Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.773/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_773/2019

Urteil vom 6. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,

Beschwerdegegnerin

Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden,

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK,
vom 9. September 2019 (BAZ 19 21).

Sachverhalt:

A. 

In der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, gegen A.________
eingeleiteten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Nidwalden wurde
A.________ mit Pfändungsankündigung vom 8. April 2019 aufgefordert, sich dem
Pfändungsvollzug am Schalter des Betreibungsamtes Nidwalden zu unterziehen.

B. 

Am 8. Mai 2019 verlangte A.________ vom Kantonsgericht Nidwalden als unterer
kantonaler Aufsichtsbehörde SchK, die Pfändungsankündigung aufzuheben. Mit
Entscheid vom 12. Juli 2019 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Nidwalden als obere
kantonale Aufsichtsbehörde SchK blieb ebenfalls erfolglos (Entscheid vom 9.
September 2019).

C. 

A.________ hat mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die obere Aufsichtsbehörde. Zudem
stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.

Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, ist mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde
über die Pfändungsankündigung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache.
Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben
(Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die
fristgerecht erhobene Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten (Art. 100
Abs. 2 lit. a BGG).

1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten, soweit sich die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid
richtet, was auf die Rüge zutrifft, die untere Aufsichtsbehörde habe dem
Beschwerdeführer als Laien die Stellungnahme des Betreibungsamts und der
Beschwerdegegnerin ohne Fristansetzung zugestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer stellt blosse Aufhebungs- bzw. Rückweisungsanträge.
Nach der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen
ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt er indes zumindest sinngemäss die
Aufhebung der Pfändungsankündigung.

1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

2. 

Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn
der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der
Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter
definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein
gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung
an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1
SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum
Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die
Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG dar, die
mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (Urteil 5A_17/
2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

3. 

Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der die
Stockwerkeigentümergemeinschaft neu vertretende Rechtsvertreter zur Stellung
des Fortsetzungsbegehrens gehörig bevollmächtigt war, was der Beschwerdeführer
mit betreibungsrechtlicher Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung bestritten
hat.

3.1. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass alle Mitglieder der
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ - ausser dem Beschwerdeführer - je
individuell eine Vollmacht unterzeichnet haben, mit welcher Rechtsanwalt Manuel
Bucher zur aussergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft betreffend diverse Forderungen gegen A.________
beauftragt wurde. Daneben liegt noch ein weiteres Dokument vom 11. März 2019
mit dem Titel "Zirkularbeschluss betreffend Wechsel des Rechtsvertreters" vor.
Sämtliche Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft - mit Ausnahme des
Beschwerdeführers - haben darauf ihre Unterschriften angebracht.

3.2. In Erwägung 2 des Urteils 5C.246/2005 vom 6. Februar 2006 (publ. in: ZBGR
88/2007 S. 373 f.) hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, dass im
Rahmen einer Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft die
Vertreterbestellung durch schriftlichen Zirkulationsbeschluss erfolgen sollte.
Lediglich die mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Streit liegende
Klägerin hat die Anwaltsvollmacht für den Gegenanwalt nicht unterzeichnet. Das
Bundesgericht hat offengelassen, ob in einem solchen Fall überhaupt von einem
Beschlussmangel gesprochen werden kann (Frage verneinend: WERMELINGER, Zürcher
Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 139a und N. 207 zu Art. 712m ZGB) und
festgehalten, dass die gegen die Gemeinschaft klagende Stockwerkeigentümerin
die Bevollmächtigung eines Prozessvertreters durch sämtliche anderen
Stockwerkeigentümer nicht gemäss Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB
angefochten habe und jedenfalls keine Nichtigkeit des Beschlusses vorliege.
Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Unbehelflich ist
der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen
Nichtigkeitsgrund darin erblickt, dass das Antragsdokument vom 11. März 2019
vom Stockwerkeigentümer und Revisor C.________ und nicht von der Verwalterin
von D.________ AG erstellt worden sei. Gemäss Art. 66 Abs. 2 ZGB, der kraft der
Verweisnorm von Art. 712m Abs. 2 ZGB den schriftlichen Zirkulationsbeschluss
auch für das Stockwerkeigentumsrecht regelt (BGE 127 III 506 E. 3a; Urteil
5A_913/2012 vom 24. September 2013 E. 5.2.2, in: SJ 2014 I S. 185; WERMELINGER,
a.a.O., N. 125 und 139 zu Art. 712m ZGB), kommt es für die Gültigkeit solch
eines Beschlusses auf die Person des Antragstellers nicht an. Art. 712n Abs. 1
ZGB, wonach grundsätzlich der Verwalter für die Einberufung der
Stockwerkeigentümerversammlung zuständig ist, ist für die Fällung eines
Zirkulationsbeschlusses ohne Belang.

3.3. Im Übrigen liegt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz hat das Vorbringen, das Antragsdokument
vom 11. März 2019 betreffend Wechsel des Rechtsvertreters der
Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht durch die Verwalterin erstellt
worden, ausdrücklich zur Kenntnis genommen und für die Frage des Vorliegens
einer genügenden Bevollmächtigung des neuen Rechtsvertreters der
Stockwerkeigentümergemeinschaft als irrelevant erachtet. Ob diese
Schlussfolgerung der Vorinstanz zutrifft (was nach dem Gesagten der Fall ist),
ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Begründetheit.

4. 

Keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
enthält die Beschwerde mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG wegen Mutwilligkeit der
Prozessführung auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--.
Insbesondere genügt es nicht, einfach zu behaupten, die Verfahrenskosten seien
"nicht geschuldet", pauschal auf erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren
eingereichte Beilagen zu verweisen oder sich in der Beschwerdeschrift über eine
im vorinstanzlichen Verfahren tätig gewesene Gerichtsperson in herabsetzender
Weise zu äussern. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5. 

Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die
Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG)
und der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt
wurde.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde SchK, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss