst
willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die
Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin fasst zu einzelnen Themen den Sachverhalt zusammen, ohne
dem Kantonsgericht diesbezüglich eine (offensichtlich) unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Diese Ausführungen bleiben somit
unbeachtlich; das Bundesgericht stellt auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab.

3. 

Auf die Vernehmlassung der KESB wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen
Rügen, soweit erforderlich, eingegangen. In der Replik wiederholt die
Beschwerdeführerin weitgehend ihre Standpunkte. Darauf ist nicht weiter
einzugehen. Soweit darin Neues vorgebracht wird, ist darauf nicht einzutreten,
zumal die Replik nicht dazu dient, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte
nachzutragen.

4.

Streitig sind die einzelnen Voraussetzungen der von der KESB angeordneten und
von der Vorinstanz bestätigten fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff.
ZGB).

4.1.

4.1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen
Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in
einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung
oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

4.1.2. Das Gesetz verlangt mithin neben einem im Gesetz aufgeführten
Schwächezustand (psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere
Verwahrlosung) die Notwendigkeit einer Behandlung. Die Notwendigkeit ist zu
bejahen, wenn eine konkrete Selbstgefährdung besteht, d.h. wenn sich die
betroffene Person infolge eines Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden
zuzufügen droht, die Person aber über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht
verfügt und die Fürsorge nicht anders erbracht werden kann (Urteil 5A_765/2015
vom 23. November 2015 E. 4.2; zum Erfordernis der Selbstgefährdung: BGE 140 III
101 E. 6.2.3 S. 103; Urteil 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2; 5A_288/2011
vom 19. Mai 2011 E. 5.3; je mit Hinweisen). Ob eine Behandlung notwendig ist,
stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 140 III 101 E. 6.2.3 S. 104).

4.1.3. Sodann gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. die fürsorgerische
Unterbringung ist nur dann gesetzeskonform, wenn eine ambulante Behandlung
nicht infrage kommt, so etwa bei fehlender Krankheits- oder Behandlungseinsicht
oder Unmöglichkeit der Betreuung durch Familienangehörige (BGE 140 III 101 E.
6.2.3 S. 104; Urteil 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.3).

4.1.4. Schliesslich muss die Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen,
welche geeignet ist, wobei es sich hier ebenfalls um eine Rechtsfrage handelt
(BGE 140 III 101 E. 6.2.3 S. 104).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz prüfte das Vorliegen eines Schwächezustandes (nachfolgend
E. 4.2.2), setzte sich mit der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der
Unterbringung auseinander (nachfolgend E. 4.2.3) und beurteilte die Eignung der
Klinik V.________ (nachfolgend E. 4.2.4).

4.2.2. Hinsichtlich der Frage des Schwächezustandes verweist die Vorinstanz auf
die übereinstimmende Diagnose des externen Gutachters, Dr. med. B.________, und
der behandelnden Fachpersonen der Klinik V.________. Danach leide die
Beschwerdeführerin unter einer Suchtstörung (psychische und Verhaltensstörung
durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F11.2), einer leichtgradigen
geistigen Behinderung (leichte Intelligenzminderung: Deutliche
Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert; ICD-10 F70.1) und
- unter Verweis auf das erwachsenenschutzrechtlich-psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C.________, vom 14. Mai 2018 - einer psychischen Störung
(undifferenzierte Schizophrenie; ICD-10 F20.3), wobei derzeit keine akuten
Symptome einer schizophrenen Störung zu beobachten seien. Die
Beschwerdeführerin vernachlässige ihre Selbstfürsorge ausserhalb schützender
und Halt gebender Strukturen massiv. Hygiene, Ernährung, Bekleidung und
Wohnsituation würden sich dann jeweils rasch in Richtung einer deutlichen
Verwahrlosung entwickeln. Die krankheitsbedingt eingeschränkte
Körper-Selbstwahrnehmung, akzentuiert durch Drogen- und Alkoholkonsum, wirke
sich ungünstig aus. Die Beschwerdeführerin leide demnach sowohl an einer
psychischen Störung als auch an einer geistigen Behinderung im Sinne von Art.
426 Abs. 1 ZGB, die eine Behandlung respektive Betreuung nötig machen, und
stehe zudem in der Gefahr der umgehenden Verwahrlosung, sollte sie in die
Obdachlosigkeit entlassen werden.

4.2.3. Nach Einschätzung des externen Gutachters mache der aktuelle
Psychostatus der Beschwerdeführerin die weitere Unterbringung und Behandlung in
einer Klinik notwendig. Die im erwähnten Gutachten vom 14. Mai 2018 (vgl. E.
4.2.2) geäusserte Erwartung, dass die stationäre
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Einbezug eines geeigneten
Neuroleptikums genügend wirksam sei, um der Beschwerdeführerin den Verzicht auf
Drogen auch ohne Ersatzsubstanzen zu ermöglichen, habe sich bisher nicht
erfüllt. Bei einer sofortigen Entlassung sei überwiegend wahrscheinlich damit
zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar wieder Drogen und Alkohol
konsumiere, Medikamente nicht einnehme, sich prostituiere und sich dabei mit
ungeschützten sexuellen Kontakten gefährde, sie körperlich, psychisch und
finanziell ausgenützt werde und psychisch dekompensiere und rasch wieder
verwahrlose. Das Risiko einer schweren körperlichen Erkrankung (HIV, Hepatitis)
sei erheblich. Die Risiken liessen sich dabei durch Ersatzmassnahmen nicht
hinlänglich eingrenzen. Im schützenden Umfeld der Klinik seien die genannten
Risiken weitgehend nicht vorhanden, weshalb derzeit auch keine Selbst- oder
Fremdgefährdung vorliege. Entfalle der Schutz, sei die Beschwerdeführerin im
oben genannten Sinn selbstgefährdet. Mit einer schweren Fremdgefährdung sei
dagegen eher nicht zu rechnen. Wahrscheinlicher seien verbale Ausfälligkeiten
und Beschimpfungen aufgrund der geringen Frustrationstoleranz, was zu einer
zusätzlichen Selbstgefährdung führen könne, da derartige Provokationen gerade
im Drogen- und Prostitutionsmilieu das Risiko gewalttätiger Reaktionen berge.
Die Beschwerdeführerin verfüge über eine glaubwürdige, wenn auch sehr einfach
strukturierte Krankheitseinsicht, hingegen derzeit nur über eine minimale und
stark schwankende Behandlungseinsicht. Die Selbststeuerungsmechanismen seien zu
schwach, um sich durch den eigenen Willen längerfristig vom Drogenkonsum
abzuhalten. Bei freiwilligem Aufenthalt sei davon auszugehen, dass sie die
Klinik infolge geringer Frustrationstoleranz vorzeitig verlassen und mit allen
Folgeerscheinungen und Gefahren für ihre Gesundheit wieder auf der Strasse
leben würde. Die auch von der Beschwerdeführerin gewünschte Distanzierung zum
Drogen- und Prostitutionsmilieu sei ausserhalb schützender Strukturen als
unrealistisch einzustufen. Erschwerend komme hinzu, dass die künftige
Wohnsituation momentan noch nicht geklärt sei. Derzeit stehe ein Übertritt in
die wohnpsychiatrische Abteilung der Klinik zur Diskussion, wobei hier eine
Wartefrist von drei bis sechs Monaten zu rechnen sei. Eine Entlassung der
geistig behinderten und suchtkranken Beschwerdeführerin in die Obdachlosigkeit
liesse sich von vornherein nicht verantworten, da die Beschwerdeführerin auf
sich alleine gestellt in Kürze wieder in einen Zustand akuter Selbstgefährdung
geraten würde. Eine weitere Betreuung sei unabdingbar. Entgegen dem Dafürhalten
der Beschwerdeführerin sei die fürsorgerische Unterbringung sodann nicht nur
dann gerechtfertigt, wenn sich eine unmittelbare Verbesserung der Situation der
Betroffenen erreichen lässt, sondern auch bei Gewährleistung der erforderlichen
Betreuung. Eine mildere Massnahme bestehe nicht. Die Aufrechterhaltung der
fürsorgerischen Unterbringung erweise sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt mithin
als verhältnismässig.

4.2.4. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Klinik V.________ nach dem
Dafürhalten des Gutachters zumindest bis zum Vorliegen einer adäquaten
Anschlusslösung eine geeignete Institution für die erforderliche medikamentöse
Behandlung und die persönliche Betreuung der Beschwerdeführerin darstelle.
Aufgrund der Summe der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es nicht
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wieder selbständig werde wohnen
können. Der Eintritt in ein betreutes Wohnheim werde aus einem stark
verwahrlosten Zustand heraus kaum möglich sein. Im Hinblick auf eine dauerhafte
Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin sei ein stationärer
Aufenthalt in der Klinik, wo sie sich stabilisieren und so auf den Austritt in
ein Wohnheim vorbereiten könne, unverzichtbar, auch wenn sie zurzeit nicht in
der Lage sei, vom therapeutischen Angebot zu profitieren. Ziel sei es, der
Beschwerdeführerin so rasch als möglich den Übertritt in eine geeignete
betreute Wohneinrichtung zu ermöglichen, welche Schutz und Fürsorge
sicherstelle, die Einnahme der Medikamente gewährleiste und nur die für das
Zusammenleben unverzichtbaren Regeln einfordere. Die jetzige Unterbringung sei
entsprechend nur als zeitlich beschränkte Übergangslösung gedacht. Die Klinik
sei gehalten, die Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung zügig
voranzutreiben, weil ein Aufenthalt im aktuellen Setting auf Dauer
unverhältnismässig würde. Da nur wenige Institutionen für eine Betreuung in
Frage kommen, liege es auch an der Beschwerdeführerin, die nötige Flexibilität
aufzubringen, um eine baldige Entlassung zu ermöglichen.

4.3. Einerseits bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines für die
fürsorgerische Unterbringung erforderlichen Schwächezustandes bzw. die
Notwendigkeit der persönlichen Fürsorge. Sie rügt damit sowohl die
willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als auch deren
rechtliche Schlussfolgerung (vgl. E. 4.1.2)

4.3.1. Diesbezüglich führt sie aus, dass die von der Vorinstanz geschilderte
Verwahrlosung keine akute Selbstgefährdung im Sinne der fürsorgerischen
Unterbringung zu begründen vermöge. Weiter seien die aufgeführten Risiken wie
etwa die Erkrankungen infolge ungeschütztem Geschlechtsverkehr theoretischer
Natur. Die Beschwerdeführerin sei schon seit Jahren drogensüchtig, ohne dass
notfallmässige Spitaleinweisungen zu verzeichnen seien. Die Ausübung der
Prostitution sei zwar nicht sozialadäquat, rechtfertige indessen nicht die
fürsorgerische Unterbringung. Diese erscheine nicht als geeignete Massnahme und
diene einzig ihrer Entfernung von der Strasse. Die Vorinstanz zeige entgegen
den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf, mit welcher
konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Beschwerdeführerin bei
Ausbleiben der Suchtbehandlung zu rechnen sei. Die Vorinstanz verweise
lediglich auf die Gefahr der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die alten
Verhaltensmuster.

4.3.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.
Zum einen wird aus dem angefochtenen Urteil deutlich, dass die
Beschwerdeführerin sowohl an einer psychischen Störung wie auch an einer
geistigen Behinderung leidet. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin auch
nicht bestritten. Entsprechend ist das Vorliegen eines Schwächezustandes im
Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB erstellt, womit die Bestreitung der (drohenden)
Verwahrlosung ins Leere läuft. Zum anderen legen die Vorinstanz wie auch die
KESB in ihrer Vernehmlassung in tatsächlicher Hinsicht ausführlich dar, dass
die Beschwerdeführerin bei ausbleibender Behandlung bzw. Entlassung aus der
Klinik namentlich durch Rückfall in die Drogen- und Prostitutionsszene in einen
Zustand akuter und damit konkreter Selbstgefährdung geraten würde. Mit der
Kritik, wonach die von der Vorinstanz aufgezeigten Risiken lediglich
theoretischer Natur seien, vermag die Beschwerdeführerin die
sachverhaltsbasierte Prognose nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen.

Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist die rechtliche Schlussfolgerung der
Vorinstanz betreffend die Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung
schlüssig, womit der diesbezüglichen Rüge der Rechtsverletzung der Boden
entzogen ist.

4.4. Andererseits rügt die Beschwerdeführerin, die fürsorgerische Unterbringung
sei unverhältnismässig.

4.4.1. Dazu bringt sie vor, es sei "aktenkundig", dass sie über Krankheits- und
Behandlungseinsicht verfüge. Es sei ihr bewusst, dass sie ein Drogenproblem
habe und Hilfe benötige. Sie habe auch ihre Absicht bekundet, sich von den
Drogen und der Strasse zu distanzieren bzw. in einer betreuten Wohnform leben
zu wollen. Eine Zusammenarbeit mit ihr sei möglich, und die Krankheits- und
Behandlungseinsicht spreche "wohl" dafür, dass sich eine mildere Massnahme
finden liesse. Eine Betreuung oder gar Behandlung wäre zielführend, wenn man
sie nicht einfach "einsperren" würde. Diese langfristige "Internierung" sei mit
dem Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, welche in der Wiedererlangung der
Selbständigkeit liege, nicht vereinbar. Es stelle vielmehr eine Verwahrung dar,
welche unverhältnismässig und unzulässig sei.

4.4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen sich weitgehend auf
einer Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht ab. Soweit sie von den
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz abweicht, ist sie für das Bundesgericht
unbeachtlich (vgl. E. 2.2; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Ausgehend von den
kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist es vorliegend für die
Beschwerdeführerin - trotz anders lautendem Wunsch - mangels genügender
Behandlungseinsicht bzw. Selbststeuerungsfähigkeit eben gerade nicht möglich,
sich von den Drogen und dem Prostitutionsmilieu zu distanzieren (vgl. E.
4.2.3). Indem die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise das Gegenteil
behauptet, etwa dass die Behandlungseinsicht vorliege und die Zusammenarbeit
mit ihr möglich sei, vermag sie diese Sachverhaltsfeststellungen nicht zu
entkräften. Insoweit ist auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht einzutreten.

Daraus folgt, dass auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der rechtlichen
Schlussfolgerung in sich zusammenfällt. So begründet die Vorinstanz detailliert
und nachvollziehbar, weshalb sich der Behandlungszweck bei der
Beschwerdeführerin nicht mit einer milderen Massnahme als der fürsorgerischen
Unterbringung erreichen lässt, womit sich die Fortführung der fürsorgerischen
Unterbringung als verhältnismässig erweist.

4.5. Schliesslich ist umstritten, ob es sich bei der Klinik V.________ um eine
geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB handelt.

4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder die Vorinstanz noch der
Gutachter hielten die Klinik V.________ für eine geeignete Einrichtung. Sie
diene nur als Übergangslösung. Diese dauere indessen bereits seit über einem
Jahr. Dieser Aufenthalt vermöge zwar, die Beschwerdeführerin von den
"Versuchungen" abzuhalten, die zur ursprünglichen Einweisung geführt haben. Der
Zweck der fürsorgerischen Unterbringung könne aber nicht erfüllt werden. Im
konkreten Einzelfall erweise sich die heutige Einrichtung somit als nicht
geeignet, um die Betreuung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten und ihr ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Auch die Wiedererlangung der
Selbständigkeit sei nicht möglich. Die Unterbringung habe daher zu
unterbleiben.

4.5.2. Auch hier sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
stichhaltig. So macht sie lediglich in pauschaler Weise geltend, die Klinik
V.________ erfülle ihren Zweck nicht und sei daher ungeeignet. Konkrete
Einwände, welche gegen deren Eignung sprechen, bringt sie indessen nicht vor.
Vielmehr führt sie selber an, dass der Aufenthalt sie von ihren negativen
Verhaltensweisen abhält. Das Argument, wonach die Einrichtung nicht geeignet
ist, die Beschwerdeführerin in die Selbständigkeit zu führen, zielt sodann an
der Sache vorbei. So ist vorliegend, wie die Vorinstanz in E. 4.2.4
unmissverständlich ausführt und auch von der KESB in der Vernehmlassung
bekräftigt wird, nicht die Selbständigkeit, sondern die Überführung in eine
betreute Wohneinrichtung das Ziel. Inwiefern die Klinik für diese
Übergangsphase nicht geeignet wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und
ist auch nicht ersichtlich.

Diese Beurteilung schliesst selbstredend nicht aus, dass sich die Unterbringung
in der Klinik V.________ bei längerer Fortdauer ab einem bestimmten Zeitpunkt
als unverhältnismässig erweisen könnte. Diese Frage wird spätestens im Rahmen
der periodischen Überprüfung zu prüfen sein (vgl. Art. 431 Abs. 2 ZGB).

5.

Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Indessen kann
die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden, und die
Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist aktenkundig. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist damit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin
ist Rechtsanwalt Christian Bignasca, Luzern, als unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizuordnen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin
wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn
sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Christian Bignasca, Luzern, als
unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

Rechtsanwalt Christian Bignasca wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
2000.-- entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Kreis U.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller