Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.753/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_753/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Politische Gemeinde U.________,

beide vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG, vom 19. August 2019 (BES.2019.18-EZS1).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 erteilte das Kreisgericht See-Gaster den
Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in den Betreibungen Nr. www,
xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für
je Fr. 9'825.25 (einmal für Fr. 9'825.30) nebst Zinsen.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2019
Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 19. August 2019
wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. September 2019
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. September 2019
hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und ist
auf Anträge auf weitere superprovisorische Massnahmen nicht eingetreten. Die
Akten wurden beigezogen.

2. 

Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75,
Art. 76, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Demgegenüber kann die Feststellung
des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es
genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer hatte vor Kantonsgericht bestritten, in U.________
steuerpflichtig zu sein. Die Veranlagungsverfügungen seien nichtig. Das
Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich diesbezüglich nicht
genügend mit dem Entscheid des Kreisgerichts auseinander. Das Kreisgericht habe
zudem den Nachweis der Tatsachenbehauptungen, die der behaupteten Nichtigkeit
zugrunde lägen, zutreffend nicht als erbracht erachtet. Es könne nicht von
einer offensichtlichen oder leicht erkennbaren Unzuständigkeit der
Beschwerdegegner zum Steuerbezug 2012 bis 2015 ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen schildert
er den Sachverhalt aus eigener Sicht und erhebt Vorwürfe gegen verschiedene
Behörden und Gerichtspersonen, worauf nicht einzugehen ist. Soweit er geltend
macht, das Kantonsgericht gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe ein
richterlicher Entscheid über seine Steuerpflicht im Kanton Zürich, fehlt
jegliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen des
Kantonsgerichts zu deneinzelnen Verfügungen und Entscheiden in Steuersachen.
Mit dem Begriff der Nichtigkeit, der vom Kantonsgericht eingehend dargelegt
worden ist, befasst er sich ebenso wenig.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg