Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.774/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_774/2019

Urteil vom 6. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,

Beschwerdegegnerin

Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden,

Gegenstand

Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK,
vom 9. September 2019 (BAZ 19 22).

Sachverhalt:

A. 

In der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, gegen A.________
eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Nidwalden zeigte das
Betreibungsamt dem Schuldner mit Schreiben vom 8. April 2019 den Eingang des
Verwertungsbegehrens betreffend dessen Stockwerkeigentumseinheit an und machte
ihn darauf aufmerksam, dass die Anordnung und Publikation der Steigerung zu
einem späteren Zeitpunkt erfolge. A.________ wurde die Möglichkeit gegeben, von
einer Aufschubbewilligung Gebrauch zu machen, indem er eine erste Ratenzahlung
von Fr. 1'100.-- bis spätestens am 8. Mai 2019 leiste, andernfalls die
Verwertung des Grundstücks in die Wege geleitet werde. Gleichentags meldete das
Betreibungsamt beim Grundbuchamt Nidwalden die Vormerkung einer
Verfügungsbeschränkung an. Die entsprechende Eintragung wurde dem Schuldner am
23. April 2019 vom Grundbuchamt Nidwalden angezeigt.

B. 

Am 8. Mai 2019 verlangte A.________ vom Kantonsgericht Nidwalden als unterer
kantonaler Aufsichtsbehörde SchK unter anderem, die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens und die Anmeldung zur Vormerkung einer
Verfügungsbeschränkung im Grundbuch aufzuheben. Zudem rügte er eine Verletzung
seines Rechts auf Akteneinsicht. Mit Entscheid vom 5. August 2019 wies die
untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Der
Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Nidwalden als obere
kantonale Aufsichtsbehörde SchK blieb ebenfalls erfolglos (Entscheid vom 9.
September 2019).

C. 

A.________ hat mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die obere Aufsichtsbehörde. Zudem
stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.

Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, ist mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde
ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich
zulässig.

1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten, soweit sich die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid
richtet, was auf die Rüge zutrifft, die untere Aufsichtsbehörde habe dem
Beschwerdeführer als Laien die Stellungnahme des Betreibungsamts und der
Beschwerdegegnerin ohne Fristansetzung zugestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer stellt blosse Aufhebungs- bzw. Rückweisungsanträge.
Nach der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen
ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt er indes zumindest sinngemäss die
Aufhebung der Mitteilung des Verwertungsbegehrens (zur Verfügungsqualität der
Anzeige gemäss Art. 120 SchKG vgl. MARKUS FREY, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 120
SchKG; GEORG ZONDLER, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 4 zu Art. 120
SchKG; offengelassen im Urteil 7B.137/2006 vom 25. September 2006 E. 2).

1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

2. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, der (neue) Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin sei zur Stellung des Verwertungsbegehrens nicht
rechtsgenüglich bevollmächtigt worden. Ungeachtet der Frage, ob der
Beschwerdeführer die Beschwerde nach Art. 17 SchKG fristgerecht erhoben hat und
mit diesem Einwand überhaupt noch gehört werden kann (wozu der angefochtene
Entscheid keine Erwägungen enthält), kann dieser Auffassung nicht gefolgt
werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin stützt seine
Vertretungsmacht für ein Vorgehen gegen den Beschwerdeführer einerseits auf je
individuell unterzeichnete Vollmachten sowie andererseits auf ein von - mit
Ausnahme des Beschwerdeführers - sämtlichen Stockwerkeigentümern
unterzeichnetes Dokument vom 11. März 2019 mit dem Titel "Zirkularbeschluss
betreffend Wechsel des Rechtsvertreters". Diesen Zirkulationsbeschluss im Sinne
von Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 ZGB hat der Beschwerdeführer nicht
gemäss Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB angefochten und soweit er überhaupt
an einem Mangel leiden sollte, ist er jedenfalls nicht nichtig. Es kann an
dieser Stelle vollumfänglich auf Erwägung 3 des die Parteien des vorliegenden
Verfahrens betreffenden Urteils 5A_773/2019 vom 6. März 2020 verwiesen werden.
Damit haben die Vorinstanzen kein Bundesrecht verletzt, indem sie die
Vertretungsmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin als erstellt
erachtet haben.

3. 

Keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
enthält die Beschwerde mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG wegen Mutwilligkeit der
Prozessführung auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--.
Insbesondere genügt es nicht, einfach zu behaupten, die Verfahrenskosten seien
"nicht geschuldet", pauschal auf erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren
eingereichte Beilagen zu verweisen oder sich in der Beschwerdeschrift über eine
im vorinstanzlichen Verfahren tätig gewesene Gerichtsperson in herabsetzender
Weise zu äussern. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4. 

Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Wie die
vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an
aussichtslos betrachtet werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
fällt daher ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer wird
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde SchK, und dem Grundbuchamt Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss