Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.770/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_770/2019

Urteil vom 2. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen (aufschiebende Wirkung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15.
August 2019 (VD.2019.139).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern des 2007 geborenen Sohnes C.________.

Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass C.________ nicht mehr bei der Mutter
leben bzw. nach den Besuchswochenenden nicht mehr zu ihr zurück wollte,
eröffnete die KESB Basel-Stadt ein Kindesschutzverfahren. Nach Abklärungen
entzog sie der Mutter mit Entscheid vom 18. Juli 2019 vorsorglich das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________, brachte diesen beim Vater unter
und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft, alles befristet bis zum 18.
November 2019.

Hiergegen erhob die Mutter beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Mit
Verfügung vom 15. August 2019 stellte das Appellationsgericht diese zur
Vernehmlassung zu, setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und hielt
mit kurzer Begründung fest, dass es keinen Anlass gebe, die entzogene
aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

Mit Beschwerde vom 26. September 2019 (Postaufgabe 27. September 2019), in
welcher sie auf über 20 Seiten die Sache aus ihrer Sicht schildert, wendet sich
die Mutter an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 

Die angefochtene Verfügung vom 15. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin am
20. August 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1
BGG begann somit am 21. August 2019 zu laufen und endete am 19. September 2019.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Verfügung des Appellationsgerichts
vom 3. September 2019, mit welcher "die in der Verfügung vom 15. August 2019
gesetzte Frist letztmals bis 27. September 2019 erstreckt" wurde. Dies bezieht
sich indes auf die richterlich gesetzte und in der Verfügung vom 15. August
2019 ausdrücklich als erstreckbar erklärte Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses. Die Beschwerdefrist ist damit nicht gemeint und davon auch
nicht erfasst. Sie beginnt mit der Zustellung zu laufen und ist als gesetzliche
Frist nicht erstreckbar (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Auf die erst am 27.
September 2019 der Post übergebene Beschwerde ist mithin zufolge abgelaufener
Beschwerdefrist nicht einzutreten.

2. 

Im Übrigen könnte auf die Beschwerde auch insofern nicht eingetreten werden,
als sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Sache äussert. Die
Verfügung vom 15. August 2019 betrifft aber einzig den Kostenvorschuss und die
Frage der aufschiebenden Wirkung. In der Sache selbst ist noch gar kein
Entscheid des Appellationsgerichtes ergangen.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli