Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.743/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_743/2019

Urteil vom 20. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abänderung eines Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld, Einzelrichter,
vom 4. September 2019 (F.2019.79).

Sachverhalt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Januar 2014 wurde die Ehe zwischen
A.________ und B.________ geschieden.

Mit Abänderungsurteil vom 4. September 2019 setzte das Bezirksgericht die im
Scheidungsurteil für die vier gemeinsamen Kinder festgesetzten
Unterhaltsbeiträge des Vaters auf Fr. 900.-- pro Kind herab, wobei der
Entscheid erst im Dispositiv eröffnet ist, verbunden mit dem Hinweis auf die
zehntägige Frist, einen begründeten Entscheid zu verlangen.

Mit Beschwerde vom 18. September 2019 wendet sich C.________ (heutiger Ehemann
von A.________) an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. In der Sache wird geltend gemacht,
man sei vor das Bezirksgericht Frauenfeld gezogen worden, welches uneinsichtig
sei, die Glaubensfreiheit einschränke und diskriminiere. Es folgen zahlreiche
Bibelzitate und ein Abdruck von Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 9 EMRK.

2. 

Auf die Beschwerde kann aus verschiedenen Gründen nicht eingetreten werden:
Vorab mangelt es an einer Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; vor
Bundesgericht kann erst der kantonal letztinstanzliche Entscheid angefochten
werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sodann ist einzig A.________, welche am kantonalen
Verfahren teilgenommen hat, zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert (Art. 76
Abs. 1 lit. a BGG); ihr Ehemann kann weder in eigenem Namen Beschwerde erheben
noch als Vertreter seiner Ehefrau fungieren, weil in Zivilsachen vor
Bundesgericht nur Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA,
SR 935.61) hierzu berechtigt sind, eine Partei vertreten können (Art. 40 Abs. 1
BGG). Sodann fehlt es an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und weist
die Beschwerdebegründung keinen Zusammenhang mit dem Prozessthema der
Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen auf (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Frauenfeld,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli