Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.744/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_744/2019

Urteil vom 7. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Stefanie Wiget,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Trütsch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehegattenunterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
30. Juli 2019

(ZK2 2018 50).

Sachverhalt:

A.

A.a. Zwischen B.________ (geb. 1964; Beschwerdegegnerin) und A.________ (geb.
1960; Beschwerdeführer) ist seit dem 12. Dezember 2017 vor dem Bezirksgericht
Schwyz das Scheidungsverfahren hängig. Am 7. Februar 2018 ersuchte B.________
für die Dauer dieses Verfahrens um vorsorgliche Festlegung der an sie zu
bezahlenden Ehegattenunterhaltsbeiträge.

A.b. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verurteilte das Bezirksgericht den Ehemann,
der Ehefrau unter Anrechnung allfällig bereits geleisteter Zahlungen ab März
2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'525.-- zu bezahlen.

B. 

Das Kantonsgericht Schwyz hiess die hiergegen von B.________ erhobene Berufung
mit Beschluss vom 30. Juli 2019 (eröffnet am 21. August 2019) teilweise gut und
legte die vom Ehemann monatlich zu bezahlenden Ehegattenunterhaltsbeiträge fest
auf Fr. 1'525.-- ab dem 7. Februar 2018 und nach Ablauf einer Frist von vier
Monaten ab Vollstreckbarkeit seines Entscheids auf Fr. 1'915.--.

C. 

A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. September 2019 ans
Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss vom 30. Juli 2019 sei aufzuheben und
er sei während des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, der Ehefrau ab März
2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'525.-- zu bezahlen. Ausserdem
ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Am 4. Oktober 2019 hat B.________ unaufgefordert eine Beschwerdeantwort
eingereicht und beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hat der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten der
Beschwerde für den Fr. 1'525.-- pro Monat übersteigenden ehelichen Unterhalt
die aufschiebende Wirkung erteilt. Am 16. Oktober 2019 hält A.________ an
seinen bisherigen Anträgen fest. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des
kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) für die
Dauer des Scheidungsverfahrens über den Ehegattenunterhalt (Art. 276 Abs. 1
i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und damit eine vermögensrechtliche
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat (vgl. Urteil 5A_501/2018 vom
22. November 2018 E. 1.1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist
erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der
Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen
Art. 98 BGG (Urteil 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2). Daher kann nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III
193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art.
106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches
verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und
im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft
nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Wird
eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV gerügt, reicht es daher nicht
aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- und Rechtslage aus ihrer
Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten oder offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

2.

2.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Berechnung des dem Beschwerdeführer bei der
Unterhaltsfestsetzung anrechenbaren Einkommens. Strittig ist dabei allein, ob
ihm für die Vermietung einer in seinem Eigentum stehenden Einliegerwohnung (2,5
Zimmer) ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 780.-- im Monat anzurechnen
ist.

2.2. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, zwar sei das Gebäude, in welchem sich
sowohl die Einliegerwohnung als auch die Wohnung des Beschwerdeführers befinde,
gesamthaft gut unterhalten. Indes sei unbestritten, dass die Einliegerwohnung
derzeit nicht bewohnbar und sanierungsbedürftig sei. Es müssten die Heizung,
der Kochherd und der Dampfabzug erneuert werden. Allein deswegen sei die
Vermietung dem Beschwerdeführer aber nicht unzumutbar, zumal dieser nicht
geltend gemacht habe, es fehlten ihm die finanziellen Mittel für die
Renovation. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich auch nicht aus der (vollzeitlichen)
Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers. Dieser müsse die Erneuerungsarbeiten
nicht persönlich ausführen. Unerheblich sei weiter, dass die Wohnung bisher
allein von den Kindern der Parteien und nie durch eine familienfremde
Drittperson bewohnt worden sei, zumal die Wohnung seit dem Auszug der Tochter
leer stehe und in Zukunft keine Vermietung an Familienmitglieder mehr geplant
sei. Nicht relevant sei sodann, dass während der Ehe kein Zusatzeinkommen aus
Vermietung erzielt wurde. Mangels Vergleichbarkeit der Situation könne der
Beschwerdeführer zuletzt nichts aus der Rechtsprechung zur Vermietung von
Ferienwohnungen bei hohem Lebensstandard ableiten. Damit sei es dem
Beschwerdeführer zumutbar, aus der Vermietung der Einliegerwohnung ein
zusätzliches Einkommen zu erzielen.

Zur Möglichkeit der Vermietung stellt das Kantonsgericht auf eine vom
Beschwerdeführer eingereichte Verkehrswertschätzung vom 27. November 2017 ab,
wonach der monatliche Mietwert der Einliegerwohnung Fr. 780.-- betrage. Dies
vermöge der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Vermietung zu diesem Preis
unbesehen des derzeitigen Immobilienmarktes sei realitätsfremd, nicht in Frage
zu stellen. Er lege nicht dar, dass eine Vermietung zu diesem Preis unmöglich
wäre. Auch die Renovationsbedürftigkeit der Wohnung stehe einer späteren
Vermietung nicht entgegen. Letztere sei damit auch möglich, womit dem
Beschwerdeführer ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.
Aufgrund der notwendigen Renovation sei dem Beschwerdeführer aber eine
viermonatige Übergangsfrist zu gewähren.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens bzw. die sich seiner Darstellung nach daraus ergebenden
Verpflichtung zur Renovation und Vermietung der Einliegerwohnung in der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) und der
Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltspflichten zwischen
den Parteien (vgl. vorne E. 1.1 und 2.1). Grundrechte entfalten ihre
Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat und
haben keine unmittelbare Drittwirkung in der Beziehung zwischen Privatpersonen.
Die sich aus den Grundrechten ergebenden besonderen Anforderungen sind
allerdings bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts zu
berücksichtigen, sofern in der Beschwerde konkret und in einer der
Begründungspflicht genügenden Art und Weise auf die entsprechenden Normen
eingegangen wird (BGE 143 I 217 E. 5.2; 137 III 59 E. 4.1; Urteil 5A_384/2018
vom 21. September 2018 E. 3, nicht publiziert in: BGE 144 III 481).

3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich damit vergebens auf die genannten
Grundrechte und es geht auch an der Sache vorbei, wenn er sich zum öffentlichen
Interesse der Grundrechtseingriffe sowie deren Verhältnismässigkeit äussert. Er
macht aber ausserdem eine willkürliche Anwendung der einschlägigen
privatrechtlichen Grundsätze geltend (Art. 9 BV; vgl. dazu BGE 140 III 16 E.
2.1). Diese Rüge, mit welcher der Beschwerdeführer der beschränkten Kognition
des Bundesgerichts Rechnung trägt, ist nachfolgend zu prüfen. In diesem Rahmen
kann nach dem Ausgeführten auch der Gehalt der angerufenen Grundrechte
berücksichtigt werden. Zu beachten ist freilich, dass den Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren eine strenge Begründungspflicht trifft (vorne E. 1.2).

3.3. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen
des Getrenntlebens zu regeln, darunter der Ehegattenunterhalt (vgl. Art. 276
Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Selbst wenn mit der
Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden
kann, bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der
Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages
richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen
Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3
ZGB; Urteil 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 708).

Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich
erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings
nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Zum Einkommen zählen
dabei nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus dem
Vermögen. Falls ein Ehegatte sein (noch vorhandenes) Vermögen überhaupt nicht
oder mit einer ungenügenden Rendite angelegt hat, obwohl die Erzielung eines
angemessenen Ertrages möglich und zumutbar wäre, kann das Gericht daher auch
insoweit ein hypothetisches Einkommen berücksichtigen (vgl. BGE 117 II 16 E.
1b; Urteile 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.2; 5A_671/2014 vom 5. Juni
2015 E. 4.2; 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5, in: FamPra.ch 2009 S. 206).

4.

4.1. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers sind die vom Kantonsgericht im
Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags
angeführten Urteile in seinem Fall nicht einschlägig. Unbesehen um diese Frage
kann ihm nach dem soeben in E. 3.3 Ausgeführten von vornherein nicht gefolgt
werden, soweit er damit die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags
als solche als unzulässig erachten sollte.

4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Anrechnung eines
hypothetischen Vermögensertrags sei in seinem Fall nicht notwendig. Die
Beschwerdegegnerin könne den bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
gelebten Standard auch mit Unterhaltsbeiträgen in der von ihm, dem
Beschwerdeführer, beantragten Höhe aufrechterhalten. Beiträge in dieser Höhe
könne er aber aus seinem Erwerbseinkommen finanzieren.

Mit diesem Vorbringen wendet der Beschwerdeführer sich letztlich gegen die
Berechnung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin und macht geltend, dieser sei
nicht derart hoch, dass sich die Anrechnung eines hypothetischen
Vermögensertrags rechtfertigen würde. Mit dieser allgemeinen Behauptung vermag
der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Bedarfsberechnung indes nicht in Frage
zu stellen. Auch ansonsten enthält die Beschwerdeschrift zu diesem Thema keine
Ausführungen. Ganz im Gegenteil gibt der Beschwerdeführer an anderer Stelle an,
allein mit der Berechnung seines Einkommens nicht einverstanden zu sein. Damit
fehlt es insoweit an der hinreichenden Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E.
1.2).

4.3. Der Beschwerdeführer hält in allgemeiner Hinsicht dafür, dass eine Pflicht
zur Renovation und Vermietung der Wohnung, wie der angefochtene Beschluss sie
ihm auferlege, ihn zu sehr in der freien Nutzung seines Eigentums sowie im
Recht auf Selbstbestimmung und individuelle Lebensgestaltung einschränke. Die
Erzielung eines entsprechenden Vermögensertrags sei ihm (bereits deshalb) nicht
zumutbar. Der Beschwerdeführer beachtet nicht, dass durch die Trennung eine
neue Situation entstanden ist, die für die Ehegatten zu Mehrkosten führt (vgl.
BGE 140 III 485 E. 3.3; 137 III 102 E. 4.2.1.1). Unter diesen Umständen
gereicht es der Vorinstanz nicht zum Vorwurf, wenn sie von den Ehegatten eine
gewisse Umstellung in ihrer Lebenshaltung und die Vorkehrung (zumutbarer)
Anstrengungen verlangt, um diese Mehrkosten zu decken (vgl. schon vorne E.
3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Grundsatz denn auch nicht. Aus
demselben Grund vermag es ihm auch nicht weiterzuhelfen, wenn er darauf
verweist, die Wohnung sei während gelebter Ehe niemals an Drittpersonen
vermietet worden. Eine geradezu willkürliche Rechtsanwendung durch das
Kantonsgericht ist damit jedenfalls nicht dargetan.

4.4. Ebenfalls zur Zumutbarkeit bringt der Beschwerdeführer vor, er könne nicht
gezwungen werden, mit fremden Personen unter einem Dach zu leben. Die
Einliegerwohnung befinde sich unter dem Wohnbereich des Beschwerdeführers. Das
Haus weise unbestritten einen eingeschränkten Wohnkomfort auf und sei
hellhörig. Aus diesem Grund sei die Wohnung während der Ehe auch nicht an
Drittpersonen, sondern nur an Familienmitglieder vermietet worden. Aufgrund der
Lage der Wohnung im Erdgeschoss und der baulichen Beschaffenheit des Hauses
könne die Privatsphäre bei einem fremden Mieter nicht geschützt werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer die Nähe der Einliegerwohnung zu seiner eigenen
Wohnung betont, bestreitet er nicht, dass Erstere eine eigenständige
Wohneinheit darstellt und auch baulich von Letzterer abgegrenzt ist.
Unbestritten wird die Einliegerwohnung nach Vornahme der nötigen
Renovationsarbeiten insbesondere auch über einen eigenen Essbereich verfügen;
es sollen ein Kochherd, ein Dampfabzug und ein Backofen eingebaut werden. Damit
kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer werde geradezu in eine "enge
Wohngemeinschaft" mit den späteren Mietern gezwungen. Durch die Vermietung der
sich in demselben Haus wie die Wohnung des Beschwerdeführers befindlichen
Einliegerwohnung werden sich für diesen zwar zweifellos gewisse Einschränkungen
und Unannehmlichkeiten ergeben, gerade mit Blick auf die vom Beschwerdeführer
behauptete Hellhörigkeit der Wohnung. Diese Unannehmlichkeiten hat er im Rahmen
der mit der Trennungssituation notwendig werdenden Umstellung der Lebenshaltung
indes hinzunehmen (vgl. E. 4.3 h iervor). Damit lässt sich der angefochtene
Entscheid unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstanden, ohne dass darauf
einzugehen ist, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beschaffenheit der
Wohnungen - sie betreffen den Sachverhalt - überhaupt der strengen
Begründungspflicht genügen (vorne E. 1.2).

4.5. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel der Möglichkeit der Vermietung
vor, es sei völlig realitätsfremd, innert einer Frist von vier Monaten nicht
nur die Renovation der Wohnung, sondern auch noch deren erfolgreiche Vermietung
zu erwarten. Dies umso mehr, als auf dem Schwyzer Wohnungsmarkt bekanntlich ein
Überhang an leerstehenden Wohnungen bestehe. Diese Ausführungen betreffen von
vornherein einzig die Dauer der vom Kantonsgericht vorgesehenen Übergangsfrist
(vgl. vorne E. 2.2) und nicht die Möglichkeit der Vermietung der Wohnung. Mit
der Dauer dieser Frist setzt der Beschwerdeführer sich indes nicht weiter
auseinander und er äussert sich weder zu den Kriterien der Fristbestimmung noch
ersucht er um Verlängerung der Frist. Sodann steht nicht zur Diskussion, die
Wohnung ohne die unbestritten notwendigen Renovationen zu vermieten. Auf die
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (vorne E. 1.2).

4.6. Der Beschwerdeführer erachtet es schliesslich als höchst ungewiss, dass
die Einliegerwohnung überhaupt zu vermieten ist. Der Wohnkomfort entspreche
nicht mehr dem heutigen Standard und es sei nicht ersichtlich, welches
Kundensegment angesprochen werden könne, zumal eine grosse Nähe zu seiner
eigenen Wohnung bestehe. Dadurch werde der Beschwerdeführer einer grossen
Ungewissheit ausgesetzt und er "unterliege" daher "einer willkürlichen
Behandlung". Es sei realistisch, dass keine Nachfrage für seine Wohnung
bestehe, und eine andere Möglichkeit habe er nicht, um die ihm angerechneten
Fr. 780.-- zu generieren.

Das Kantonsgericht kam gestützt auf die Verkehrswertschätzung vom 27. November
2017 zum Schluss, die Wohnung könne zu dem angenommenen Preis vermietet werden
(vorne E. 2.2). Die auf blosser Spekulation beruhenden Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Möglichkeit der Vermietung der Einliegerwohnung sind von
vornherein nicht geeignet, diese Schlussfolgerung als qualifiziert fehlerhaft
erscheinen zu lassen (vgl. vorne E. 1.2). Sollten die Befürchtungen des
Beschwerdeführers aber in Zukunft eintreten und sollte sich herausstellen, dass
diesem die Erzielung des zusätzlichen Vermögensertrags tatsächlich nicht
möglich ist, steht es ihm offen, eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags zu
verlangen (vgl. betreffend Erwerbseinkommen Urteile 5A_928/2016 vom 22. Juni
2017 E. 3.3; 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2, in: FamPra.ch 2016 S.
990).

5. 

Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. der Kosten des
Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen: Bei den im
Zusammenhang mit der unaufgefordert eingereichten Beschwerdeantwort
angefallenen Kosten der obsiegenden Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht um
notwendige Parteikosten, welche entschädigungspflichtig sind (Art. 68 Abs. 2
BGG; Urteil 5A_756/2016 vom 12. April 2017 E. 4.2). Da die Beschwerdegegnerin
im Verfahren um aufschiebende Wirkung sodann nur teilweise obsiegte, hat sie
praxisgemäss auch für dieses keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber