Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.746/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_746/2019

Urteil vom 25. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Oberrichter,

Beschwerdegegner,

1. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Seeberger,

2. Betreibungsamt Zug.

Gegenstand

Ausstand (Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom
29. August 2019 (BA 2019 35).

Erwägungen:

1. 

Am 27. Mai 2019 stellte das Betreibungsamt Zug in der vom Beschwerdeführer
angehobenen Betreibung Nr. xxx über Fr. 5 Mio. nebst Zins den Zahlungsbefehl an
C.________ (Verwaltungsratspräsident der D.________ AG) zu. C.________ erhob am
6. Juni 2019 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde. Mit Verfügung vom 7.
Juni 2019 erkannte der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Präsident der
Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende
Wirkung zu und wies das Betreibungsamt an, Dritten für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis über die Betreibung zu geben. Zudem lud er
das Betreibungsamt und den Beschwerdeführer zur Vernehmlassung ein. Am 28. Juni
2019 reichte der Beschwerdeführer eine Vernehmlassung ein und stellte ein
Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner. Mit Beschluss vom 29. August 2019
wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer
die Kosten von Fr. 630.--.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. September 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 92 BGG).

Sofern sich der Antrag auf Parteianhörung an das Bundesgericht richten sollte,
ist darauf hinzuweisen, dass auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG vor
Bundesgericht kein Anspruch besteht. Der vorliegende Entscheid kann ohne
weiteres anhand der Akten gefällt werden.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer behauptet, nie ein Ausstandsgesuch gestellt zu haben. Er
habe den Beschwerdegegner bloss aufgefordert, freiwillig in den Ausstand zu
treten, weil eine Mehrfachbefassung vorliege. Er belegt jedoch seine
Darstellung, d.h. seine genaue Wortwahl, nicht. Selbst wenn seine Darstellung
zutreffen sollte, legt er nicht dar, weshalb das Obergericht dies nicht als
Ausstandsgesuch hätte auffassen dürfen. Der Einwand erscheint vielmehr als
haltlos und querulatorisch.

Im Übrigen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen
Erwägungen. Die blosse schlagwortartige Wiederholung der Vorwürfe (z.B. zur
behaupteten Mehrfachbefassung) genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Einmal mehr erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in weitschweifigen
Ausführungen, die keinen Bezug zum Verfahrensgegenstand (vorliegend einzig der
Ausstand des Beschwerdegegners) haben, wahllosen Aufzählungen von Normen und
Rechtsgrundsätzen sowie unzulässigen Anträgen. Insbesondere sind weder die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 7. Juni 2019 noch der Rechtsvorschlag
von C.________ Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg