Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.761/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_761/2019

Urteil vom 10. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,

C.________, D.________ und E.________,

alle vertreten durch Frau Dr. F.________,

Gegenstand

Aufenthaltsbestimmungsrechts, Besuchsrecht, etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 6. August 2019 (KES 19 165).

Sachverhalt:

B.________ und A.________ haben die Kinder C.________ (geb. 2003), D.________
(geb. 2004) und E.________ (geb. 2012). Die Kinder sind primär in der Schweiz
aufgewachsen. Der Vater arbeitet im Kongo und lebt deshalb die meiste Zeit
dort. Seit mehreren Jahren gehen bei der KESB Bern regelmässig
Gefährdungsmeldungen ein, u.a. wegen Verwahrlosung der Familienwohnung,
Mangelernährung und ungenügender medizinischer Versorgung. Gemäss
psychiatrischem Gutachten vom 18. Juli 2019 leidet die Mutter an einem massiven
Messie-Syndrom auf der Grundlage einer schizotypischen Störung; es zeigen sich
etliche psychische Auffälligkeiten, welche als ursächlich zu werten sind und
für die gesunde Entwicklung der Kinder in psychischer wie auch physischer
Hinsicht schädigend sein können.

Vorliegend geht es um den Entscheid vom 14. August 2018, mit welchem die KESB
Bern den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Dauer
des hängigen Kindesschutzverfahrens und die vorsorgliche Platzierung der Kinder
im G.________ bestätigte, unter Regelung des persönlichen Verkehrs, Ernennung
einer Kindesvertreterin und Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens,
sowie um den Entscheid vom 13. März 2019, mit welchem die KESB Bern den
vorsorglichen Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts bestätigte und die Kinder
provisorisch im Zentrum H.________ in I.________ platzierte, unter Regelung des
persönlichen Verkehrs, Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB und Anordnung eines Gutachtens für die Eltern und E.________.

Mit Entscheid vom 6. August 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die von
den Eltern gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden ab, unter Modifizierung
des Besuchsrechts ab 1. September 2019. Insbesondere verwarf es dabei auch den
wiederholten Standpunkt der Eltern, dass die ganze Familie ihren Wohnsitz im
Kongo habe und die KESB Bern deshalb gar nicht zur Regelung von Kindesbelangen
zuständig sei.

Gegen diesen Entscheid haben die Eltern am 23. September 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. 

Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). In rechtlicher
Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in
gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung
des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Eingabe der Beschwerdeführer besteht darin, dass die Kinder ihnen einen
Brief übergeben hätten, weshalb sie gegen den obergerichtlichen Entscheid
Beschwerde erheben würden. Die Begründung und Begehren würden sich im Brief
befinden. Der Kindeswille sei bislang nicht gewürdigt worden. Im beigelegten
Brief erklären die Kinder, dass sie ihren Wohnort frei wählen und bei ihren
Eltern wohnen möchten. Sie möchten bei ihnen alle Kulturen und Sprachen lernen,
mit ihnen Geburtstage, Hochzeiten und Ferien verbringen, bei ihnen aufwachen
und mit ihnen essen, mit ihnen die Freizeit gestalten, von ihnen Aufgabenhilfe
erhalten, von ihnen zum Arzt gebracht werden, mit ihnen alle Probleme
besprechen und von ihnen den Gutenachtkuss erhalten. Das Heim mache sie
todtraurig, während sie bei ihren Eltern glücklich seien. Das Bundesgericht
solle sie sofort aus dem Heim freilassen.

Die Beschwerde bzw. der beigelegte Brief der Kinder enthält gewissermassen
einen Appell an das Bundesgericht, wie eine erste Instanz zu entscheiden und
unabhängig von der Faktenlage dafür zu sorgen, dass die Kinder in der
elterlichen Wohnung leben können. Das Wesen des Rechtsmittels besteht indes
nach dem Gesagten darin, dass unter Bezugnahme auf die Erwägungen des - auf 24
Seiten sich mit allen Facetten auseinandersetzenden, namentlich auch die
spezifischen Defizite und Förderungsbedürftigkeit eines jeden Kindes
darstellenden und sich mit dem Kindeswillen auseinandersetzenden -
angefochtenen obergerichtlichen Entscheides dargelegt wird, inwiefern dieser
Recht verletzen soll. Eine solche Darlegung erfolgt nicht und es ist dem
Bundesgericht auch verwehrt, unabhängig von den Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid und unabhängig von den gesetzlich vorgegebenen
Kindesschutzmassnahmen nach Gutdünken zu entscheiden.

3. 

Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Bern, der Kindesvertreterin
und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli