Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.749/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_749/2019

Urteil vom 15. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, Rathaus, 3953 Leuk Stadt.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung/Ungültigerklärung des Ehevertrags),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 21.
August 2019

(C3 19 64, C2 19 31).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ und B.A.________ heirateten am 21. Januar 2005 in Bangkok
(Thailand). Mit Klage vom 11. März 2014 machte der Ehemann beim Bezirksgericht
Leuk und Westlich-Raron das Scheidungsverfahren Z1 14 15 anhängig. In ihrer
Klageantwort vom 29. September 2014 beantragte die beklagte Ehefrau, ihr für
das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

B.

Am 20. Januar 2015 reichte A.A.________ ihrerseits beim Bezirksgericht gegen
B.A.________ eine Klage ein (Verfahren Z1 15 4). Sie verlangte, den Ehevertrag
vom 23. Februar 2012 aufgrund von Formmängeln für nichtig zu erklären.
Eventualiter sei der Ehevertrag aufgrund eines Willensmangels der Klägerin für
ungültig zu erklären, subeventualiter aus diesem Grund aufzulösen. Auch für
diesen Prozess ersuchte A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. In einem
weiteren Begehren verlangte sie, B.A.________ zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses zu verurteilen.

C.

Das Bezirksgericht vereinigte das Verfahren Z1 15 4 mit dem Scheidungsverfahren
Z1 14 15 und wies die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Bst. A und
B) ab. Dieser Entscheid datiert vom 5. Mai 2015 und blieb unangefochten.

D.

Mit Entscheid vom 30. November 2015 verpflichtete das Bezirksgericht
B.A.________, seiner Ehefrau für das (vereinigte) Verfahren einen
Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Der Ehemann wehrte sich dagegen vor dem
Kantonsgericht Wallis. Dieses hiess seine Berufung gut. Es hob den
bezirksgerichtlichen Entscheid auf und stellte fest, dass B.A.________ seiner
Frau weder einen Prozesskosten- noch einen Gerichtskostenvorschuss schuldet.
Auch das Begehren der Frau auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw.
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wies
das Kantonsgericht ab (Urteil vom 11. November 2016).

E.

E.a. Am 26. Januar 2017 machte A.A.________ beim Bezirksgericht einen "Anspruch
auf eine revidierte Beurteilung um unentgeltliche Rechtspflege" geltend. Am 10.
Februar 2017 stellte sie beim Bezirksgericht formell ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das vereinigte Verfahren Z1 14 15, rückwirkend
ab Rechtshängigkeit der Verfahren Z1 14 15 und Z1 15 4. Das Bezirksgericht wies
dieses Gesuch ab (Entscheid vom 6. April 2017).

E.b. A.A.________ legte beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Sie hielt an ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest und ersuchte auch für das
Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies
sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren ab.

E.c. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ hiess das Bundesgericht
teilweise gut. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 5A_872/2018 vom 27.
Februar 2019).

E.d. In der Folge lud das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin und das
Bezirksgericht zu einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin machte mit
Eingabe vom 25. April 2019 von dieser Gelegenheit Gebrauch.

E.e. Am 21. August 2019 fällte das Kantonsgericht seinen neuen Entscheid. Es
hiess A.A.________s Beschwerde teilweise gut und gewährte ihr für das Verfahren
vor dem Bezirksgericht in Bezug auf den Scheidungspunkt, die Teilung der
Pensionskassenguthaben und die Unterhaltsforderungen mit Wirkung ab dem 26.
Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege. Im Übrigen wies es das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ab. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen.
In beiden Fällen gewährte das Kantonsgericht A.A.________ die unentgeltliche
Rechtspflege unter der Bedingung, dass sie "ihre Forderung gegen B.A.________"
im Umfang der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege an den Staat Wallis
abtritt. Was die Parteikosten angeht, ordnete das Kantonsgericht an, dass der
Staat Wallis A.A.________ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- zu
entschädigen hat. Weiter bestimmte es, dass A.A.________s unentgeltlicher
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Adrian Schmid, nach Eintritt der erwähnten
Bedingung mit Fr. 350.-- entschädigt wird.

F.

Mit Beschwerde vom 20. September 2019 wendet sich A.A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des
Kantonsgerichts insofern aufzuheben und abzuändern, als ihr für das vereinigte
Verfahren vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen sei (Ziffer 1). Weiter verlangt sie,
ihr in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils für das vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von pauschal Fr.
2'450.-- zuzusprechen (Ziffer 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Die
Beschwerdeführerin ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 4).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde gegen das zweite Urteil des Kantonsgerichts wurde
rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Angefochten ist zum einen der
Entscheid, mit dem das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege für den Zivilprozess vor dem Bezirksgericht nur teilweise gewährt
(Rechtsbegehren Ziffer 1). Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht ohne
Weiteres zulässig (s. Urteil 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 1).

1.2. Die Beschwerdeführerin beklagt sich ausserdem darüber, dass die Vorinstanz
das ordentliche Pauschalhonorar für das kantonale Beschwerdeverfahren auf
(lediglich) Fr. 1'000.-- bestimmt. Sie erachtet einen Aufwand von vierzehn
Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- als "durchaus gerechtfertigt". Daraus
resultiere - unter Berücksichtigung einer Kürzung auf 70 % für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Massgabe von Art. 30 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS 173.8) - eine angemessene
Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'450.--. Der persönliche
Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin und derjenige ihres
(unentgeltlichen) Rechtsvertreters sind auseinander zu halten. Soweit mit dem
Rechtsbegehren Ziffer 2 die Höhe der Parteientschädigung zu Lasten des Staates
von Fr. 500.-- angefochten sein soll, ist die Beschwerde auch unter dem
Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2 BGG an sich zulässig (vgl. BGE 137 III 424 E.
2.2 S. 426 f. mit Hinweisen). Hingegen ist die Beschwerdeführerin nicht im
Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt, soweit sie sich vor
Bundesgericht über die Festsetzung der amtlichen Entschädigung ihres Anwalts im
vorinstanzlichen Verfahren beklagt. Wollte der Anwalt das vorinstanzlich
festgesetzte Pauschalhonorar von Fr. 350.-- anfechten und eine höhere
Entschädigung durchsetzen, so hätte er in eigenem Namen an das Bundesgericht
gelangen müssen (s. Urteil 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.

Anlass zur Beschwerde gibt der Entscheid, mit dem das Kantonsgericht der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für den Streit um den
Bestand des Ehevertrags und um die güterrechtliche Auseinandersetzung versagt,
weil ihre Rechtsbegehren aussichtslos seien.

2.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die Anspruchsvoraussetzung
der fehlenden Aussichtslosigkeit bezieht sich auf die Aussichten der Gesuch
stellenden Partei, im Verfahren, für das der Staat unentgeltliche Rechtspflege
gewähren soll, mit den dort gestellten Begehren durchzudringen. Aussichtslos im
Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 133 III 614
E. 5 S. 616). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE
131 I 113 E. 3.7.3 S. 122). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
des Prozessstoffs (Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 6.1). Massgebend für
die Beurteilung der Prozesschancen ist die Sach- und Rechtslage aufgrund des
jeweiligen Aktenstands zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde
(BGE 133 III 614 und 131 I 113, je a.a.O.). Entsprechend hat die das Gesuch
stellende Partei das tatsächliche und rechtliche Fundament der Klage
vollständig darzulegen, soweit dies nach dem Stand des Verfahrens möglich und
zumutbar ist (BGE 140 III 12 E. 3.4 S. 15).

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist Rechtsfrage, welche Umstände bei
der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder
gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und
wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307). Was
die Feststellung des Sachverhalts angeht, ist das Bundesgericht an die
vorinstanzlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die
vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127
E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil
5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1).

2.2. Wie ihr Schriftsatz zeigt, nimmt die Beschwerdeführerin keinen Anstoss
daran, dass das Kantonsgericht die Anspruchsvoraussetzung der fehlenden
Aussichtslosigkeit ihrer vor Bezirksgericht gestellten Rechtsbegehren nicht
gesamthaft beurteilt, sondern mit Blick auf die teilweise Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege separat prüft, welche Erfolgsaussichten die
Rechtsbegehren haben, die die Beschwerdeführerin im Streit um den Ehevertrag
und ums Güterrecht vor dem Bezirksgericht stellte. Damit hat es also sein
Bewenden (vgl. aber BGE 139 III 396 E. 4.1 S. 400, wonach die unentgeltliche
Rechtspflege nur ausnahmsweise bloss teilweise gewährt werden kann).

Streitig ist vor Bundesgericht nur mehr die vorinstanzliche Beurteilung der
Erfolgsaussichten der "weiteren Kritikpunkte" der Beschwerdeführerin, denen
zufolge ihr der Inhalt des Ehevertrags vom 23. Februar 2012 anlässlich der
Beurkundung nicht ordnungsgemäss zur Kenntnis gebracht worden und sie beim
Vertragsabschluss einem Willensmangel erlegen sei. Das Kantonsgericht geht
zuerst auf die Aussagen von Notar C.________ ein. Dieser habe als Zeuge
ausgesagt, dass die Verurkundung auf Deutsch vorgenommen worden sei und er der
Beschwerdeführerin den Inhalt zur Kenntnis gebracht habe. Dabei habe der Notar
den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin verstehe, was er ihr erkläre.
Gleichzeitig habe der Notar ausgeführt, dass sich die Eheleute auf Deutsch
unterhalten hätten. In der Folge erwähnt das Kantonsgericht verschiedene
Aussagen der Beschwerdeführerin, die sich namentlich auf ihre Deutschkenntnisse
beziehen. Es kommt auch auf die diesbezüglichen Aussagen von B.A.________ zu
sprechen. Unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid erinnert das
Kantonsgericht daran, dass der Beschwerdeführerin im Hauptprozess der Beweis
obliegt, den Inhalt des Ehevertrags nicht bzw. falsch verstanden zu haben. Ihre
eigenen Beweisaussagen, welche die Behauptungen der Beschwerdeführerin als
einziges Beweismittel stützen könnten, würden sich bei summarischer Prüfung
"als von erheblichen Widersprüchen geprägt" erweisen. Insbesondere gebe die
Beschwerdeführerin wiederholt an, kaum Deutsch oder Englisch zu verstehen,
während sie gleichzeitig ihre tägliche Kommunikation mit ihrem Ehemann und
ihrem Lebenspartner in diesen Sprachen führe. Ebenso bemerkenswert sei, dass
sie den verurkundenden Notar nicht auf Verständnisprobleme hinwies und das ihr
vorgelegte Dokument unterzeichnete. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, bei
dieser Ausgangslage scheine wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin
der ihr obliegende Tatsachenbeweis gelingen könnte. Damit würden sich auch
diese Rechtsstandpunkte als aussichtslos erweisen.

Im Sinne einer "Eventualbegründung" prüft die Vorinstanz zudem, ob der
Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 91'970.80 eine Forderung aus Güterrecht
zustünde, falls der Ehevertrag ungültig sein sollte und folglich die Regeln des
ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung anwendbar wären. Anhand
der Steuererklärungen per Ende 2004 (kurz vor Eheschliessung) und per Ende 2013
(vor Einleitung des Scheidungsverfahrens) scheidet das Kantonsgericht eine
Liegenschaft samt der darauf lastenden Hypothek als Eigengut von B.A.________
aus. Damit würden Aktiven von Fr. 219'604.-- und Passiven von Fr. 336'035.--
übrig bleiben. Unter Berücksichtigung der Säule 3a, welche die
Beschwerdeführerin als einzige Korrektur im Betrag von Fr. 147'065.55 geltend
mache, resultiere ein Aktivenüberschuss von Fr. 30'634.55, an dem die
Beschwerdeführerin zur Hälfte partizipiere, so dass ihre Güterrechtsforderung
bestenfalls Fr. 15'317.28 betrage. Das Kantonsgericht folgert, dass sich die
Beschwerdeführerin nach Abschluss des Beweisverfahrens um den Faktor sechs
überklagt hätte, weshalb die Forderung aus Güterrecht in der behaupteten Höhe
als aussichtslos erscheine.

2.3. Mit dem Fachbegriff "Eventualbegründung" vermittelt das Kantonsgericht den
Eindruck, dass sein Entscheid auf zwei alternativen Begründungen beruhe, die
den Streit vor der Vorinstanz um die unentgeltliche Rechtspflege für das
bezirksgerichtliche Verfahren je für sich beenden könnten (vgl. dazu BGE 133
III 221 E. 7 S. 228; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f; 130 III 321 E. 6 S. 328).
Implizite macht sich das Kantonsgericht damit einen weiten Begriff der
Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu eigen. Es beurteilt
die Erfolgsaussichten nicht je bezogen auf die verschiedenen Rechtsbegehren,
sondern stellt auf die Gewinn- und Verlustgefahren der Streitsache als solcher
im konkreten Verfahren ab, wie sie in der französischen Fassung von Art. 29
Abs. 3 BV im Wort "cause" zum Ausdruck kommt (vgl. ALFRED BÜHLER, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 233 zu Art. 117
ZPO). Diese Sichtweise ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Ehevertrag
Bestand hat, stellt sich von der Sache her zwar als Vorfrage im Streit ums
Güterrecht dar: Zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung käme es nur, wenn
die im Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung entfiele und als Folge davon der
ordentliche Güterstand gälte. Entsprechend kann in der Sache nicht (im Sinne
zweier voneinander unabhängiger Begründungen) dahingestellt bleiben, ob der
Ehevertrag Bestand hat. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit im
Armenrechtsprozess kommt es jedoch darauf an, dass die Beschwerdeführerin im
vereinigten (s. Sachverhalt Bst. C) Verfahren vor dem Bezirksgericht letztlich
gegen B.A.________ eine güterrechtliche Forderung durchsetzen will. Erscheint
dieses eigentliche Ziel der Streitsache als aussichtslos, weil die
Beschwerdeführerin mit ihrer güterrechtlichen Forderung laut der Prognose der
Vorinstanz nur zu einem Bruchteil durchdringen dürfte, so kann dahingestellt
bleiben, wie es um die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin im Streit um
die Gültigkeit des Ehevertrags bestellt ist. Im beschriebenen Sinn fusst der
angefochtene Entscheid also tatsächlich auf zwei alternativ möglichen
Begründungen. Die Beschwerdeführerin muss vor Bundesgericht deshalb darlegen,
dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; Urteil
5D_125/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3). Erweist sich auch nur eine der
verschiedenen Begründungen als bundesrechtskonform, ist es der Entscheid selbst
(BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 130 III 321 E. 6 S. 328).

2.4. Streitig sind zunächst die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens betreffend
die Ungültigkeit des Ehevertrags.

2.4.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Kantonsgericht von ihr den
strikten Beweis fordere, obwohl im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege
ein Glaubhaftmachen genüge. Der Vorwurf, dass der angefochtene Entscheid damit
Art. 29 Abs. 3 BV verletze, geht fehl. Den vorinstanzlichen Erwägungen zufolge
müsste die Beschwerdeführerin im Streit um den Ehevertrag den (strikten) Beweis
erbringen, dass sie den Inhalt des Ehevertrags nicht bzw. falsch verstanden
hat. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten des diesbezüglichen Rechtsbegehrens
kommt die Vorinstanz zum Schluss, es scheine "wenig wahrscheinlich", dass
dieser Tatsachenbeweis gelingen könnte (E. 2.2). Inwiefern ihr damit der
strikte Nachweis abverlangt worden wäre, dass sie mit dem fraglichen Begehren
durchdringen wird, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären und ist auch
nicht ersichtlich.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin klagt, dass die Vorinstanz ihre Erfolgsaussichten
im Streit um den Ehevertrag "tatsachenwidrig und willkürlich" beurteile. Sie
beruft sich auf eine Verfügung des Bezirksgerichts vom 15. Juli 2015. Die erste
Instanz halte darin fest, dass die Ungültigkeit des Ehevertrags aufgrund des
Beweisergebnisses "genügend glaubhaft gemacht ist", und verfüge weitere
Beweismassnahmen im Güterrecht. Bei dieser Ausgangslage sei eine
Aussichtslosigkeit "per se ausgeschlossen" und "nicht einmal ansatzweise
nachvollziehbar", weshalb der angefochtene Entscheid zu einer davon
abweichenden Beurteilung komme. Die Vorinstanz lasse die fragliche Verfügung in
widerrechtlicher Weise einfach unbeachtet.

Bezogen auf den vorliegenden Prozess betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
ist die besagte Verfügung eine Tatsache aus dem (Prozess-) Sachverhalt eines
anderen, nämlich des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens. Ob die Verfügung
überhaupt dem Prozessstoff zuzurechnen ist, anhand dessen die Erfolgsaussichten
im Hauptsacheverfahren zu beurteilen sind (E. 2.1), erscheint fraglich. Die
Beschwerdeführerin erläutert auch nicht näher, weshalb die kantonalen Instanzen
an die Einschätzung in der Verfügung vom 15. Juli 2015 gebunden gewesen sein
sollen, als sie sich in den Jahren 2017 und 2018 mit dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege befassten. Was es im Einzelnen damit auf sich hat,
kann aber offenbleiben: Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und
Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Norm erfasst auch unechte Noven,
also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht
werden können (Urteil 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 1.4). Hier ergibt sich
aus den kantonalen Akten, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 15.
Juli 2015 zum ersten Mal in der Stellungnahme erwähnt, zu der sie das
Kantonsgericht nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 27.
Februar 2019 einlud (s. Sachverhalt Bst. E.d). Soweit neue
Tatsachenbehauptungen im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht ohnehin
ausgeschlossen waren (vgl. Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3,
nicht publ. in: BGE 137 III 470), muss das fragliche Vorbringen im
vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls als verspätet gelten. Anders zu
entscheiden hiesse, der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid eine (inhaltliche) Ergänzung ihrer
bereits erfolgten kantonalen Beschwerde zu ermöglichen. Dies vertrüge sich
weder mit den Voraussetzungen, unter denen eine Eingabe verbessert werden kann
(Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO), noch mit der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56
ZPO), die nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien
auszugleichen (vgl. Urteile 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.2; 4A_375 vom
26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102). Bleibt es aber dabei,
dass das Vorbringen betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2015 im
bundesgerichtlichen Verfahren neu ist, so müsste die Beschwerdeführerin dartun,
inwiefern die in Art. 99 Abs. 1 BGG erwähnte Voraussetzung für die Zulassung
von Noven erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Dieser Obliegenheit
kommt die Beschwerdeführerin nicht nach.

2.4.3. Die vorigen Erwägungen gelten sinngemäss für die Beurteilung des
weiteren Vorwurfs, wonach das Kantonsgericht übersehe, dass das Bezirksgericht
für beide Sitzungen vom 3. Februar und 13. Juli 2015 eine Dolmetscherin
bestellte. Die Beschwerdeführerin reklamiert, es sei in höchstem Masse
widersprüchlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz diese Tatsache, welche die
ungenügenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin einmal mehr belege, in
ihrer Beurteilung einfach ignoriere. Auch hierbei handelt es sich um eine
Prozesstatsache aus dem erstinstanzlichen Hauptverfahren, und abermals
erscheint fraglich, ob der Umstand, dass das Bezirksgericht eine Dolmetscherin
beizog, zum (tatsächlichen) Fundament der Klage auf Anfechtung des Ehevertrags
gehört. Im hiesigen Verfahren ist auch dieses Tatsachenvorbringen jedenfalls
neu und deshalb unbeachtlich, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht dazu
äussert, weshalb ihr Vorbringen nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig
sein soll.

2.4.4. Weiter reklamiert die Beschwerdeführerin, aufgrund der vorinstanzlichen
Erwägungen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre angeblich
widersprüchlichen Aussagen nicht glaubwürdig sein sollen. Ihren Aussagen könne
"übereinstimmend" entnommen werden, dass sie zwar über rudimentäre Deutsch- und
Englischkenntnisse verfügt, die bestenfalls für eine einfache, alltägliche
Konversation genügen, ihr jedoch "bei weitem" nicht erlauben, den Inhalt eines
etwas komplexeren (Fach-) Gesprächs, geschweige denn den Inhalt eines (Ehe-)
Vertrages mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zu verstehen.
Widersprüche ergäben sich vielmehr aus dem Vergleich der Aussagen des Ehemannes
und des Notars. Während der Notar behaupte, es sei insbesondere Deutsch
gesprochen worden und er habe jeweils übersetzt, sage der Ehemann aus, dass
neben dem Notar auch er auf Englisch und sogar Thailändisch übersetzt habe.

Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu
schildern. Sie liefert keine Erklärung dafür, weshalb sie den Ehevertrag trotz
ungenügender Sprachkenntnisse unterschrieb. Pauschal zu behaupten, ihr Ehemann
habe sie in Bezug auf den konkreten Inhalt des Ehevertrags getäuscht und
hinsichtlich der Unterzeichnung unter Druck gesetzt, genügt nicht. Die
vorinstanzliche Feststellung, wonach sie den Notar nicht auf
Verständnisprobleme hingewiesen habe, stellt sie als solche nicht in Frage. Sie
hält ihr aber Art. 79 Abs. 2 des kantonalen Notariatsgesetzes (NG; SGS 178.1)
entgegen, wonach die Beurkundung nicht nur dann in einer für die Partei
verständlichen Sprache zu erfolgen hat, wenn eine Partei es verlangt, sondern
auch dann, wenn eine Partei keiner der Amtssprachen kundig ist. Die fragliche
Norm schreibe den Beizug eines Dolmetschers vor, wenn der Notar oder ein diese
Sprache beherrschender Zeuge nicht die exakte Übersetzung der Urkunde zusichern
können. Dass eine exakte Übersetzung stattgefunden habe, sei angesichts der
Übersetzungsversuche des Notars und des Ehemannes höchst zweifelhaft.

Bei all diesen Weiterungen bis tief ins kantonale Notariatsrecht gilt es den
eigentlichen Streitpunkt im Auge zu behalten, nämlich die Frage, ob der Antrag
auf Ungültigerklärung des Ehevertrags nicht aussichtslos erscheint. Bezogen auf
diese Frage reduziert sich die Argumentation der Beschwerdeführerin auf die
blosse Behauptung, dass sie - entsprechend den Tatbestandsvoraussetzungen von
Art. 79 Abs. 2 NG - keiner der Amtssprachen kundig sei und eine allfällige
Übersetzung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Allein damit vermag
sie die vorinstanzliche Beurteilung, dass ihre Aussagen im Hauptsacheverfahren
von erheblichen Widersprüchen geprägt seien und sie den ihr obliegenden
Tatsachenbeweis kaum werde liefern können, nicht zu erschüttern.

2.5. Im Ergebnis hält die vorinstanzliche Beurteilung, dass die
Beschwerdeführerin den Ehevertrag vom 23. Februar 2012 vor dem Bezirksgericht
kaum werde zu Fall bringen können und ihr Armenrechtsgesuch für das
erstinstanzliche Verfahren deshalb abzuweisen sei, vor Bundesrecht stand. Damit
erübrigen sich Erörterungen zu den weiteren Beanstandungen betreffend die
vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach die Streitsache der
Beschwerdeführerin auch deshalb aussichtslos erscheint, weil sie sich mit ihrer
güterrechtlichen Forderungen um den Faktor sechs überklagt hat (vgl. E. 2.3).

3.

Zu prüfen bleibt das Rechtsbegehren Ziffer 2, soweit es sich gegen die
Festsetzung der Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren richtet
(E. 1.2).

3.1. Die Festsetzung der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren richtet
sich nach dem kantonalen Recht (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Dessen
Verletzung ist im ordentlichen Verfahren - abgesehen von hier nicht gegebenen
Ausnahmen (Art. 95 Bst. c-e BGG) - kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht.
Diesbezüglich kann nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch
die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 Bst. a BGG -
namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte
- oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 Bst. b BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3
S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Für eine derartige Rüge sind erhöhte
Begründungsanforderungen einzuhalten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6
S. 397 mit Hinweis). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches
verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt
wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439
E. 3.2 S. 444).

3.2. Das Kantonsgericht verweist auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a GTar, wonach der
gesetzliche Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 550.-- bis Fr. 8'880.--
betrage. In diesem Rahmen sei gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar die
Parteientschädigung nach Natur, Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung des
Falls und der durch den Anwalt nützlich aufgewendeten Zeit festzusetzen. "In
Anbetracht der vorstehend erwähnten Kriterien" bestimmt das Kantonsgericht das
ordentliche Pauschalhonorar auf Fr. 1'000.--.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht "im Rahmen
des Anspruchs auf rechtliches Gehör". Wieso die Vorinstanz die
Parteientschädigung innerhalb des gesetzlichen Kostenrahmens von Fr. 550.-- bis
Fr. 8'880.-- auf exakt Fr. 1'000.--- festlege, gehe aus ihrer Begründung nicht
hervor. Den pauschalen Verweis auf die erwähnten Kriterien will die
Beschwerdeführerin nicht gelten lassen. Weder setze sich der angefochtene
Entscheid mit den einzelnen Kriterien auseinander, noch sei nachvollziehbar,
welche Kriterien wie gewichtet wurden. Auch habe es das Kantonsgericht nicht
für notwendig gehalten, eine Honorarnote einzuverlangen, um die nützlich
aufgewendete Zeit im Detail zu prüfen. Ausserdem sei eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- nur schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Vorinstanz
bei der Beurteilung der Gerichtskosten selbst von einem "durchschnittlich
aufwendigen" Verfahren ausging.

3.3. Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der Begründungspflicht
hinsichtlich des Kostenpunkts. Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über
die Höhe der Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Ist eine
Prozesspartei - wie hier - anwaltlich vertreten und hat sie sich das Wissen
ihres Gehilfen deshalb entgegenhalten zu lassen, so muss sie wissen, dass das
Gericht die Parteientschädigung in Abhängigkeit von der Natur und vom Ausmass
der Bemühungen festsetzt, die der Prozess im konkreten Fall erforderte. Eine
allgemeine Begründungspflicht im Bereich der Festsetzung der
Parteientschädigung liefe Gefahr, in formelhafte Standardsätze zu münden, die
einer fehlenden Begründung kaum vorzuziehen wären. Strengere
Begründungsanforderungen gelten, wenn der Richter einen vorgegebenen
Tarifrahmen nicht einhält oder ausserordentliche Umstände vorgebracht werden
(BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.). Dass das Walliser Recht für Kostenentscheide
innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens eine spezielle Pflicht zur Begründung
des Entschädigungspunktes vorsieht, tut die Beschwerdeführerin nicht dar.
Ebenso wenig nennt sie ausserordentliche Umstände, aufgrund derer eine
(ausführlichere) Begründung notwendig erschiene. Soweit sie sich darüber
beklagt, dass das Kantonsgericht keine Kostennote einverlangt habe, übersieht
sie Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach die Parteien eine Kostennote einreichen 
können. Weshalb die Vorinstanz angesichts dieser bundesgesetzlichen Vorgabe
verpflichtet gewesen sein soll, sie zur Einreichung einer Kostennote
aufzufordern, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären.

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Unbehagen über die Höhe ihrer
Entschädigung zum Ausdruck bringt, nennt sie kein verfassungsmässiges Recht,
das mit dem angefochtenen Entscheid verletzt wäre. Das Bundesgericht braucht
sich nicht weiter dazu zu äussern.

4.

Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin
für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton
Wallis ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren kann entsprochen werden; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind
erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der
Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Adrian Schmid als Rechtsbeistand beigegeben.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

Rechtsanwalt Adrian Schmid wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Leuk und
Westlich-Raron und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn