Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.760/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://27-09-2019-5A_760-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1758 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_760/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Klinik B.________ AG.

Gegenstand

Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. September 2019
(FF190025).

Sachverhalt:

Wie aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt, ist A.________ aufgrund seiner
chronischen paranoiden Schizophrenie in der Institution C.________ und sodann
immer wieder in der psychiatrischen Klinik B.________ fürsorgerisch
untergebracht.

Am 19. August 2019 wurde er aufgrund selbstgefährdenden Verhaltens zum achten
Mal in der Klinik B.________ untergebracht. Die hiergegenerhobene Beschwerde
wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem er am 24. August 2019 aus der
Klinik entwichen war. Schliesslich konnte er in die Klinik zurückgeführt
werden.

Am 4. September 2019 ordnete der dortige Chefarzt eine medizinische Behandlung
ohne Zustimmung im Sinn von Art. 434 Abs. 1 ZGB an, wogegen A.________
Beschwerde erhob.

Am 23. September 2019 (Eingang 24. September 2019) sandte er dem Bundesgericht
kommentarlos die im Dispositiv eröffnete Verfügung des Bezirksgerichts Meilen
vom 9. September 2019, mit welcher auf den 11. September 2019 zur Verhandlung
vorgeladen und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet wurde.
Ebenfalls am 23. September 2019 reichte er mit separater Post (Eingang 25.
September 2019) eine Beschwerde ein, mit welcher er sich gegen die
Zwangsmedikation richtet und geltend macht, dass die paranoide Schizophrenie
als Diagnose eine krankhaft fixe Idee (Realiätsverlust und Debilität der Ärzte)
und er selbst weder debil noch geisteskrank sei und man an ihm grenzenlose
Verbrechen begehe und ihn invalid mache.

Mit Urteil vom 12. September 2019, welches vom Bundesgericht von Amtes wegen
eingeholt wurde, erklärte das Bezirksgericht die Zwangsmedikation als zulässig.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist die Vorladungsverfügung zur erstinstanzlichen Verhandlung in
einem Verfahren betreffend Zwangsmedikation. Diese ist vor Bundesgericht ebenso
wenig anfechtbar wie es der zwischenzeitlich ergangene erstinstanzliche
Entscheid in der Sache wäre, denn Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen
Verfahren kann erst der kantonal letztinstanzliche Entscheid bilden (Art. 75
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann deshalb mangels Ausschöpfung des
Instanzenzuges nicht eingetreten werden.

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik B.________ AG, Ärztliche
Leitung, D.________, Soziale Dienste Bezirk Uster, Fachstelle
Erwachsenenschutz, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli