Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.757/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://10-03-2020-5A_757-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1899 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_757/2019

Urteil vom 10. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, 

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abberufung des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 22. August 2019 (Z2 2019 9).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Brüder A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sind die
Miteigentümer Liegenschaft B.________ in U.________. Sie sind Eigentümer je
einer Wohnung in dem zu entsprechenden Stockwerkeinheiten aufgeteilten
Dreifamilienhaus. A.A.________ bewohnt seine eigene Wohnung im zweiten Stock,
während B.A.________ und C.A.________ ihre Wohnungen an Dritte vermietet haben.

A.b. An der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Januar 2015
wurde C.________ zum Verwalter gewählt. Gegen diese Wahl klagte A.A.________ am
8. September 2015 beim Kantonsgericht Zug. Er wollte unter anderem festgestellt
haben, dass die Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Januar 2015 nicht
rechtsgültig einberufen worden sei und demnach keine solche stattgefunden habe.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2017 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Der
dagegen beim Obergericht des Kantons Zug erhobenen Berufung war kein Erfolg
beschieden (Entscheid vom 11. September 2018).

A.c. Bereits an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Juni 2017 beantragte
A.A.________ die Absetzung des Verwalters. Die Versammlung trat auf diesen
Antrag nicht ein. Darauf gelangte A.A.________ am 29. Juli 2017 an das
Kantonsgericht Zug und ersuchte um richterliche Absetzung von C.________ als
Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das erstinstanzliche Verfahren
wurde im Einverständnis der Parteien bis zur rechtskräftigen Erledigung der
Klage vom 8. September 2015 (vgl. Bst. A.b hiervor) sistiert und nach dem 11.
September 2018 wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 5. März 2019 wies das
Kantonsgericht das Gesuch um Abberufung des Verwalters ab.

B. 

Dagegen reichte A.A.________ am 18. März 2019 Berufung beim Obergericht des
Kantons Zug ein. Dieses wies das Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war
(Entscheid vom 22. August 2019).

C. 

Mit Eingabe vom 23. September 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer)
an das Bundesgericht. Er beantragt, der Verwalter C.________ sei aus wichtigen
Gründen abzusetzen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht des Kantons
Zug zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Abberufung der von den
Stockwerkeigentümern bestellten Verwaltung (Art. 712r Abs. 2 ZGB) und damit
eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den obergerichtlichen Feststellungen Fr.
30'000.-- beträgt und die gesetzliche Mindestsumme erreicht (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet
zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das
kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die innert Frist (Art. 100 Abs. 1
BGG) erhobene Beschwerde kann unter Vorbehalt der nachfolgend genannten
Ausnahmen eingetreten werden.

1.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle
Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese
nicht (mehr) thematisiert (BGE 144 V 138 E. 6.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 140 III
86 E. 2; je mit Hinweisen). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen
und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides
massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die
Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2). Auf eine nicht
hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 II
369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).

1.3. Sodann ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann
die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen
seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich
(vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf
einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV
oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteile 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 1.2;
5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Zum vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt,
sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135
I 19 E. 2.2.2). Der Vorhalt, das Obergericht sei unvollständig auf die in der
"Gesuchschrift", Replik und Berufung geschilderte Situation eingegangen, stellt
keine den Begründungsanforderungen genügende Sachverhaltsrüge dar.

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht als Beilagen 3, 4 und 5 mehrere
Dokumente ein, die entweder kein Datum aufweisen oder aber ein solches, das vor
dem Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids liegt. Er legt allerdings nicht
dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zum Nachreichen gegeben
haben könnte. Sofern die fraglichen Dokumente erst entstanden sind, nachdem das
Obergericht zur Urteilsberatung übergegangen ist, was nicht ausgeschlossen
werden kann, könnten sie von vornherein nicht durch den angefochtenen Entscheid
veranlasst worden sein. Sie würden als echte Noven gelten und wären daher von
Art. 99 Abs. 1 BGG gar nicht erfasst (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E.
2.1). Damit haben diese Beilagen und die darauf gestützten Argumente des
Beschwerdeführers unbeachtlich zu bleiben. Dasselbe gilt für jene
Tatsachenvorbringen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben,
ohne dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung rügt.

1.5. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht mehrfach unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. Damit übersieht er, dass die
Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig ist. Auf Rügen, die sich einzig gegen die
Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung der ersten Instanz richten, tritt
das Bundesgericht nicht ein.

2.

2.1. Grundsätzlich kann der Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft
jederzeit durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung abberufen werden;
vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche (Art. 712r Abs. 1 ZGB).
Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters
unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer die
gerichtliche Abberufung verlangen (Art. 712r Abs. 2 ZGB). Wichtige Gründe im
Sinn dieser Bestimmung liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn einem
Stockwerkeigentümer die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses nach Treu und
Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, weil das diesem Rechtsverhältnis
immanente Vertrauensverhältnis fehlt bzw. zerstört worden ist (BGE 126 III 177
E. 2a; 127 III 534 E. 3a). Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt,
entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es geht dabei um
eine Billigkeitsentscheidung, die auf objektiver Interessenabwägung unter
Beachtung der Umstände des beurteilten Falles beruht (Urteil 5A_521/2016 vom 9.
Oktober 2017 E. 2.5), nicht auf dem subjektiven Empfinden des klagenden
Stockwerkeigentümers (Urteil 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3 mit
Hinweis). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich
frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser
Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem
in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 5A_521/2016 vom 9. Oktober 2017 E.
2.5 mit Hinweisen).

2.2. Das Obergericht hat die zahlreichen Vorwürfe des Beschwerdeführers geprüft
und die Mehrzahl derselben entweder als unbewiesen erachtet oder nicht als
Pflichtwidrigkeiten qualifiziert. Im Ergebnis blieben drei Vorwürfe übrig,
welche jenes als Pflichtwidrigkeiten einstufte. So habe der Verwalter dem
Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einsicht in die Jahresrechnung 2016 gewährt,
zu Unrecht einen eingeschriebenen Brief des Beschwerdeführers nicht abgeholt
und die Mieter nicht abgemahnt, keine Gegenstände im Treppenhaus zu lagern.
Dazu erwog das Obergericht allerdings, die festgestellten Pflichtwidrigkeiten
seien einzeln und je für sich allein betrachtet nicht schwer und wögen auch in
ihrer Summe nicht derart schwer, dass dem Beschwerdeführer die Fortführung des
Verwaltungsverhältnisses mit C.________ nach Treu und Glauben nicht mehr
zumutbar wäre. Es möge zwar zutreffen, dass der Verwalter zuweilen unbeholfen
handle; eine eigentliche Überforderung liege dennoch nicht vor.

3. 

Der Streit dreht sich in erster Linie um die vom Verwalter nicht entgegen
genommenen Briefe des Beschwerdeführers.

3.1. Dazu erwog das Obergericht unter Hinweis auf den Entscheid des
Kantonsgerichts, aus dem "Dokument Verwaltungstätigkeit" vom 2. Januar 2015, in
welchem die Aufgaben des Verwalters festgelegt seien, gehe hervor, dass
Postsendungen an den Verwalter an die D.________-Strasse in U.________ zu
adressieren seien, und die Beschwerdegegnerin habe nicht zu erklären vermocht,
weshalb der Verwalter das Schreiben vom 30. Mai 2016 nicht angenommen habe;
insofern ist das Obergericht wie bereits das Kantonsgericht von einer
Pflichtverletzung ausgegangen. Zu den anderen fünf vom Beschwerdeführer
genannten Schreiben führte es zusammengefasst was folgt aus: Zwar habe die Post
das an die D.________-Strasse adressierte Schreiben vom 3. August 2015 mit dem
Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden"
an den Beschwerdeführer retourniert. Daraus könne indes keine Pflichtverletzung
des Verwalters abgeleitet werden; es sei nicht erwiesen, dass der Verwalter die
Post ungenügend über die Zustelladresse aufgeklärt habe, und schon gar nicht
könne diesem absichtliche Täuschung unterstellt werden. Sodann sei das
Schreiben vom 13. August 2016 mit dem Vermerk "ungeöffnet zurück zum Absender"
versehen worden, was aber nicht belege, dass der Verwalter im August 2016 nicht
in den Ferien geweilt habe. Dass er einen Monat Ferien bezogen habe, bedeute
nicht, dass er während dieser Zeit nie zuhause gewesen sei. Es sei aber
durchaus nachvollziehbar, dass er während dieser Zeit den Briefkasten an der
D.________-Strasse in U.________ nicht geleert habe und damit auch das
Schreiben vom 19. August 2016 nicht abgeholt habe. Schliesslich seien die
beiden Schreiben vom 20. und 21. September 2016 an die Privatadresse des
Verwalters gesandt worden, weshalb sie nicht an die vorgesehene Adresse
adressiert gewesen seien und dem Verwalter die Annahmeverweigerung nicht als
Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Nur weil im August 2016 ein an die
D.________-Strasse gerichtetes Schreiben vom Verwalter während dessen Ferien
nicht abgeholt worden sei, könne nicht gesagt werden, es sei eine natürliche
Reaktion, dass die weiteren Schreiben an die Privatadresse des Verwalters
gerichtet würden.

3.2.

3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht erachtet der Beschwerdeführer die
Feststellung, der Verwalter sei im August 2016 in den Ferien gewesen, als
unhaltbar, weil er ja das Schreiben vom 13. August 2016 entgegengenommen, mit
einem Vermerk versehen und umgehend in den nächsten Briefkasten geworfen habe.
Offensichtlich verbindet er Ferien mit Ortsabwesenheit, während das Obergericht
- lediglich, aber immerhin - auf eine arbeitsfreie Zeit schliesst, die man auch
zuhause verbringen kann. Dass letzteres offensichtlich unzutreffend wäre,
behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit zielt seine
Sachverhaltsrüge an der Sache vorbei.

3.2.2. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers beschlagen die Wertung
bzw. Gewichtung, welche das Obergericht den konkreten Umständen zugemessen hat.
Er beharrt letztlich darauf, dass die Weigerung des Verwalters, die an ihn
adressierte Post anzunehmen, eine Pflichtverletzung darstelle. Damit lägen
diesbezüglich nicht nur eine, sondern sechs Pflichtverletzungen vor. Seine
Einwände erschöpfen sich indes in allgemeinen Erörterungen, weshalb man
Vorgänge anders gewichten und damit die Sache anders sehen könnte bzw. müsste.
Damit vermag er die vom Obergericht vorgenommene Würdigung der konkreten
Umstände nicht als rechtsfehlerhaft auszuweisen.

4.

4.1. Ferner moniert der Beschwerdeführer die Beurteilung des Umstandes, dass
der Verwalter mit Schreiben vom 7. März 2019 von den Miteigentümern einen
Vorschuss von insgesamt Fr. 4'500.-- eingefordert habe. Das Obergericht führte
dazu aus, ein einziges Schreiben, mit welchem die Zahlung von Beiträgen
eingefordert werde, weil der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu wenig liquide
Mittel zur Verfügung gestanden haben, reiche nicht aus, um in diesem
Zusammenhang eine Pflichtverletzung des Verwalters zu belegen. Der
Beschwerdeführer entgegnet, der Verwalter sei für das Budget, das wiederum die
Liquidität sicherstelle, zuständig. Offensichtlich habe der Verwalter falsch
budgetiert, was ihm als Pflichtverletzung anzurechnen sei. Abgesehen davon,
dass Budgetierung und Liquiditätsplanung nicht dasselbe sind und folglich das
eine nicht aus dem anderen folgt, wirft der Beschwerdeführer dem Verwalter
nicht vor, zu Unrecht von einem Liquiditätsengpass ausgegangen zu sein bzw. zu
Unrecht einen Vorschuss verlangt zu haben. Wenn aber die
Stockwerkeigentümergemeinschaft als Verwaltungsgemeinschaft nicht über die
notwendigen liquiden Mittel verfügt, um den laufenden Verpflichtungen
nachzukommen, ist es in der Tat die Pflicht des Verwalters, bei den
Miteigentümern die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Eine Pflichtverletzung
liegt nicht vor.

4.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Würdigung einer Fehlbuchung
von Fr. 54.-- durch das Obergericht. Dieses erwog, es sei dem Kantonsgericht
beizupflichten, dass eine Fehlbuchung in der Höhe von Fr. 54.-- nicht bereits
als Pflichtverletzung angesehen werden könne, zumal dieser Fehler
unbestrittenermassen inzwischen korrigiert worden sei. Dagegen wendet der
Beschwerdeführer ein, jede Handlung, die fehlerhaft ist, stelle ein Ereignis
dar, mit dem der Stockwerkeigentümer nicht rechnen müsse. Der Verwalter habe
die Pflicht, seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Begehe
er bei seiner Tätigkeit Fehler, stellten diese Pflichtverletzungen dar. Ob
diese Pflichtverletzungen hingegen Folgen hätten und ob deshalb eine Abberufung
als Konsequenz in Frage komme, sei einzelfallbezogen. Wenn immer wieder
Fehlleistungen vorkämen, und zwar selbst in kleinen Beträgen, könnten diese in
der Gesamtbetrachtung eine Fehlleistung bilden, die die Abberufung als
Verwalter zur Folge haben könne. Wenn ein Verwalter so unsorgfältig arbeite,
dass ständig Fehlbuchungen auftreten, sei seine Arbeit nicht mehr zumutbar.
Vorliegend kämen ständig Fehlleistungen in der Rechnungsführung vor. Daher
seien die vom Obergericht festgestellten Fehlleistungen nicht mehr klein,
sondern in der Gesamtbetrachtung mit den anderen Fehlleistungen erheblich, so
dass die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Auch
hier beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine eigene Sicht der Dinge
darzulegen und daraus die ihm geeignet erscheinenden Schlussfolgerungen zu
ziehen. Mit der Behauptung, es kämen ständig Fehlleistungen in der
Rechnungsführung vor, behauptet er einen Sachverhalt, der im angefochtenen
Entscheid nicht festgestellt ist, und soweit er sich auf Noven beruft, ist er
damit nicht zu hören (E. 1.4).

4.3. Ausserdem äussert der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit im
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Hauswart bzw. mit der Erledigung der von den
Miteigentümern am 10. Juli 2014 festgehaltenen Pendenzen. Das Obergericht
führte aus, es sei unbestritten, dass der Hauswart nur einen halben Tag pro
Woche arbeite und es in dieser Zeit nicht möglich sei, alle vom
Beschwerdeführer beanstandeten Arbeiten zeitnah vorzunehmen. Aus seinen
pauschalen Ausführungen, wann welche Arbeiten verrichtet werden könnten, könne
jedenfalls keine Pflichtverletzung des Verwalters abgeleitet werden.
Hinsichtlich der weiteren Arbeiten, welche die anderen beiden
Stockwerkeigentümer nicht vorgenommen haben sollen und welche der Verwalter
pflichtwidrig nicht mehr abgemahnt haben soll, habe bereits das Kantonsgericht
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert ausgeführt habe, um
welche Arbeiten es sich handle. Mit undifferenzierten Vorwürfen vermöge der
Gesuchsteller eine Pflichtwidrigkeit des Verwalters nicht zu beweisen. In
seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den oben
wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts auseinander. Er beschränkt sich
letztlich darauf, seine im kantonalen Verfahren pauschal und undifferenziert
erhobenen Vorwürfe an die Adresse des Verwalters (Nichtbearbeitung von
Pendenzen; unterlassene Abmahnung der Miteigentümer) zu wiederholen. Eine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist nicht zu erkennen.

5. 

Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederholt
geltend, zumindest in der Gesamtbetrachtung sei die Fortsetzung des
Verwaltungsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Dabei stützt er sich indes auf
seine eigene Würdigung der Umstände. Nachdem sich vorstehend ergeben hat, dass
die Einwendungen des Beschwerdeführers unbegründet sind, läuft seine Kritik an
der Sache vorbei. Dass und weshalb das Obergericht sein Ermessen über- bzw.
unterschritten haben soll, indem es die drei festgestellten Pflichtwidrigkeiten
in ihrer Summe nicht als derart schwer eingestuft hat, dass dem
Beschwerdeführer die Fortführung des Verwaltungsverhältnisses mit C.________
nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar wäre (E. 2.2), behauptet der
Beschwerdeführer gar nicht erst und legt auch keine Gründe dar, weshalb dem so
sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Handlungen
bzw. Unterlassungen des Verwalters ausschliesslich gegen ihn gerichtet seien,
was belege, dass der Verwalter sich nicht neutral verhalte, und folglich für
ihn, den Beschwerdeführer, die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses nicht
zumutbar sei, zeigt er nicht auf, dass er seine diesbezüglichen Überlegungen
bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte; mangels Ausschöpfung des
Instanzenzuges (BGE 143 III 290 E. 1.1) ist auf diese Vorbringen nicht
einzutreten.

6. 

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin
ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller