Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.759/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_759/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Richteramt U.________, Zivilabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 29. August 2019 (ZKBES.2019.127).

Sachverhalt:

Vor dem Richteramt U.________ ist seit dem 3. Oktober 2018 ein Verfahren auf
Ergänzung des Ehescheidungsurteils des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg
(Berlin) zwischen A.________ und C.________ hängig.

Die von A.________ diesbezüglich erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das
Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. August 2019 postwendend
ab, soweit es darauf eintrat. Bereits am 28. August 2019 hatte es mit weiterem
Urteil die Beschwerde von A.________ im Ausstandsverfahren gegen den
zuständigen Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Ferner wies es in beiden Verfahren die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
ab.

Gegen die beiden Urteile hat A.________ am 23. September 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Urteile, die
Eröffnung des rechtlichen Gehörs, die wirksame Aufhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde, die Behandlung der gestellten Anträge und die
Gewährung des Zugangs zur schweizerischen Justiz sowie die Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Verfahren. Ferner verlangt sie
diese auch für das bundesgerichtliche Verfahren sowie im Übrigen die Abstrafung
mit Ordnungsbussen für die bodenlose Unterstellung, sie habe mutwillig
prozediert, und für die massive Menschenrechtsverletzung.

Weil zwei unterschiedliche Urteile angefochten sind, wurden zwei
Beschwerdeverfahren eröffnet; die Nummer 5A_758/2019 für das Ausstandsverfahren
und die Nummer 5A_759/2019 für das Rechtsverzögerungsverfahren.

Erwägungen:

1. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116).

2. 

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der ausführlichen Begründung des
Obergerichtes auseinander, in welcher die einzelnen Verfahrensschritte des
Amtsgerichtes aufgezeigt werden und auch erklärt wird, inwiefern die
zahlreichen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eine beförderliche Behandlung
ihrer Sachbegehren verunmöglicht haben. Sie beschränkt sich darauf, in
pauschaler Weise eine "Rechtsverweigerung ohne Ende" geltend zu machen und ohne
irgendwelche Aktenhinweise zu behaupten, all ihre Anträge würden unbeantwortet
bleiben und die gesetzlichen Rechtsmittel seien ausser Kraft gesetzt.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

Gleiches galt bereits für die kantonale Beschwerde; ohnehin aber fehlt es im
Zusammenhang mit dem Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege sei auch für das
vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, an einer konkreten Darlegung, inwiefern
mit dem diesbezüglich abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden
wäre, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli