Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.758/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_758/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Amtsgerichtspräsident von U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 28. August 2019 (ZKBES.2019.122).

Sachverhalt:

Vor dem Richteramt U.________ ist seit dem 3. Oktober 2018 ein Verfahren auf
Ergänzung des Ehescheidungsurteils des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg
(Berlin) zwischen A.________ und C.________ hängig.

Am 12. Dezember 2018 verlangte A.________ den Ausstand von B.________ als
Amtsgerichtspräsident. Am 17. Januar 2019 entschied Amtsgerichtspräsident
D.________ über das Gesuch abschlägig, noch bevor die Duplik von A.________
eingegangen war. Deshalb hob das Obergericht des Kantons Solothurn den
Entscheid auf. Am 12. August 2019 wies Amtsgerichtspräsident D.________ das
Ausstandsgesuch erneut ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 28.
August 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Mit weiterem Urteil vom 29. August
2019 wies es auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ ab. Ferner
wies es in beiden Verfahren die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen die beiden Urteile hat A.________ am 23. September 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Urteile, die
Eröffnung des rechtlichen Gehörs, die wirksame Aufhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde, die Behandlung der gestellten Anträge und die
Gewährung des Zugangs zur schweizerischen Justiz sowie die Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Verfahren. Ferner verlangt sie
diese auch für das bundesgerichtliche Verfahren sowie im Übrigen die Abstrafung
mit Ordnungsbussen für die bodenlose Unterstellung, sie habe mutwillig
prozediert, und für die massive Menschenrechtsverletzung.

Weil zwei unterschiedliche Urteile angefochten sind, wurden zwei
Beschwerdeverfahren eröffnet; die Nummer 5A_758/2019 für das Ausstandsverfahren
und die Nummer 5A_759/2019 für das Rechtsverzögerungsverfahren.

Erwägungen:

1. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116).

2. 

Soweit die Beschwerdeführerin von ignorierten "Ablehnungsanträgen gegen das
Obergericht wegen seiner gesetzlichen Ausgeschlossenheit und nicht
Unabhängigkeit" spricht, zeigt sie nicht auf, dass und an welcher Stelle sie im
kantonalen Verfahren begründete Ausstandsgründe gegen Mitglieder des
Obergerichts erhoben hätte. Gleiches gilt, soweit sie einen "Ablehnungsantrag
gegen den Präsidenten D.________" erwähnt. Darauf ist nicht einzutreten.

Was den Amtsgerichtspräsidenten B.________ anbelangt, dessen Ausstand kantonal
Beschwerdegegenstand war, hält die Beschwerdeführerin einzig abstrakt fest, man
habe dessen "willkürliche Verfügungen schlicht beiseite geschoben und darauf
nicht reagiert". Dies stellt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen
Erwägungen im angefochtenen Urteil dar.

Wenn schliesslich sinngemäss der erste Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten
D.________ vom 17. Januar 2019 beanstandet wird, so ist einzig relevant, dass
dieser vom Obergericht aufgehoben wurde und nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich
unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

Gleiches galt bereits für die kantonale Beschwerde; ohnehin aber fehlt es im
Zusammenhang mit dem Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege sei auch für das
vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, an einer konkreten Darlegung, inwiefern
mit dem diesbezüglich abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden
wäre, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli