Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.754/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_754/2019

Urteil vom 26. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. September 2019 (ABS
19 294).

Erwägungen:

1. 

Am 27. August 2019 verfügte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle
Mittelland, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx verspätet sei.

Am 2. September 2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Bern. Am 3. September 2019 forderte das Obergericht den
Beschwerdeführer auf, innert Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde
einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Mit
Entscheid vom 16. September 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde
nichtein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 23. September 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die
Beitragsrechnungen seien nicht geschuldet. Das Obergericht hat dazu erwogen,
der materielle Bestand der Forderung könne im Beschwerdeverfahren nicht
überprüft werden. Insoweit mache er keinen zulässigen Beschwerdegrund geltend.
Soweit sich seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsvorschlags
richte, sei die Begründung ungenügend.

Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb das Obergericht
auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut er jedoch nicht.
Stattdessen wiederholt er, den Betrag nicht zu schulden. Durch seinen
Privatkonkurs sei es ihm auch nicht möglich, den Betrag zu bezahlen. Seine
finanzielle Situation ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, sondern wird bei einer allfälligen Pfändung geprüft werden. Soweit
der Beschwerdeführer anfragt, wie er weiter vorgehen könnte, ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine Rechtsauskünfte erteilt. Der
Beschwerdeführer hat sich dazu an eine geeignete Rechts- oder
Schuldenberatungsstelle zu wenden.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg